Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: kündigung eines sondervertrages  (Gelesen 9009 mal)

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Offline alan5

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kündigung eines sondervertrages
« am: 26. Januar 2005, 18:05:56 »
Hallo ihr...... ich hbe eine frage. darf mein energieversorger(stadtwerke leipzig) einen bestehenden sondervertrag(bestpreis gas und strom) einseitig kündigen und mich einfach in den normalen tarif einordnen ,weil ich die letzte preiserhöhung nicht akzeptiert habe? kann mir bitte jemand helfen. liebe grüße

Offline RR-E-ft

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kündigung eines sondervertrages
« Antwort #1 am: 26. Januar 2005, 21:30:13 »
Es gibt bereits Beiträge zu Sonderverträgen und § 315 BGB, bei denen diese Problematik behandelt wird.

Siehe:

Strom-Sondervertragsmodelle und §315 BGB
Preiserhöhung im EWE Strom-Sondervertrag regio


Was im Strombereich gilt, gilt im Gasbereich erst recht, weil dort schon kein Versorgerwechsel möglich ist.

Derzeit testen die Versorger, ob sich die Kunden durch die Drohung mit einer Kündigung des Sondervertrages einschüchtern lassen, so zum Beispiel Mainova und SWL Stadtwerke Leipzig:

http://www.frankfurter-rundschau.de/ressorts/frankfurt_und_hessen/frankfurt_und_hessen/?cnt=623492&

Schreiben Sie Ihrem Versorger deshalb, dass eine entsprechende Kündigung nicht akzeptiert wird.

Sie können die entsprechenden Ausführungen aus den Beiträgen hierzu übernehmen.

Informieren Sie das Forum, wie der Versorger hiernach reagiert hat.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline alan5

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kündigung eines sondervertrages
« Antwort #2 am: 14. Februar 2005, 21:12:47 »
Hallo...allle zusammen. Die Stadtwerke haben mir jetzt geantwortet. Sie meinten die Kündigung des Sondervertrages ist legal nach Ziffer 2.6 des Vertrages.Die Ziffer besagt das die Stadtwerke berechtigt sind die preise aufgrund geänderter Anschaffungskosten zu ändern und das bei nichtzustimmung der preiserhöhung eine kündigung legal ist. Desweiteren haben sie mir noch versucht die erhöhung mit den gestiegenen beschaffungskosten zu begründen. Ich weiß aber, dass die stadtw. leipzig schon  mit die höchsten preise in deutschland haben. auserdem haben andere versorger wie z.b. in dresden(artikel i.der LVZ) trotz gestiegenen ansch.kosten ihre preise nicht erhöht haben. was soll ich denn jetzt tun ? hat jemand eine idee? ich wollte jetzt den stromanbieter wechseln und das gaß nur unter vorbehallt zahlen was meint ihr? liebe grüße peter aus leipzig

Offline alan5

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kündigung eines sondervertrages
« Antwort #3 am: 14. Februar 2005, 21:15:22 »
entschuldigt bitte die Rechtschreibfehler ......Habe Stress!!! Und Danke das ihr mir helft

Offline Cremer

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kündigung eines sondervertrages
« Antwort #4 am: 15. Februar 2005, 11:05:52 »
Hallo alan5

Momentan keine Hektik.

1.) Haben/Hatten Sie gemäß § 315 BGB Widerstpruch eingelegt?

2.) Gas:
Wie sehen die Sondervertragsbestimmungen für Gas aus? Sind dort in einem § die Preisgleitklauseln oder Preisanpassungen festgelegt. Steht dort drin, z.B. oder so ähnlich:
\"Die Preisänderungsklauseln können jeweils mit Beginn des wirksam werdens einer Lohnänderung.... \"
oder
\" Eine Änderung des Verbraucherpreises kann jeweils zu den nachstehend genannten Terminen auf der Basis des Durchschnittes des Preises für extra leichtes Heizöl in den aufgeführten Referenzperioden erfolgen\"

Durch die Wörter \"kann\" oder \"können\" eröffnet dies die Möglichkeit sich gemäß § 315 BGB auf die Unbilligkeit zu berufen und Widerspruch einzulegen.

Ich bin mir fast sicher, dass Ihr Sondervertrag solche §§ mit ähnlichen Wortlauten enthält oder ähnlich lautet. Damit können Sie sich auf die Unbilligkeit berufen.
 
3.) Strom:
Haben die Stadtwerke den Strompreis erhöht? Auch dann können Sie nach § 315 BGB Widerpruch einlegen und nur alten Preis +2% akzeptieren. Haben Sie auch hier nach Musterbrief Widersppruch eingelegt?

4.) Wie lautet der § 2.6 Ihres Vertrages mit den Stadtwerken Leipzig?
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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gerd@cremer-kreuznach.de

Offline RR-E-ft

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kündigung eines sondervertrages
« Antwort #5 am: 15. Februar 2005, 12:18:41 »
@alan5

Wenn der Sondervertrag gekündigt wird, wird Sie Ihr Versorger ja nicht von der Versorgungs ausschließen wollen, sondern evt. eine Versorgung zum Allgemeinen Tarif in Erwägung ziehen.

Im Strombereich gilt nach einem Urteil des OLG München aus dem Jahre 1999 (veröffentlicht in NWJ-RR 1999), dass nach Kündigung eines Sondervertrages durch den Versorger und Weiterbezug des Kunden über den Kündigungszeitpunkt hinaus bei einem entsprechenden Widerspruch des Kunden gegen eine Versorgung zum Allgemeinen Tarif kein sog. faktischer Vertrag gem. § 2 AVBEltV zu den genehmigten Tarifen zustande kommt.

Vielmehr entstehe ein neuer faktischer Sondervertrag, bei dem der Versorger den Preis nach §§ 315, 316 BGB zu bestimmen hat.

In dem entschiedenen Fall hatte der Versorger auf Entgelt aus dem neuen Vertragsverhältnis geklagt. Der Kunde hatte § 315 BGB eingewandt, der Versorger nur auf die Tarifgenehmigung verwiesen und seine kalkulation nicht offen gelegt. Die Klage des Versorgers wurde abgewiesen, da der Versorger keine kalkulation offen gelegt hatte, anhand derer das Gericht einen billigen Preis bestimmen konnte.

Diese Rechtsprechung kann auf Gas übertragen werden.

Widersprechen Sie also vorsorglich einer Versorgung zum Allgemeinen Tarif und verlangen Sie eine Weiterversorgung zu Preisen, die vom Versorger gem. §§ 315, 316 BGB zu bestimmen sind.

Der neue Preis unterliegt dann vollständig der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB.

Dass der Allgemeine Tarif im konkreten Einzelfall unter sonst gleichen Bedingungen unbillig im Sinne des § 315 BGB ist, ergibt sich allein daraus, dass Ihr Versorger Sondertarife anbietet, die ersichtlich alle Kosten decken und zudem einen angemessenen Gewinn enthalten (sonst: unzulässiger Dumpingpreis). Die Differenz zwischen Allgemeinem Tarif und Sonderpreis würde somit nur zusätzlichen Gewinn generieren, was unbillig wäre.

Zudem lesen Sie bitte zur Sonderproblematik Strom im Bereich des Übertragungsnetzbetreibers Vattenfall Europe hier:

Musterbrief der Verbraucherzentrale Sachsen

Übersenden sie den gewechselten Schriftverkehr zur Kenntnis an das Sächsische Wirtschaftsministerium und teilen Sie den der SWL mit.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline alan5

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kündigung eines sondervertrages
« Antwort #6 am: 15. Februar 2005, 18:13:35 »
Hallo... danke für die Infos. Also, zu den Fragen: Die Stadtwerke hatten die Preise für Gas und für Strom erhöht. Ich habe daraufhin gemäß § 315 BGB Wiederspruch eingelegt und ihnen(SWL) den Musterbrief geschickt. Daraufhin haben die mir den Sondervertrag gekündigt und mich nach allgemeinen Tarif eingeordnet. Ich habe dann dagegen wiedersprochen und die Begründung von h. Fricke angewand, dass also nicht ein Vertrag nach allgemeinem Tarif sondern ein facktisch neuer Sondervertr. zu stande kommt. Daraufhin schrieben sie mir eben das mit Ziffer2.6. des Vertrages. Diese sagt aus: \"Die Stadwerke sind berechtigt, weitere Änderungen der Strom/Gaspreise aufgrund veränderter kosten in der beschaffung/ Erzeugung und /oder Verteilung von elektr. Energie(Gas ) mit Wirkung für die Zukunft nach billigem Ermessen nach § 315 BGB vorzunehmen. Das gilt u.a. bei Kostenänderungen in Folge Einführung des Handels mit Treibhausgasemissionszertifikaten oder bei Änderung der Nutzungsentgelte vorgelagerter Netze.\"        Dann steht noch etwas über die Kündigungsfristen.  Also meiner Meinung nach, müssten die mir doch jetzt erst Recht die Rechtmäsigkeit der Preiserhöhung nach billigem Ermässen nach §315 BGB nachweisen. Oder ?   Liebe Grüße.......   alan5

Offline RR-E-ft

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kündigung eines sondervertrages
« Antwort #7 am: 15. Februar 2005, 21:06:40 »
alan5

Genau!!!

Die Kündigung des Sondervertrages war rechtsmisbräuchlich, wenn Ihr Versorger Sie hiernach wieder zu einem Sondervertrag (der sich nur um die Differenz der zwischenzeitlichen und widersprochenen Preiserhöhung unterscheidet) versorgen muss.

Sie haben Anspruch auf den Abschluss eines Sondervertrages.

Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Bereich der sog. Daseinsvorsorge, Art. 3 Grundgesetz

Sie könnten also ggf. auf Feststellung der Unwirksamkeit der vorangegangenen Kündigung klagen und die Fortsetzung des bisherigen Vertragsverhältnisses zu ungeänderten Konditionen verlangen.

Bei einer solchen Klage ist jedoch der Streitwert recht hoch (ggf. Dreijahresvolumen der regelmäßigen Zahlungsverpflichtungen).

Wenn Ihr Versorger die Rechtslage zutreffend beurteilt, wird er wohl nachgeben:

Sie könnten demnach eigentlich Ihren Versorger auffordern, zur Meidung einer entsprechenden Klage die Kündigung zurückzunehmen.

Das geht jedoch grundsätzlich nicht. Ein Kündigung ist ein sog. Gestaltungsrecht, welches einmal ausgeübt nicht wieder einseitig rückgängig gemacht werden kann.

Die Lösung:

Aber Sie können mit Ihrem Versorger einen Vertrag abschließen, wonach das vorherige Vertragsverhältnis nunmehr zu ungeänderten Konditionen über den Zeitpunkt der Kündigung hinaus zwischen den Parteien fortgesetzt wird.

Unterbreiten Sie Ihrem Versorger schriftlich ein entsprechendes Angebot und verlangen Sie unter  Fristsetzung eine Annahme dieses Angebotes zur Meidung einer entsprechenden Feststellungsklage auf Unwirksamkeit der Kündigung wegen Rechtsmissbräuchlichkeit § 242 BGB (\"dolo agit qui petit quod satim rediturus est\").

Wenn sich Ihr Versorger darauf einläßt, sind Sie hiernach in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt und behalten den Widerspruch gegen die Preiserhöhungen einfach aufrecht.

Wenn Sie hingegen jetzt einen neuen Vertrag abschließen, akzeptieren Sie nicht nur den Preis beim neuen Vertragsabschluss (§ 315 BGB dann aufgrund Individualvereinbarung für diesen Preis bis zu einer Preiserhöhung ausgeschlossen), sondern Sie bekommen ggf. auch neue Vertragsbedingungen.

Da das Vertragsmanagement Ihres Versorgers ein \"lernendes System\" ist, weichen die neuen Regelungen ggf. zu Ihren Ungunsten von den bisherigen vertraglichen Abreden ab.

Wenn Ihr Versorger sich nicht darauf einläßt, könnten Sie tatsächlich klagen oder aber das neue Angebot annehmen, je nachdem, was Ihnen erfolgversprechnder und nützlicher erscheint.

Sie haben das Heft in der Hand!


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline alan5

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kündigung eines sondervertrages
« Antwort #8 am: 16. Februar 2005, 14:59:50 »
Danke für die wertvollen infos........Ich werde wieder schreiben wie sich die sache weiter entwickelt.........tschüß

 

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