@herbie
Bisherige Sonderabkommen- Kunden (S I bzw. S II) sind keine Tarifkunden, so dass diesen gegenüber auch kein gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBGasV bestand, auf welches der BGH in seiner Entscheidung vom 13.06.2007 laut Pressemitteilung abstellte.
Ein Preisänderungsrecht kann sich somit gegenüber solchen Kunden nur ergeben, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschluss in die Veerträge einbezogen wurden (§§ 305 BGB, § 2 Abs. 2 AGBG) und zudem ein darin enthaltener Preisänderungsvorbehalt nicht gegen § 307 BGB verstößt und deshalb unwirksam ist.
Sind in den Verträgen keine wirksamen Preisänderungsvorbehalte enthalten, so besteht schon keine Rechtsgrundlage für einseitige Preisänderungen, ohne dass es überhaupt auf die Billigkeit ankommt.
Gestiegenen Beschaffungskosten stehen nach einer Stellungnahme der Bundesnetzagentur zudem gesunkene Netzkosten der EWE gegenüber, welche einen Anstieg der Bezugskosten ausgleichen. Die abgesenkten Netzkosten sind vollständig an die Kunden weiterzugeben.
Diese Fragen werden gerade in verschiedenen anhängigen Prozessen geklärt.
Sammelklagen gegen EWE sind anhängig am LG Oldenburg sowie am LG Hannover (nach Verweisung dorthin vom LG Aurich), sowie am LG Frankfurt/ Oder.
LG Oldenburg und LG Hannover gehen wohl bisher davon aus, dass es auf eine Billigkeitskonhtrolle ankäme, dabei die Gesamtkalkulation offen zu legen sei.
Richtigerweise sind aber zunächst oben genante Fragen zu klären, wenn sie von den Klägern denn problematisiert wurden, also die Frage, ob überhaupt ein Recht zur einseitigen Preisneufestsetzung besteht.
Die Frage, ob ein etwa ein Verweis in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Vorschriften der AVBGasV ein Recht zur einseitigen Preisänderungen wirksam begründen kann, ist Gegenstand eines am Bundesgerichtshof anhängigen Revisionsverfahrens nach dem Urteil des LG Bonn v. 09.07.2006.
Nach alldem lassen sich für die bisherigen Sonderabkommen- Kunden der EWE aus der ersten Entscheidung des BGH vom 13.06.2007 wohl keine Schlüsse ziehen, weil diese Entscheidung einen Tarifkunden betrifft.
Gas- Sonderabkommen- Verträge sind Gegenstand weiterer Revisionen vor dem Bundesgerichtshof, z. B. nach dem Urteil des OLG Dresden vom 11.12.2006, anhängig beim Kartellsenat unter dem Aktenzeichen KZR 2/07.
Zu diesen Fragen hat sich der BGH bisher nicht geäußert. Es gibt aber Entscheidungen des BGH zu Preisänderungsklauseln in Flüssiggas- Lieferungsverträgen, die unseres Erachtens vollständig übertragen werden können.
Problematik SonderverträgeIm Endeffekt sind noch alle Fragen ungeklärt, über welche bereits im November 2004 mit dem EWE- Vorstandsvorsitzenden diskutiert wurde:
Diskussion mit Herrn Dr. Brinker im NordwestradioWer jetzt erst mit dem Widerspruch/ Kürzen beginnt, der hat möglicherweise Nachteile hinzunehmen. Aber auch das kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Gegen erhöhte Preise, die erstmals in der letzten Jahresverbrauchsabrechnung auftauchen, kann man in jedem Falle Widerspruch einlegen.