Stadtwerke erfüllen den Tatbestand der Nötigung durch Androhung der Versorgungssperre
Die Stadtwerke haben schriftlich einem Mitglied der BIFEP mit Schreiben vom 14.6.07 die Versorgungssperre zum 19.6.07 angekündigt. Das Mitglied hatte bereits in 2006 Widerspruch nach § 315 eingelegt. Damit kann eine schriftlich angedrohte Sperre den Tatbestand der Nötigung erfüllen.
Unser Mitglied fand am Freitag, den 15.6.2007, einen Brief der Stadtwerke mit Datum 14.6.07 im Briefkasten, mit der Mitteilung, dass die Stadtwerke am 19.6.07 eine Versorgungssperre ausführen werden. Es sollte den Stadtwerken indes doch bereits aus anderen Fällen gegen die Widersprüchler bekannt sein, dass eine Sperre bei Widerspruch nach § 315 nicht angedroht, geschweige denn ausgeführt werden darf. Das Schreiben ist außerdem so dilettantisch verfasst, dass darauf eine rechtsverbindliche Unterschrift fehlt.
Ferner bezieht sich das Kundenkonto auf das Produkt \"Nahwärme\", angekündigt war aber hier eine Stromsperre ?(
Hier wird der Versuch unternommen, dem Kunden massiv zu drohen, wohl wissend, dass dies rechtsmissbräuchlich ist. Gerade deshalb sieht die BIFEP darin den Tatbestand der Nötigung für erfüllt. Sie rät dem Mitglied Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft gegen die Stadtwerke, vertreten durch Geschäftsführer Dietmar Canis, sowie den Verfassern dieses Schreiben Frau xxxx und Frau xxxxx zu stellen.
Die BIFEP geht nun davon aus, dass mit einem solchen Schreiben mit fehlender Unterschrift, eine neue Taktik versucht wird, ihren Forderungen durchsetzen zu wollen. Die Sachbearbeiter der Stadtwerke werden wohl doch nicht eigenverantwortlich ein solches Schreiben verfasst haben? Eher könnte das Schreiben bewusst so von der Geschäftsführung beauftragt worden sein, um hier eine neue Strategie und Vorgehen gegen die Widersprüchler einläuten zu wollen. Die Mitglieder der BIFEP nehmen diese neue Herausforderung an.