Energiepreis-Protest > Stadtwerke Leipzig
kündigung eines sondervertrages
RR-E-ft:
@alan5
Wenn der Sondervertrag gekündigt wird, wird Sie Ihr Versorger ja nicht von der Versorgungs ausschließen wollen, sondern evt. eine Versorgung zum Allgemeinen Tarif in Erwägung ziehen.
Im Strombereich gilt nach einem Urteil des OLG München aus dem Jahre 1999 (veröffentlicht in NWJ-RR 1999), dass nach Kündigung eines Sondervertrages durch den Versorger und Weiterbezug des Kunden über den Kündigungszeitpunkt hinaus bei einem entsprechenden Widerspruch des Kunden gegen eine Versorgung zum Allgemeinen Tarif kein sog. faktischer Vertrag gem. § 2 AVBEltV zu den genehmigten Tarifen zustande kommt.
Vielmehr entstehe ein neuer faktischer Sondervertrag, bei dem der Versorger den Preis nach §§ 315, 316 BGB zu bestimmen hat.
In dem entschiedenen Fall hatte der Versorger auf Entgelt aus dem neuen Vertragsverhältnis geklagt. Der Kunde hatte § 315 BGB eingewandt, der Versorger nur auf die Tarifgenehmigung verwiesen und seine kalkulation nicht offen gelegt. Die Klage des Versorgers wurde abgewiesen, da der Versorger keine kalkulation offen gelegt hatte, anhand derer das Gericht einen billigen Preis bestimmen konnte.
Diese Rechtsprechung kann auf Gas übertragen werden.
Widersprechen Sie also vorsorglich einer Versorgung zum Allgemeinen Tarif und verlangen Sie eine Weiterversorgung zu Preisen, die vom Versorger gem. §§ 315, 316 BGB zu bestimmen sind.
Der neue Preis unterliegt dann vollständig der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB.
Dass der Allgemeine Tarif im konkreten Einzelfall unter sonst gleichen Bedingungen unbillig im Sinne des § 315 BGB ist, ergibt sich allein daraus, dass Ihr Versorger Sondertarife anbietet, die ersichtlich alle Kosten decken und zudem einen angemessenen Gewinn enthalten (sonst: unzulässiger Dumpingpreis). Die Differenz zwischen Allgemeinem Tarif und Sonderpreis würde somit nur zusätzlichen Gewinn generieren, was unbillig wäre.
Zudem lesen Sie bitte zur Sonderproblematik Strom im Bereich des Übertragungsnetzbetreibers Vattenfall Europe hier:
Musterbrief der Verbraucherzentrale Sachsen
Übersenden sie den gewechselten Schriftverkehr zur Kenntnis an das Sächsische Wirtschaftsministerium und teilen Sie den der SWL mit.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
alan5:
Hallo... danke für die Infos. Also, zu den Fragen: Die Stadtwerke hatten die Preise für Gas und für Strom erhöht. Ich habe daraufhin gemäß § 315 BGB Wiederspruch eingelegt und ihnen(SWL) den Musterbrief geschickt. Daraufhin haben die mir den Sondervertrag gekündigt und mich nach allgemeinen Tarif eingeordnet. Ich habe dann dagegen wiedersprochen und die Begründung von h. Fricke angewand, dass also nicht ein Vertrag nach allgemeinem Tarif sondern ein facktisch neuer Sondervertr. zu stande kommt. Daraufhin schrieben sie mir eben das mit Ziffer2.6. des Vertrages. Diese sagt aus: \"Die Stadwerke sind berechtigt, weitere Änderungen der Strom/Gaspreise aufgrund veränderter kosten in der beschaffung/ Erzeugung und /oder Verteilung von elektr. Energie(Gas ) mit Wirkung für die Zukunft nach billigem Ermessen nach § 315 BGB vorzunehmen. Das gilt u.a. bei Kostenänderungen in Folge Einführung des Handels mit Treibhausgasemissionszertifikaten oder bei Änderung der Nutzungsentgelte vorgelagerter Netze.\" Dann steht noch etwas über die Kündigungsfristen. Also meiner Meinung nach, müssten die mir doch jetzt erst Recht die Rechtmäsigkeit der Preiserhöhung nach billigem Ermässen nach §315 BGB nachweisen. Oder ? Liebe Grüße....... alan5
RR-E-ft:
alan5
Genau!!!
Die Kündigung des Sondervertrages war rechtsmisbräuchlich, wenn Ihr Versorger Sie hiernach wieder zu einem Sondervertrag (der sich nur um die Differenz der zwischenzeitlichen und widersprochenen Preiserhöhung unterscheidet) versorgen muss.
Sie haben Anspruch auf den Abschluss eines Sondervertrages.
Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Bereich der sog. Daseinsvorsorge, Art. 3 Grundgesetz
Sie könnten also ggf. auf Feststellung der Unwirksamkeit der vorangegangenen Kündigung klagen und die Fortsetzung des bisherigen Vertragsverhältnisses zu ungeänderten Konditionen verlangen.
Bei einer solchen Klage ist jedoch der Streitwert recht hoch (ggf. Dreijahresvolumen der regelmäßigen Zahlungsverpflichtungen).
Wenn Ihr Versorger die Rechtslage zutreffend beurteilt, wird er wohl nachgeben:
Sie könnten demnach eigentlich Ihren Versorger auffordern, zur Meidung einer entsprechenden Klage die Kündigung zurückzunehmen.
Das geht jedoch grundsätzlich nicht. Ein Kündigung ist ein sog. Gestaltungsrecht, welches einmal ausgeübt nicht wieder einseitig rückgängig gemacht werden kann.
Die Lösung:
Aber Sie können mit Ihrem Versorger einen Vertrag abschließen, wonach das vorherige Vertragsverhältnis nunmehr zu ungeänderten Konditionen über den Zeitpunkt der Kündigung hinaus zwischen den Parteien fortgesetzt wird.
Unterbreiten Sie Ihrem Versorger schriftlich ein entsprechendes Angebot und verlangen Sie unter Fristsetzung eine Annahme dieses Angebotes zur Meidung einer entsprechenden Feststellungsklage auf Unwirksamkeit der Kündigung wegen Rechtsmissbräuchlichkeit § 242 BGB (\"dolo agit qui petit quod satim rediturus est\").
Wenn sich Ihr Versorger darauf einläßt, sind Sie hiernach in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt und behalten den Widerspruch gegen die Preiserhöhungen einfach aufrecht.
Wenn Sie hingegen jetzt einen neuen Vertrag abschließen, akzeptieren Sie nicht nur den Preis beim neuen Vertragsabschluss (§ 315 BGB dann aufgrund Individualvereinbarung für diesen Preis bis zu einer Preiserhöhung ausgeschlossen), sondern Sie bekommen ggf. auch neue Vertragsbedingungen.
Da das Vertragsmanagement Ihres Versorgers ein \"lernendes System\" ist, weichen die neuen Regelungen ggf. zu Ihren Ungunsten von den bisherigen vertraglichen Abreden ab.
Wenn Ihr Versorger sich nicht darauf einläßt, könnten Sie tatsächlich klagen oder aber das neue Angebot annehmen, je nachdem, was Ihnen erfolgversprechnder und nützlicher erscheint.
Sie haben das Heft in der Hand!
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
alan5:
Danke für die wertvollen infos........Ich werde wieder schreiben wie sich die sache weiter entwickelt.........tschüß
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