BGH begeistert Hozpellets- VerbandDabei hatte der Kartellsenat des BGH in der Entscheidung \"Fernwärme für Börnsen\" klar erkannt:
Ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie - unterstellt, die Beklagte wäre in einem solchen Markt tätig - besteht nicht, weil für die Marktgegenseite, also die Hausbesitzer, die sich entweder für Fernwärme oder für eine Ölheizung entschieden haben, die beiden Formen der Wärmeenergie nicht austauschbar sind. In den Blick zu fassen wäre allenfalls der Markt, in dem sich die verschiedenen Anbieter von Heizsystemen um die Bauherren und um die Hauseigentümer bemühen, die sich erstmals oder im Zuge einer fälligen Neuinstallation für eine bestimmte Wärmequelle entscheiden müssen.