Energiepreis-Protest > Stadtwerke Neubukow
Preiserhöhung nach § 4 Abs 1,2 AVB FernwärmeV
RR-E-ft:
@Stadt/Versorger
Ich kann nicht erkennen, welchen Gefallen Sie sich selbst dadurch tun wollen, dass Sie darauf hinweisen. Dann wird eben nachgebessert, bis sich die Position der Kunden entsprechend verschlechtert hat.
Stadt/Versorger:
@ fricke
Ich habe mich leider nicht vollständig genug ausgedrückt. Besser wäre gewesen :\" Ich gehe davon aus,daß die Stadtverwaltung und die anderen Abgeordneten die gar nicht kennen.\"
Ich bin nämlich auch Abgeordneter der Stadt(Einzelkämpfer) und bei den letzten Kommualwahlen sicherlich nur mit dem zweithöchsten Stimmenanteil gewählt worden,weil ein Hauptpunkt von mir die verfehlte Energiepolitik der Stadt war. (Stadtwerke/zu hohe Preise/Anschluß und Benutzerzwang/)
Insoweit sehe ich meine Verpflichtung auch gegenüber denen,die mich gewählt haben.
Ich will mir also in erster Linie nicht selbst einen Gefallen tun,auch wenn ich als Privatmann selbst von dieser Politik betroffen bin ( 1x verklagt von den Stadtwerken, da ich die Preise im Zuge der Kommunalwahl als Abzocke bezeichnet hatte , 1x verklagt, da ich die Preise gekürzt habe und Abschlagsrechnungen entsprechend -BGB 315-)
Insoweit bin ich auch in diesem Forum aktiv ,um mich einigermaßen fit zu machen auf rechtlichem Gebiet.
Informierte und kampfbereite Bürger sind wohl mit das größte Übel für Bürokraten.
Ein entprechendes Wissensniveau bringt schon Vorteile ,gerade in meiner Arbeit als Stadtvertreter.Dies ist wohl die einzige Waffe ,die eine Minderheit hat,um sich in diesem Gremium entsprechend behaupten zu können.Leider herrscht in solchen Gremien oftmals Gedankenlosigkeit oder Parteidisziplin,die es der Verwaltung ermöglichen ,entsprechend genehme Beschlußvorlagen durchzusetzen.
Ihrem letzten Satz entnehme ich,daß Sie selbst entsprechende negative Erfahrungen haben könnten bzw. solche kennen. Es ist auch eine entsprechende Resignation spürbar.
Aber ich kann Ihnen aus meiner Tätigkeit als Stadtvertreter versichern,daß es manchmal möglich ist ,an den gesunden Menschenverstand der Abgeordneten zu appellieren und entsprechende Beschlußvorlagen zu Fall zu bringen. Wenn das nicht reicht sollten die Bürger mobilisiert werden. Ich selbst habe soetwas schon einmal getan.(Abwassergebühren) Der Saal war übervoll. Als abgestimmt wurde und die Bürger während der Abstimmung aufgeregt aufstanden und riefen :\"wir wollen mal sehen ,wer von euch uns ans Geld will\",konnten man zusehen wie die zur \"ja\"Stimme erhobenen Finger vor der Auszählung ganz schnell wieder unten waren. In solchen Gremien wie Stadtverordnetenversammlungen (zumindest in kleinen Gemeinden)kann also noch etwas erreicht werden,insbesondere wenn es an den Geldbeutel der Bürger gehen soll. Allerdings vergessen die Bürger schnell und es zieht Gleichgültigkeit und Interessenlosigkeit wieder ein. Es gilt wohl die Devise :Sollen die anderen man entscheiden ,besserwissen und meckern kann man dann später immer noch. Nur dann ist es oftmals zu spät.
Trotzdem gehe ich nicht davon ab,daß bei entsprechender Vorbereitung und Überzeugung es zumindest schwieriger für die Verantwortlichen ist ,die Positionen der Kunden entsprechend zu verschlechtern. Dies gilt wie gesagt zumindest im dem Falle,wo Entscheidungen \"vor Ort\" getroffen werden.(Gemeinden)
Stadt/Versorger:
Das Landgericht Rostock tendiert offenbar in die Richtung,daß es die Preise nach 315 garnicht prüfen möchte,sondern den Stadtwerken Neubukow ist die Auffassung mitgeteilt worden,daß das Gericht dazu neigt,keine Preiserhöhungsbefugnis seit 2005 erkennen zu können. Die Stadtwerke sollen ihrer Forderungen deshalb unter dieser Prämisse neu auflisten.
Stadt/Versorger:
Die Stadwerke Neubukow beharren auf ihrem Preisanpassungsrecht nach AVBF § 4,2
http://neubukow.info/index.php?site1=informationen
Stadt/Versorger:
Das Verfahren Stadtwerke /Harms geht weiter,nachdem beide Seiten Berufung gegen das Urteil des LG Rostock eingelegt haben.
Der Versorger will ggf .bis zum BGH,da er davon ausgeht,daß er ein einseitiges Preisanpassungsrecht hat.
Zitat:
Der BGH geht in seiner Entscheidung vom 15,2,2006 AZ VII ZR 138/05 Rdnr 29 davion aus,daß den Fernwärmeversorgern ein einseitiges Preisanpassungsrecht zusteht.
\"Im ersten Fall unterliegt die Preisbestimmung d.d. Klägerin,deren Angemessenheit die Beklagten bestritten haben,als einseitige Leistungsbestimmung einer Kontrolle nach § 315 Abs 3 BGB\"
Dieses einseitige Preisanpassungsrecht kann sich nur aus§4 Abs2 AVBFV ergeben,auch wenn der BGB dies nicht noch einmal ausdrücklich erwähnt hat.
Weiter ist das Urteil des LG Landau vom 17,11,2005 AZ 0919/02 als Hinweis für das Preisanpassungsrecht aufgeführt.
Der BGH geht nach Ansicht der Stadtwerke davon aus,daß ein einseitiges Preisanpassungsrecht des fernwärmeversorgers nach §4Abs2 AVBFV besteht,auch wenn er es noch nicht ausdrücklich ausgesprochen hat.
ps.
wer die Revisionsbegründung lesen will kann mir eine e-mail schreiben.Ich schicke Sie dann ggf.zur Info
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