Energiepreis-Protest > EWE

realistische einschätzung bez. EWE und BGH-Entcheidung?

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herbie:
moin moin
auch wenn >der feind< mitliesst: wie stehen die chancen bez. Einspruch gegen die EWE-jahresrechnung und minderung der zahlungen auf 2004er niveau. ist dieses nach der juengsten entscheidung des BGH noch sinnvoll? ist die fahnenstange erreicht?
die vermutung, dass auch die EWE die Preiserhöhungen ausschließlich mit gestiegenen Einkaufspreisen begruendet und dieses auch nachweisst, werden wir Verbraucher die nachgewiesenen Preissteigerungen wohl zahlen müssen. ist das realistisch??? oder???

herbie

jroettges:
@herbie
Ist der Einspruch schon eingelegt, sind die Rechnungen gekürzt, wird regelmäßig und für den Versorger transparent gezahlt und wird sorgsam darauf geachtet dass keine Überzahlung gegenüber der eigenen Kalkulation eintritt?

Wenn ja, dann sind die Chancen genau die gleichen wie vor dem jüngsten Karlsruher Urteil, dessen Text übrigens noch nicht vorliegt.

RR-E-ft:
@herbie

Bisherige Sonderabkommen- Kunden (S I bzw. S II) sind keine Tarifkunden, so dass diesen gegenüber auch kein gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBGasV bestand, auf welches der BGH in seiner Entscheidung vom 13.06.2007 laut Pressemitteilung abstellte.

Ein Preisänderungsrecht kann sich somit gegenüber solchen Kunden nur ergeben, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschluss in die Veerträge einbezogen wurden (§§ 305 BGB, § 2 Abs. 2 AGBG) und zudem ein darin enthaltener Preisänderungsvorbehalt nicht gegen § 307 BGB verstößt und deshalb unwirksam ist.

Sind in den Verträgen keine wirksamen Preisänderungsvorbehalte enthalten, so besteht schon keine Rechtsgrundlage für einseitige Preisänderungen, ohne dass es überhaupt auf die Billigkeit ankommt.

Gestiegenen Beschaffungskosten stehen nach einer Stellungnahme der Bundesnetzagentur zudem gesunkene Netzkosten der EWE gegenüber, welche einen Anstieg der Bezugskosten ausgleichen. Die abgesenkten Netzkosten sind vollständig an die Kunden weiterzugeben.

Diese Fragen werden gerade in verschiedenen anhängigen Prozessen geklärt.

Sammelklagen gegen EWE sind anhängig am LG Oldenburg sowie am LG Hannover (nach Verweisung dorthin vom LG Aurich), sowie am LG Frankfurt/ Oder.  

LG Oldenburg und LG Hannover gehen wohl bisher davon aus, dass es auf eine Billigkeitskonhtrolle ankäme, dabei die Gesamtkalkulation offen zu legen sei.

Richtigerweise sind aber zunächst oben genante Fragen zu klären, wenn sie von den Klägern denn problematisiert wurden, also die Frage, ob überhaupt ein Recht zur einseitigen Preisneufestsetzung besteht.

Die Frage, ob ein etwa ein Verweis in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Vorschriften der AVBGasV  ein Recht zur einseitigen Preisänderungen wirksam begründen kann, ist Gegenstand eines am Bundesgerichtshof anhängigen Revisionsverfahrens nach dem Urteil des LG Bonn v. 09.07.2006.

Nach alldem lassen sich für die bisherigen Sonderabkommen- Kunden der EWE aus der ersten Entscheidung des BGH vom 13.06.2007 wohl keine Schlüsse ziehen, weil diese Entscheidung einen Tarifkunden betrifft.

Gas- Sonderabkommen- Verträge sind Gegenstand weiterer Revisionen vor dem Bundesgerichtshof, z. B. nach dem Urteil des OLG Dresden vom 11.12.2006, anhängig beim Kartellsenat unter dem Aktenzeichen KZR 2/07.

Zu diesen Fragen hat sich der BGH bisher nicht geäußert. Es gibt aber Entscheidungen des BGH zu Preisänderungsklauseln in Flüssiggas- Lieferungsverträgen, die unseres Erachtens vollständig übertragen werden können.

Problematik Sonderverträge

Im Endeffekt sind noch alle Fragen ungeklärt, über welche bereits im November 2004 mit dem EWE- Vorstandsvorsitzenden diskutiert wurde:

Diskussion mit Herrn Dr. Brinker im Nordwestradio



Wer jetzt erst mit dem Widerspruch/ Kürzen beginnt, der hat möglicherweise Nachteile hinzunehmen. Aber auch das kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Gegen erhöhte Preise, die erstmals in der letzten Jahresverbrauchsabrechnung auftauchen, kann man in jedem Falle Widerspruch einlegen.

herbie:

--- Zitat ---Original von jroettges
@herbie
Ist der Einspruch schon eingelegt, sind die Rechnungen gekürzt, wird regelmäßig und für den Versorger transparent gezahlt und wird sorgsam darauf geachtet dass keine Überzahlung gegenüber der eigenen Kalkulation eintritt?

--- Ende Zitat ---

...ja, das ist eben das problem. durch minderverbrauch im letzten jahr habe ich sozusagen und tatsaechlich ein ausgeglichenes konto bei der ewe.d.h. ich muesste die naechsten 10 monate entweder komplett die zahlung verweigern oder mindestens massiv kuerzen. und voellig nichtzahlung koennte u.u. zur einstellung der gas-lieferung fuehren... ansonsten ist bis auf die derzeitige rechnung jedes mal immer einspruch eingelegt worden. werde ich aber nun schleunigst nachholen...
herbie

jroettges:
@herbie
Versuchen kann man alles. Die Karten liegen aber für ein solches Unterfangen nicht besonders gut.

Wie RR-E-ft ja dargelegt hat, sind wir hier im EWE-Land meist Sondervertragskunden. Für die sieht die Situation völlig anders aus.

Da ist die Kardinalfrage wohl diese: Hatte und hat die EWE überhaupt eine tragfähige Rechtsgrundlage für Preiseränderungen in ihren Verträgen verankert?

Mir gegenüber begründet die EWE ihr Recht zur Preisänderung ausschließlich auf § 4 AVBGasV. Kommt sie damit durch, wäre dies ein einseitiges Recht zur Preisänderung, das dann wohl automatisch der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegen würde.

Kommt sie damit nicht durch, hatte sie einfach kein Recht die Preise zu ändern, die im Liefervertrag einmal festgelegt worden sind. § 315 spielt dann überhaupt keine Rolle mehr. Das jüngste Urteil des BGH auch nicht.

Bei mir waren das im Jahre des Heils 1995 einmal 0,37 DM je m³ bei einem Jahresgrundpreis von 204,00 DM und 15% MWSt.

Das haben die EWE und wir einmal vereinbart! =)

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