Energiepreis-Protest > Stadtwerke Neubukow
Preiserhöhung nach § 4 Abs 1,2 AVB FernwärmeV
Stadt/Versorger:
Preiserhöhung nach § 4 Abs 1,2 AVB FernwärmeV
Die Stadtwerke Neubukow haben für die nächste Stadtverordnetenversammlung eine Beschlußvorlage eingebracht,um die Preise zukünftig erhöhen zu können (Anm. danach hatten sie wohl vorher gar kein Recht dazu ?!)
\" Die Wärmelieferung erfolgt mit Abschluß des Wärmeliefervertrages zu den Bedingungen der derzeit gültigen Preisblattes \" (Anmerk. dies ist eigentlich nachvollziehbar ,wenn der Wärmeversorger frei wählbar wäre,aber in der Stadt Neubukow besteht Anschluß -und Benutzerzwang )
Im Preisblatt für die Fernwärmeversorgung soll neu zugefügt werden.
Abrechnung, Abschlagszahlungen:
Die Abrechnung sowie die Festsetzung von Abschlagszahlungen erfolgt entsprechend § 24 und 25 der AVB Fernwärme (Anm. also gab es bisher garkeine Berechtigung für die Festsetzung von Abschlagszahlungen ?!)
Preisänderungen:
Die Stadtwerke Neubukow GmbH sind gem. §4 Abs. 1,2 AVB FernwärmeV berechtigt,die Preise anzupassen,wenn sich die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses so ändern,dass die vereinbarten Preise oder Bedingungen für die Stadtwerke Neubukow GmbH nicht mehr in dem bei Vertragsabschluß anerkannten angemessenen Verhältnis ( Anm. wird damit nicht schon BGB § 315 ausgeschlossen ?!) von Leistung und Gegenleistung stehen. Die Preisanpassung erfolgt nach billigem Ermessen.
Am 27,6,2007 ist eine öffentliche Stadtvertretersitzung zu diesem Thema bzw. Beschlußfassung.
Ich kann aus dem §4 AVBF (aus meiner Sicht) keine Berechtigung zur Anpassung der Fernwärmepreise herauslesen, es sei denn die technischen Werte werden verändert oder es ergeben sich Zusatzkosten lt. Gesetz etc. z.B Ökosteuer ????.
mfg
M.Harms
RR-E-ft:
Wir werden hier nicht diskutieren, wie eine wirksame Preisänderungsklausel auszusehen hat.
Rechtsgutachten Clifford Chance § 315 BGB auf Fernwärmepreise (Versorgersicht)
Weitere Infos des Lobbyverbandes AGFW
Stadt/Versorger:
S.g.Herr Fricke,
Vielen Dank für die Links. Beim AGFW schaue ich sowieso desöfteren nach,habe aber zu dem Thema nichts gefunden,was natürlich auch dem Umstand geschuldet sein kann,dass ich als \"rechtlicher \"Laie wohl anders lese und verstehe als ein Jurist.
Das Rechtsgutachten habe ich mittlerweile auch gelesen(zumindest was §315 und die Preisanpassung betrifft) ,allerdings gilt auch hier vg.
Mir geht es nicht darum zu diskutieren ,wie eine wirksame Preiserhöhungsklausel auszusehen hat , sondern darum, ob die Stadtwerke berechtigt sind ,gem. AVBF § 4 die Preise einseitig zu ändern. Ich habe natürlich auch Ihre Ausführungen zur Billigkeitskontrolle von Energiepreisen gelesen. Auf Seite 10 führen Sie aus \":... ergibt sich allein daraus,dass dem anderen Vertragspartner das Recht eingeräumt ist,die Preise nachträglich einseitig zu ändern.Wurde kein Recht zu einseitigenPreisanpassungen wirksam vereinbart,verbleibt es hingegen allein bei den Regelungen der §§ 313,314 BGB Ein Vertragspartner ist dann nicht berechtigt,die Preise einseitig zu ändern .Vielmehr bedarf es unter den Voraussetzungen des § 313 BGB eines wirksamen Anpassungsverlangens\"
Ist also schon allein die Berufung auf §4 Abs 2 AVBF ein wirksames Anpassungsverlangen ?
Ich habe den von mir zitierten Punkt Preisänderungen eigentlich garnicht als
Preisänderungsklausel angesehen. Lt. AVBF §24 Abs 3 handelt es sich um Faktoren und Prozente die in der PäKlausel zu verwenden sind . Folglich müsste die Preisänderungsklausel eigentlich mathematisch ausgedrückt werden.
Somit kann es sich bei der\"Preisänderung\"wohl nicht um eine Preisänderungsklausel im Sinne der AVBF § 24 handeln.
Mir hat nachfolgende Formulierung sehr zu denken gegeben :...
in dem bei Vertragsabschluß anerkannten angemessenen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stehen.
Bei freier Wahl meines Wärmelieferanten könnte ich der Formulierung schon folgen. Allerdings beim Anschluß-und Benutzerzwang wehre ich mich schon dagegen,daß nunmehr unterstellt wird,die Vertragspartner wären sich bei Abschluß des Vertrages(dh. durch Entnahme aus d: Netz), einig,daß es sich um ein anerkanntes ,angemessenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung handelt.
RR-E-ft:
Wenn im Zeitpunkt des erstmaligen Vertragsabschlusses ein Anschluss- und Benutzungszwang galt, kann § 315 BGB zur Anwendung kommen.
§ 4 AVBFernwV enthält keine Preisänderungsbefugnis, was sich allein aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 3 AVBFernwV ergibt.
BGH Urteil vom 11.10.2006 (Beachte Randnummer 19!)
§ 24 AVBFernwärmeV
Ist im Vertrag keine Preisänderungsklausel enthalten, verbleibt es beim vereinbarten Preis bzw. beim (von Anfang an vereinbartem) einseitigen Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich des Gesamtpreises.
BGH Urt. v. 15.02.2006 (Beachte Randnummer 29 f. !)
Stadt/Versorger:
Vielen Dank Herr Fricke.
die von Ihnen zitierten Urteile werde ich in der nächsten Stadtverordnetenversammlung benennen. Ich gehe davon aus,daß die Stadtverwaltung und die Abgeordneten die garnicht kennen.
Insoweit \"freue\" ich mich auf die entsprechende Diskussion.
ps. Der Anschluss und Benutzerzwang ist erst im Jahre 2000 also 8 Jahre nach Fertigstellung der FW Versorgung ausgesprochen worden. Ich denke aber,daß somit BGB § 315 trotzdem zur Anwendung kommt ?
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