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Autor Thema: BGH vom 13.06. und Einigung auf einen Anfangspreis  (Gelesen 3333 mal)

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Offline alx

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BGH vom 13.06. und Einigung auf einen Anfangspreis
« am: 17. Juni 2007, 22:06:58 »
Hallo zusammen,

wenn ich BGH VIII ZR 138/05, VIII ZR 278/02 und VIII ZR 279/02 richtig lese, dann kommt doch allein durch die Entnahme aus dem Versorgungsnetz gem. § 2 Abs. 2 AVBV ein Versorgungsvertrag zustande, bei dem es jedoch noch an einer ausdrücklichen Einigung auf die Preise fehlt.

D.h. ein Vertragsverhältnis entsteht und bei Grundversorgung ist dies ja auch verbunden mit einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht .

Muss das Leistungsbestimmungsrecht nicht allein dadurch schon auf den Gesamtpreis und nicht nur auf kommende Erhöhungen (und natürlich Senkungen) wirken??

Ich muss als Verbraucher doch beim einseitigen Leistungsbestimmungsrecht immer zuerst auf die Korrektheit vertrauen (können) und nicht gleich von einem einseitigen \"Ausnutzverhältnis\" ausgehen? Sonst ist dies doch verfehlt!

Dass die Billigkeitskontrolle nur auf die Erhöhungen wirken soll ist doch absolut verquer... Ein Versorger müsste doch zu jedem Zeitpunkt seine Kalkulation herleiten können und somit immer den Gesamtpreis billig nachweisen.
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