Die Gasag in Berlin hat in ihren AGBs einen Abschnitt über Preisanpassungen (steht unten). Ich frage mich, ob der als \"Preisgleitklausel\" zu verstehen sein könnte, der die Anwendung von BGB § 315 ausschliessen würde?
Grüsse aus Berlin
§ 3
Preisanpassungen
1. Der Gaspreis folgt den an den internationalen
Märkten notierten Ölpreisen. Insofern ist die
GASAG berechtigt, die Gaspreise vorbehaltlich
der Regelungen in §§ 16 bis 19 dieser AGB auch
während der laufenden Vertragsbeziehung an
die geänderten Gasbezugskosten der GASAG
anzupassen. Die Preisänderungen schließen
sowohl Erhöhung als auch Absenkung ein.
2. Die Anpassung des Tarifkundenpreises und
der Sonderkundenpreise erfolgt entsprechend
§ 4 AVBGasV durch öffentliche Bekanntmachung.
3. Sollte der Erdgasverkauf, -bezug, die Erdgasfortleitung
oder der Netzbetrieb mit Steuern,
Gebühren, Abgaben oder gesetzlich veranlassten
Mehrbelastungen direkt oder indirekt belegt
werden, die bei Abschluss des Vertrages noch
unbekannt oder nicht wirksam waren, oder
sollten solche auf der Erdgasversorgung lastenden
Steuern, Gebühren, Abgaben oder gesetzlich
veranlassten Mehrbelastungen erhöht werden,
so ist die GASAG berechtigt, sämtliche sich daraus
ergebenden Belastungen – soweit dies gesetzlich
zulässig ist – an den Kunden weiterzugeben. Im
Übrigen gelten die Bestimmungen des § 32 AVBGasV.