Energiepreis-Protest > EWE
realistische einschätzung bez. EWE und BGH-Entcheidung?
jroettges:
Nun hat mich auch der Stocherbrief der EWE erreicht.
--- Zitat ---Das wurde auch gerichtlich bestätigt: In den letzten Monaten haben mehrere Gerichte in der Region (z.B. Oldenburg und Leer) zu den EWE-Erdgaspreisen Stellung bezogen. In den Fällen, in denen bisher ein Urteil gesprochen wurde, wurden die Klagen stets zurückgewiesen und die Verfahren damit zugunsten der EWE entschieden.
--- Ende Zitat ---
Die EWE kennt die Lage bezüglich der Verfahren vor den Landgerichten genau. Trotzdem verweist sie nicht nur auf das Urteil des BGH vom 13. Juni sondern auch erneut auf die Urteile vor den Amtsgerichten. Von den anderen Verfahren kein Wort. Auch nicht von der tatsächlichen Rechtslage.
Hoffenlich lässt sich nicht ein einziger Kunde davon beeindrucken und seinen Protest abbrechen!
ktown:
Also wenn die Verfahren zurück gewiesen wurden, dann hat die EWE hier nur Prozesse rausgepickt die seitens des Endverbrauchers eröffnet wurden. Das dieser Weg für die Verbraucher der schwierigere Weg ist, sollte jedem klar sein.
Ich denke andere Verfahren konnte sie derzeit nicht vorlegen, da sie tunlichst eine Prozesseröffnung von ihrer Seite vermeiden will.
Cremer:
@jroettges,
gebe Ihnen meine Zustimmung
Bei mir wurden die Verträge seinerzeit zwangsweise im Oktober 1992 neu vereinbart da die Preisänderungsberechnung der Stadtwerke Kreuznach geändert wurde. 8)
Überlege ob ich den Preis von damals akzeptieren soll und in die Verbrauchsrechnung einfließen lasse. :D :D :D
Zwangsweise deshalb, weil ich Vertrgatextänderung indem Vordruck der Ergänzenden Bestimmungen vorgenommen habe, diese aber von den SW KH nicht akzeptiert wurden und mir einerzeit angedroht wurde, dann nur nach der Grundversorgungspreisen versorgen zu wollen. X(
RR-E-ft:
Mehrere Landgerichte (LG Oldenburg und Kartellkammer LG Hannover) hatten die EWE bisher darauf hingewiesen, dass sie die Billigkeit der Entgelte durch Offenlegung der Preiskalkulation nachweisen muss.
Am 06.09.2007 findet eine Verhandlung vor dem LG Frankfurt/ Oder statt, bei dem auch geklärt werden soll, ob der EWE gegenüber Sonderabkommen I- Kunden ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht überhaupt rechtlich zusteht. Den Prozessbevollmächtigten der EWE ist am 29.08.2007 ein Schriftsatz der Klägerseite zugegangen, zu dem die Beklagte bis zum Termin am 09.06.2007 vortragen kann.
Die Kläger haben den Vortrag zum Wärmemarkt und zum bestehenden Susbtitutionswettbewerb bestritten und hinsichtlich eines behaupteten gesteigerten Beweiswertes von vorgelegten Wirtschaftsprüferbescheingungen darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen schon um keine nach der Zivilprozessordnung zulässigen Beweismittel handelt.
Beim Kartellsenat des BGH sind Revisioonsverfahren anhängig, in denen geklärt wird, ob eine AGB- Bestimmung, welche § 4 AVBGasV entspricht überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gewährt oder nicht vielmehr selbst gegen § 307 BGB verstößt und unwirksam ist (revision nach LG Bonn vom 07.09.2006).
Der Kartellsenat des BGH hat in früheren Entscheidungen (KZR 10/03 unter II.6) ausgeführt, dass der weite Spielraum der Billigkeit dem Maß an Konkretisierung nicht genügt, welchen § 307 BGB verlangt.
Navigation
[0] Themen-Index
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln