Hallo Herr Kranz,
danke für die Antwort.
War mir schon irgendwie klar, dass sich auch die Versorger absprechen werden.
Nachfolgend erhalten Sie mein Antwortschreiben (siehe hier mein Beitrag vom 17.2.05 )an die Stadtwerke zur Kenntnis:
Zunächst stelle ich klar, dass, entgegen Ihrem Schreiben vom 17.2.2005, ich die Beschränkung der Einzugsermächtigung bereits mit meinem Schreiben vom 6.1.2005 erteilt habe und nicht mit Schreiben vom 30.1.2005.
1.)
Sie erklären meine Einzugsermächtigung als insgesamt widerrufen mit der Begründung, dass eine effiziente und automatisierte Abwicklung ihres Rechnungswesens aufgrund meiner Einschränkung nicht mehr möglich ist. Dies vermag ich nicht erkennen, ist mir doch aus einem anderen Fall bekannt, dass sehr wohl Korrekturen und Änderungen in Ihrem Rechnungswesen auch rückwirkend möglich sind.
Ich muss Sie nochmals auf Ihre recht eigenartige Formulierung aufmerksam machen:
„Wir müssen die Einzugsermächtigung insgesamt als widerrufen betrachten“
Dieser Satz stellt juristisch keinen eindeutigen Standpunkt der Stadtwerke dar und ist nicht 100% schlüssig. Das Wort „müssen……betrachten“ lässt noch ein „Hintertürchen“ auf. Sind Sie sich denn doch nicht ganz sicher, ob die Rückgabe der Einzugsermächtigung rechtens ist? Was sagen denn Ihre spezialisierten Rechtsanwälte zu dieser Formulierung?
Ich erwarte hierzu Ihre klare, endgültig, fundierte Haltung.
2.)
Ich stelle hiermit ausdrücklich fest, dass ich mit Ihrem Schreiben vom 17.2.05 erstmalig in Kenntnis von den „Bestimmungen zum Kreuznacher Energie-Pakt (Gas)“ erhalten habe. Bei der Beantragung bzw. Mitteilung über die Mitgliedschaft wurden mir diese Bestimmungen nicht ausgehängt/übersandt. Die „Allgemeinen Bedingungen für Kreuznacher Energie-Paket (Strom) lagen auch erstmalig dem Schreiben bei; sie waren bei der Beantragung ebenfalls nicht übergeben worden.
Es mag zwar sein, dass eine Einzugsermächtigung die Vorraussetzung für den Vertrag Kreuznacher Energie-Pakt ist, jedoch lautet es wörtlich im § 22 der Bestimmungen zum Kreuznacher Energie-Paket:
„Die Zahlung des Kunden erfolgt grundsätzlich über das Einzugsermächtigungsverfahren.“
Das Wort „grundsätzlich“ lässt juristisch auch Ausnahmen zu; es hätte sonst so oder ähnlich heißen müssen:
„Die Zahlung des Kunden erfolgt ausschließlich über das Einzugsermächtigungsverfahren.“
Es eröffnet damit die Möglichkeit, die Einzugsermächtigung aus bestimmten Gründen nicht oder nur teilweise zu erteilen.
3.)
In den „Allgemeinen Bedingungen für Kreuznach Energie-Paket (Strom)“ als auch die „Bestimmungen zum Kreuznacher Energie-Paket (Gas)“ enthalten keinen Ausschluss/Kündigung des Energie-Club an sich. Im § 3 bei Energie-Paket (Strom) als auch im § 22 des Energie-Pakets (Gas) heißt es wörtlich:
„Werden Abschlagzahlungen nach dem Einzugsermächtigungsverfahren zweimal nicht ausgeführt oder rückbelastet so findet die Rabattregelung keine Anwendung mehr.
Sie haben bisher nur einmal - nicht zweimal - die Abschlagzahlungen nach dem Einzugsermächtigungsverfahren nicht ausgeführt bzw. den zeitlichen Rahmen (1.3.05) abgewartet. Ich stelle ausdrücklich fest, dass die Stadtwerke hiermit Vertragsbruch begangen haben.
Es steht ferner nur drin, dass die Rabattierung keine Anwendung mehr findet, ein Ausschluss aus dem Energie-Club ist nicht enthalten bzw. damit verbunden. Somit gilt entgegen Ihrem Schreiben die Karte weiterhin!
4.)
Ihr Begehren gemäß dem Schreiben vom 17.2.2005 der zum 30.1.2005 rückwirkenden Änderung der Tarife gemäß den Allgemeinen Bedingungen Energie-Paket Strom und Bestimmungen Energie-Paket Gas ist rechtlich nicht zulässig.
Ich weise auch auf § 32 Abs. 1 der AVBGasV hin; die Kündigung ist mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats zulässig.
Sollten Sie sich auf § 314 BGB berufen, mache ich auf § 314 Abs. 1 aufmerksam. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Die Umstände des Einzelfalles liegen nicht vor, da es ca. 60-70 Widersprüchler gibt. Eine Abwägung der beiderseitigen Interessen fand nicht statt.
Eine Kündigung aus wichtigem Grund (Handhabung beim Rechnungswesen) ist aber hier nicht gegeben; ferner gilt § 314 Abs. 3 BGB, dass nur innerhalb einer angemessenen Frist gekündigt werden kann. Diese Frist haben Sie ebenfalls nicht eingehalten.
5.)
Ich hatte bereits mit meinen Schreiben vom 28.12.2004 für die Kundennummern 21204050 und 21062391 Widerspruch eingelegt. Ich bekräftige hiermit erneut meinen Widerspruch und wiederhole diesen in Bezug auf Ihre Schreiben vom 15.2.2005 bezügl. Abschlagsplan und Vertragsübersicht.
Ich halte die von Ihnen verkündete Erhöhungen der Energiepreise für unbillig nach § 315 BGB. Bitte weisen Sie mir Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nach. Meine Zweifel an der Billigkeit Ihrer Preiserhöhung begründe ich u.a. mit den Darlegungen auf den Internetseiten des Bundes der Energieverbraucher e.V. (
www.energieverbraucher.de) und meinen o.g. Schreiben.
Bundeswirtschaftsminister Wolfgang Clement hat im Bundestag die Preiserhöhungen als nicht einleuchtend bezeichnet. Da mir Ihre unternehmensspezifischen Daten nicht bekannt sein können, gehe ich davon aus, dass die von mir angeführten bundesweiten Durchschnittsdaten auch für Ihr Unternehmen gelten. Unbillig sind besondere, dass Sie Ihre bereits in der Vergangenheit üppigen Gewinne auf meine Kosten sichern und erhöhen wollen.
Ich fordere Sie hiermit auf, mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der Preiserhöhung durch nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen, insbesondere die Steigerung Ihrer Bezugs- und sonstigen Kosten und den Anteil dieser Kosten am Gesamtpreis. Hierzu zählt insbesondere der Gaspreis, da Sie diesen bereits zum 1.10.2004 um 2,49 Prozent erhöht hatten. Bis Sie diesen Nachweis erbracht haben, zahle ich nur den alten Preis zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von zwei Prozent, bezogen auf die Gaspreise zum 1.10.2004, siehe hierzu die o.g. Schreiben; bezogen auf die Erhöhung zum 1.1.2005 akzeptiere ich somit keine Erhöhung. Für den Strompreis zahle ich nur einen Sicherheitsaufschlag von zwei Prozent zum 1.1.2005.
Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruches zur Folge hat, möchten Sie von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen. Die Abschläge dürfen von Ihnen allein aus dem Grund der Preiserhöhung nicht erhöht werden, da dies im Falle der Unbilligkeit der letzten Preiserhöhung unweigerlich zu Überzahlungen führen würde. Aus §§30, 33 Abs. 2 AVBGasV bzw. §§ 30,33 Abs.2 AVBEltV ergibt sich, dass die für den Kunden immer mit einem Übel verbundene Versorgungseinstellung als Druckmittel nur eingesetzt werden darf, um berechtigte Forderungen durchzusetzen. Wenn durch den Einwand der Unbilligkeit die Berechtigung einer Forderung gerade offen ist, ist schon die Androhung im Rahmen der geltenden Gesetze unzulässig und kann strafbar sein. Auf das Urteil des BGH vom 30.4.2003 Az VIII ZR 279/02 zu § 30 AVB weise ich Sie hin.
Eine Zahlung erfolgt künftig nur auf die Hauptforderung zu den alten Preisen zzgl. eines Aufschlages von zwei Prozent. Ich weise hier insbesondere auf mein Schreiben vom 10.12.2004 hin. Ich behalte mir vor, auch deren Billigkeit gerichtlich prüfen zu lassen und Überzahlungen zurückzufordern.
Zusammenfassend stelle ich fest:
Ich kann Ihrer Begründung bezüglich der Rückgabe der Einzugsermächtigung keineswegs folgen und lehne diese ab. Es ist eine fadenscheinliche Begründung, dass dies von Ihnen und Ihrem Rechnungswesen so nicht handhabbar wäre.
Mit Ihrem Begehren gemäß dem Schreiben vom 17.2.2005 der zum 30.1.2005 rückwirkenden Änderung der Tarife gemäß den Allgemeinen Bedingungen Energie-Paket Strom und Bestimmungen Energie-Paket Gas begehen Sie rechtlich Vertragsbruch.
Ich betrachte aus der zuvor geschilderten Gründen die Nichtgewährung einer Teilnahme am Energieclub für nicht rechtens und damit für nicht wirksam.
Ich betrachte mich aus den o.g. Erläuterungen weiterhin als Mitglied im Energie-Club einschließlich der Anwendung der Rabattregelung.
Ich werde bei der kommenden Jahresrechnung zum 31.12.2005 die Vergünstigungen des Energieclub ( 10% auf den Arbeitspreis) in Abzug bringen.