Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Stromkostenforderung nach 16 Jahren  (Gelesen 13860 mal)

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Offline Cremer

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Stromkostenforderung nach 16 Jahren
« am: 21. Juni 2007, 15:58:28 »
@all,

Bei einem Kunden wollten die Pfalzwerke gestern eine Versorgungssperre durchführen, diese ist nun aufgeschoben bis zum 26.6.07

Angeblich schuldet der Kunde noch 1768 € aufgelaufen mit Zinsen aus einer Rechnung von 1990.

Dem Kunden wurde damals das Haus zwangsversteigert und war dann in der Gemeinde umgezogen. Die Pfalzwerke hatten einen Vollstreckungstitel am 29.7.1990 erwirkt.

Frage:

Ist da nicht schon längst alles verjährt??

Wie verhält man sich in einem solchen Fall??
MFG
Gerd Cremer
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Offline eislud

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Stromkostenforderung nach 16 Jahren
« Antwort #1 am: 21. Juni 2007, 16:11:55 »
@Cremer

Hier geht es meines Erachtens nicht um die Verjährung der Stromrechnung (regelmäßige Verjährungsfrist, 3 Jahre), sondern um die Verjährung eines Vollstreckungstitels.

Meines Erachtens verjähren solche Ansprüche nach § 197 Absatz 1 Ziffer 3 oder 4 BGB erst nach 30 Jahren.

Gruss eislud

Offline Cremer

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Stromkostenforderung nach 16 Jahren
« Antwort #2 am: 21. Juni 2007, 16:18:30 »
@eislud,

genau das wollte ich wissen, sofern die Aussage von Ihnen richtig ist.

Ich muss mich nächste Woche erst mal persönlich vom Vollstreckungstitel/der ganzen Angelegenheit überzeugen, das heute morgen nur ein telefonat mit dem Betroffenen war.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Stromkostenforderung nach 16 Jahren
« Antwort #3 am: 21. Juni 2007, 16:58:23 »
@Cremer

Auf Ihre eigene Überzeugung wird es dabei schwerlich ankommen.

Offline Cremer

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Stromkostenforderung nach 16 Jahren
« Antwort #4 am: 22. Juni 2007, 07:03:16 »
@Fricke,

mit Überrzeugen meine ich, dass ich den Kudnen nächste Woche persönlich aufsuche, um sich den Sachstand anzuschauen.

Am Telefon oder hier im Forum wird so manches geschildert, was dann allerdings beim Nachfassen nicht mehr stimmt oder nur teilrichtig ist. ;)
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Stromkostenforderung nach 16 Jahren
« Antwort #5 am: 26. Juni 2007, 20:12:12 »
@Cremer

Ohne entsprechende Zulassung zur Rechtsanwaltschaft werden Sie wohl keine (mobilen) Rechtsberatungen anbieten, sondern dies den dazu berufenen Kollegen überlassen, die über eine entsprechende Qualifizierung verfügen. Diese sollte man also ggf.  nachfassen lassen bzw. auf diese verweisen. ;)

Offline Stadt/Versorger

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Stromkostenforderung nach 16 Jahren
« Antwort #6 am: 26. Juni 2007, 20:39:28 »
@ cremer
@ fricke
man spürt richtig wie es zwischen beiden knistert.
@ Fricke
der letzte Satz hätte es auch getan

Ansonsten besteht die Gefahr,daß der gute Ton verloren geht.

Offline superhaase

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Stromkostenforderung nach 16 Jahren
« Antwort #7 am: 26. Juni 2007, 20:57:43 »
ja, manchmal zucken die Blitze zwischen unseren Foren-Göttern !

Sie verstehen sich aber im Allgemeinen ganz gut, denke ich - also keine Gefahr, dass der Olymp aus den Fugen gerät. ;)

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline Cremer

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Stromkostenforderung nach 16 Jahren
« Antwort #8 am: 27. Juni 2007, 07:31:25 »
@Fricke,
@Stadt/Versorger
@superhaase


Zur Beruhigung von Herrn Fricke hat sich die Sache dahingehend geklärt, dass der Kunde nach erneuter Rücksprache einen Rechtsanwalt aufgesucht hatte.  8)

Ohne auf die weiteren Zusammenhänge hier eingehen zu wollen,
erklärte ihm der Rechtsanewalt, dass der erwirkte Titel von vor 16 Jahren weiterhin gültig ist X(
MFG
Gerd Cremer
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Offline superhaase

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Stromkostenforderung nach 16 Jahren
« Antwort #9 am: 27. Juni 2007, 07:39:43 »
Zitat
Original von Cremer
...erklärte ihm der Rechtsanewalt, dass der erwirkte Titel von vor 16 Jahren weiterhin gültig ist X(
Wieso denn so traurig?

Ich finde es gut, wenn jemand auch nach 16 Jahren noch einen erwirkten Titel vollstrecken kann und zu seinem Geld kommt.

Wer nicht zahlt oder nicht zahlen kann, ist nicht immer der \"Gute\"....

ciao,
sh
8) solar power rules

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Stromkostenforderung nach 16 Jahren
« Antwort #10 am: 27. Juni 2007, 12:42:57 »
@Cremer

Die Frage war ja eigentlich wohl nicht, ob die titulierte Forderung verjährt ist, sondern ob wegen dieser Altforderung (eine andere Abnahmestelle betreffend) heute die Versorgung einsgestellt werden darf, also auch dann, wenn sonst der laufende Energieverbrauch immer pünktlich bezahlt wird.

Daran habe ich Zweifel, weil dies zur Folge hätte, dass ein Schuldner, gegen den eine hohe Forderung tituliert wurde und der nicht in der Lage ist, diese zu begleichen, quasi auf Dauer oder gar Lebenszeit von der Grundversorgung ausgeschlossen wäre.

Dieses Ergebnnis kann offensichtlich nicht richtig sein.
Aus der Begründung zur StromGVV in der BRatsDrs 306/06 ergibt sich m.E. auch etwas anderes.

Natürlich könnte man auch zu einem anderen Lieferanten wechseln.

Aber es besteht eben grundsätzlich ein gesetzlicher Anspruch der Haushaltskunden auf Grundversorgung.

Die Überlegungen sollten sich deshalb immer auf den eigentlichen Kern eines Problems konzentrieren und nicht darauf, an Selbstverständlichkeiten (Verjährungsfrist einer titulierten Forderung) rumzudoktern.

Helfen kann in einem solchen Fall nur ein Rechtsanwalt.

Wo man ein solcher nicht ist, sollte man keinen Aufwand betreiben, um sich von irgendwelchen Dingen zu überzeugen, wenn man doch in der Sache selbst nicht helfen kann, weil es zum einen an der Qualifikation und zum anderen an der Befugnis fehlt.

Wenn mir jemand von einem gesundheitlichen Problem berichtet, würde ich auch nicht auf jemanden verweisen, der bei Vollmond etwas \"bespricht\", noch würde ich micht selbst in einer Hilfestellung versuchen wollen. Ich würde deshalb auch gar nicht erst zu ergründen suchen, wo den Betroffenen etwa etwas piekt oders sticht. Noch schlimmer ist es, wo etwa jemand meint, er habe etwa im Fernsehen (Schwarzwaldklinik) schon einmal eine Blinddarm- Operation gesehen und könne sich selbst mit einer Nagelschere probieren, weil es so schwierig nun auch wieder nicht sein könne. Diejenigen, die viele Jahre ihres Lebens für eine gründliche Aubildung aufgewandt haben, hätten dies ja dann wohl umsonst getan.

Mir drängt sich der Eindruck auf, dass andere es anders damit halten, weil sie gutgemeint helfen wollen.

\"Gutgemeint\" ist im Ergebnis  das Gegenteil von gut, mit anderen Worten \"schlecht\". Übrigends so auch nachzulesen im aktuellen SPIEGEL unter \"Luftnummer\".

Offline Cremer

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Stromkostenforderung nach 16 Jahren
« Antwort #11 am: 27. Juni 2007, 12:53:08 »
@Fricke,

Dake für Ihre drei ersten Sätze.

Unter diesem Gesichtspunkt hatte ich die ganze Sache noch garnicht betrachtet.  8o

TOP !!!!
MFG
Gerd Cremer
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« Antwort #12 am: 27. Juni 2007, 12:56:52 »
@Cremer

Sie sollten getrost auch die anderen Sätze in ihrem Herzen bewegen. ;)

Bleibt zu hoffen, dass der Betroffene beim Rechtsanwalt auch die richtige Frage gestellt hatte und sich nicht nur danach erkundigt hat, ob die titulierte Forderung verjährt ist. Das stünde dann zu besorgen, wenn er von einem Gutmeinenden auf eine falsche Fährte gesetzt wurde, womit sich meine These wohl bestätigt.

Offline Cremer

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Stromkostenforderung nach 16 Jahren
« Antwort #13 am: 27. Juni 2007, 13:06:44 »
@Fricke,

Zitat
Bleibt zu hoffen, dass der Betroffene beim Rechtsanwalt auch die richtige Frage gestellt hatte und sich nicht nur danach erkundigt hat, ob die titulierte Forderung verjährt ist

Sie haben Recht, ich fürchte nein.
MFG
Gerd Cremer
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Stromkostenforderung nach 16 Jahren
« Antwort #14 am: 27. Juni 2007, 13:39:07 »
@Cremer

Ich hoffe, dass das nicht an Ihren gutgemeinten Ratschlägen lag, und sollte es anders sein, dass Ihr Gewissen deshalb irgendwann Ruhe gibt, wenn Sie nur Reue zeigen und es zukünftig anders halten wollen.

Es wäre doch eine Katastrophe, wenn nun jemand auf Dauer allein deshalb ohne Strom dasteht, nur weil er auf unqualifizierten, gutgemeinten Rat vetraute und deshalb nicht rechtzeitig die richtigen Schritte unternommen hatte. X(

Das gesetzliche Verbot einer Rechtsberatung durch Unbefugte im Interesse der Allgemeinheit hat durchaus seinen Sinn. Dass das Gesetz eine Strafdrohung nicht nur für \"Kurpfuscher\" vorsieht, dürfte bekannt sein.

 

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