Energiepreis-Protest > RWE Rhein Ruhr (ehemals)
Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
DeepDiver01:
--- Zitat ---Original von scheukett
@all
Gibt es noch weitere Mitstreiter in Kerpen und Umgebung? So als Einzelkämpfer (siehe auch hier) http://www.ksta.de/html/artikel/1190059901461.shtml ist zwar nett, doch auf Dauer eher mühselig.
Gruss
Scheukett
--- Ende Zitat ---
Ja, ich bin hier - direkt in Kerpen! Wir haben doch auch schon fleißig Mails ausgetauscht!
RR-E-ft:
@Scheukett
Der Versorger hat wohl recht damit, dass bei Sonderverträgen keine Billigkeitskontrolle stattfindet. Das ist jedoch überhaupt nicht tragisch.
Siehste hier.
scheukett:
Nachdem die RWE ja die Kündigung der Grundversorgung ausgesprochen hat, habe ich folgendes Schreiben versandt:
Ihr Schreiben vom 03.09.07
Kündigung der Grundversorgung
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
Sehr geehrter Herr Südmeier,
mit Erstaunen haben wir Ihr Schreiben vom 03.09.07 zur Kenntnis genommen. Sie verweisen darin auf die Gesetzesänderung, aufgrund dessen Sie die Gaslieferverträge anpassen müssen.
Bezugnehmend darauf haben Sie uns einen Sondervertrag angeboten, mit dem Hinweis, dass dieser unterschrieben werden müsste. Wenn der Sondervertrag nicht unterschrieben wird, kündigen Sie den Vertrag der bisherigen Versorgung. Da wir bis dato keinen Sondervertrag mit Ihnen abgeschlossen haben, erhalten wir die Grundversorgung von Ihnen.
Nach unserer Rückfrage bei der Regulierungsbehörde zu der neuen Gasverordnung wurde uns mitgeteilt [Die von der RWE Rhein-Ruhr daneben angekündigte Veränderung der Versorgungstarife steht mit dieser Vertragsanpassung nicht im Zusammenhang. Sie ergibt sich nicht aus der Einführung der GasGVV.]
Sie können die Grundversorgung nicht kündigen, lediglich Anpassungen vornehmen. Somit widersprechen wir dieser Kündigung.
Alle unsere bisherigen Einsprüche bleiben nach wie vor bestehen.
MfG
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
So veil dazu, Gruß Scheukett
RR-E-ft:
@scheukett
Wenn der Versorger einen Vertrag kündigen will, dann kann es sich bei diesem Vertrag nicht um einen Grundversorgungsvertrag handeln, § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV.
Der Versorger ging ersichtlich davon aus, dass die bisherige Belieferung aufgrund eines Sondervertrages erfolgte.
Man fährt eigentlich gut damit, wenn die Belieferung aufgrund eines Sondervertrages erfolgt, wenn der Versorger die wirksame Einbeziehung von AGB gem. § 305 II BGB nicht nachweisen kann, der bisherige Sondervertrag jedenfalls keine an § 307 BGB gemessen wirksame Preisänderungsklausel enthält, deshalb keinerlei einseitige Preiserhöhungen zulässig waren und bei dem zudem fraglich ist, ob überhaupt ein Kündigungsrecht des Versorgers besteht.....
Sie haben nun aber anscheinend dem Versorger zu erkennen gegeben, dass Sie eine Versorgung in der Grundversorgung zu den möglicherweise teureren Allgemeinen Preisen wünschen, die der Versorger nicht kündigen darf.
Sie hatten selbst darauf hingewiesen, dass ein für Sie günstigerer Sondervertrag nie abgeschlossen wurde....
Dann brauchen Sie sich auch nicht zu wundern, wenn der Versorger die Belieferung zu diesen höheren Preisen als den Sonderabkommen- Preisen abrechnet. Der Versorger hätte damit sein Ziel erreicht.
Schade deshalb ggf. um den Aufwand, den Sie bisher betrieben hatten. Möglicherweise stellt sich ja nun heraus, dass der Versorger zu geringe Preise (nämlich nicht die Allgemeinen Tarife) zur Abrechnung gestellt hatte und ggf. noch eine entsprechende Nachforderung aufmachen kann....
Das zeigt, dass man doch besser den Weg zu einem Anwalt suchen sollte.
Was möglicherweise überhaupt nicht verstanden wurde.:rolleyes:
scheukett:
@ RR-Eft
Ich habe und hatte nicht die Möglichkeit der Wahlfreiheit. Bei Kauf des Objekts wurde ich mit Gas beliefert und entsprechend abgerechnet (2001). Somit hat der Versorger mich \"grundversorgt\".
Sollte es sich dann aber nicht um eine Grundversorgung zu handeln- dann aber ohne meines Wissens. Siehe dazu auch Deinen Link
So sieht es das Landgericht Frankfurt/ Oder
Gruss scheukett
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