Energiepreis-Protest > ENTEGA

Gasversorger warten jetzt ab.

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BCroener:
Hallo Herr Cremer,

danke für den Hinweis.
Durch eine Wärmedämmmaßnahme an meinem Haus im letzten Jahr, wurde die künftige Abschlagszahlung von € 127 auf € 82 reduziert. Somit fehlen mir die notwendigen Berechnungsgrundlagen. Ich befürchte, dass die Entega (hat bis heute nicht auf meinen Einspruch v. 07.10. reagiert) dieses Thema bis zur nächsten Abrechnung aussetzten will und dann die neuen Preise in der neuen Abrechnung 06 einfach ansetzt. Um danach eventuelle Nachforderungen einfach mit der noch bestehenden EZE abbucht.
Ich bezahle weiterhin meine Abschläge.

hollmoor:
@BCroener

Hallo,warum lesen sie ihren Gaszähler nicht zwischenzeitlich mal ab und machen selbst eine Zwischenabrechnung auf Basis des alten Preises.
Sie haben doch bestimmt Abrechnungen vom letzten Jahr,da können sie doch alles ersehen und einen Überschlag für sich machen.Dann können sie doch sehen,ob sie zuviel Abschlag leisten.
Ich handhabe es auch so in regelmäßigen Abständen,da auch wir eine Reduzierung von Gasverbrauch haben, durch den Einbau eines Kaminofen,den wir oft anheizen.So habe ich einen ständigen Überblick über meine derzeitigen Gaskosten und vermeide eine Überzahlung.
Habe meinem Versorger schon zweimal dieses Jahr mitgeteilt,das ich meinen Abschlag reduziere auf Grund sehr geringen Gasverbrauches,da ich nicht bereit bin eine Überzahlung zu leisten u.habe auch den Abschlag dann gekürzt.

Hat mein GVU so hingenommen,ohne zu drohen.
Hat zwar das übliche bla,bla geantwortet,ich müßte dann mit einer eventuellen Nachzahlung(auf Basis Neuer Preise des GVU)rechnen und so weiter.....
Aber wir werden ja sehen,wer am Ende zahlt!!!
Es wird erst Anfang Februar 2006 für mich spannend,wenn die Abrechnung 2005 kommt.


Gruß aus der Lüneburger Heide

FrauPost:
Hallo und guten Abend!

Ich habe auch das hier empfolene Musterschreiben benutzt. Leider hat es bei meinem Gasversorger weder Eindruck gemacht noch Einsicht gefunden. Im Gegenteil, in diesem Musterschreiben beziehe ich mich auf(Wortlaut Stadtwerke): \"Des Weitern berufen Sie sich auf das Urteil des BGH vom 30.04.2003, Az. VIII ZR 279/02 mit Hinweis auf §30 AVB. Eine Zahlungskürzung ist nach § 30 AVBGas nur bei offensichtlichen Rechnungsfehlern zulässig. \"Billigkeit\" oder \"Angemessenheit\" eines Preises benennen unseres Erachtens einen anderen Sachverhalt. Im Übrigen bezieht sich jenes BGH-Urteil auf den Wasserbereich. Jüngste Landgerichtsureile bestätigen das.\"

Auf  § 315 BGB wird überhaupt nicht eingegannen. Lesen Sie bitte dazu meinen Beitrag \"Reklamationen unerwünscht, Stadtwerke Chemnitz sind selber arm\" und geben, wenn möglich ein paar Tipps.

Mit freundlichen Grüßen
Frau Post

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