Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Wie weiter nach dem Gaspreisurteil - BGH, Urteil v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06  (Gelesen 25141 mal)

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Offline RR-E-ft

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Offline ESG-Rebell

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Zitat
Original von RR-E-ft
Tarifkunden haben von Anfang an einen gesetzlichen Anspruch auf eine Belieferung zu allgemeinen Preisen, die einer möglichst preisgünstigen Versorgung gem. § 1 EnWG entsprechen.
Daraus folgt doch, dass alle verfügbaren Tarife - also auch Sonderpreise - in jedem Fall höher sein müssten als die allgemeinen Tarife.
Denn billiger als möglichst preisgünstig kann doch kaum noch kostendeckend sein?!

Oder anders herum gefolgert:
Solange es Sonderpreise unterhalb von allgemeinen Tarifen gibt, solange können letztere nicht den Anforderungen des § 1 EnWG entsprechen!

Zitat
Original von RR-E-ft
> Nicht überzeugend ist die Auffassung, eine vorbehaltlose Zahlung auf ein einseitig festgelegtes Entgelt führe zu einer Vereinbarung des selben.
Der Senat wertete doch die weitere vorbehaltlose Gasentnahme als konkludentes Einverständnis mit dem abgerechneten Preis.
Kunden, die nicht mit dem abgerechneten Preis einverstanden sind, sollten also in angemessener Frist Unbilligkeitseinwand einlegen und die Zahlung verweigern.
Oder interpretiere ich da zuviel hinein?

Gruss,
ESG-Rebell

Offline RR-E-ft

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@ESG Rebell

Für eine lange Vertragsbindung oder eine Einzugsermächtigung und Verzicht auf Schnickschnack wie bunte Kundenzeitschriften und statt dessen Billing via EMail könnte es sicher gegenüber allgemeinen Preisen günstigere Sonderpreise geben.

Preisen, die man für zu hoch hät, sollte man von Anfang an und immer wieder in ihrer Gesamtheit als unbillig rügen. Dies bedeutet nicht, dass man dort, wo ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbart ist,  seine Zahlungen einstellen  muss und nicht einen Teil unter Vorbehalt zahlen kann. Man müsste also kürzen.

Offline ESG-Rebell

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Zitat
RR-E-Ft:
Sonst ist es [der Preis] unverbindlich (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Eine \"soweit\"- Verbindlichkeit, also teilweise Verbindlichkeit, kennt die gesetzliche Regelung des § 315 BGB überhaupt nicht. Sie ist ihr fremd. Deshalb scheinen auch einige der gebildeten Leitsätze mit der insoweit ganz klaren gesetzlichen Regelung des § 315 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BGB schwer vereinbar.
In seinem Leitsatz (e) bezeichnet der BGH den bisherigen Tarif nicht als soweit verbindlich sondern soweit unbillig überhöht. Er argumentiert doch gerade, dass die Summe aus einem vereinbarten und einem nicht unbillig überhöhten Preisbestandteil insgesamt auch nicht unbillig überhöht sei.

Problematisch daran finde ich, dass der Sockelbetrag garnicht einer Billigkeitsprüfung unterzogen wird. Er kann also unbillig überhöht sein und soll nur aufgrund einer vermuteten anfänglichen oder nachträglichen Vereinbarung verbindlich werden.

Fliesst dieser unbillig überhöhte Sockelbetrag durch eine Preiserhöhung - die für sich genommen angemessen ist - in einen neuen Preis ein, dann ist dieser natürlich unbillig überhöht.

Durch seinen Leitsatz (d) eröffnet der BGH jedoch jedem Kunden, bei jeder Preiserhöhung im Ergebnis den Gesamtpreis überprüfen zu lassen:

Zitat
...; sie kann allerdings unbillig sein, wenn und soweit der Anstieg der Bezugskosten durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird.
Kein Kunde sollte sich also mit einem Gutachten als Nachweis zufrieden geben müssen, in dem nicht jeder Kostenbestandteil untersucht wird. Wie sonst kann ausgeschlossen werden, dass bei anderen Kostenbestandteilen (insbesondere in der Rubrik Wucherprofit) keine Einsparungen möglich sind?

Die GVU werden in den kommenden Monaten den oben zitierten zweiten Satz des Leitsatzes (d) beflissendlich übergehen und versuchen, mit Gutachten über einzelne Preisbestandteile beliebige Preisaufschläge auf bisher unbeanstandet bezahlte und damit nach BGH-Lesart vereinbarte Preise durchzudrücken.

Damit ließe sich aber leicht eine regelrechte Preispumpe installieren, wie folgendes Gedankenexperiment illustriert:
  • 2007: Die GVS berechnet der ESG einen Bezugspreis von 5 Cent/kWh.

      Ein Kunde der ESG bezahlte bislang 6 Cent/kWh unbeanstandet.

  • 2008: Die GVS berechnet der ESG einen Bezugspreis von 0 Cent/kWh.

      Der Kunde der ESG erfährt von dieser Bezugskostensenkung nichts.
      Er erhält keine Preissenkung und bezahlt weiterhin 6 Cent/kWh

  • 2009: Die GVS berechnet der ESG einen Bezugspreis von 5 Cent/kWh.

      Ein PwC-Gutachten bescheinigt der ESG eine Bezugskostensteigerung von 5 Cent/kWh.
      Die ESG erhöht ihre Preise angemessen um nur 4 Cent/kWh auf 10 Cent/kWh.
      Der Kunde kann nichts dagegen tun, denn er hat ja 6 Cent/kWh nicht beanstandet
      und die Erhöhung um 4 Cent/kWh ist ja angemessen.

  • 2010: Die GVS berechnet der ESG einen Bezugspreis von 0 Cent/kWh.

      Der Kunde der ESG erfährt von dieser Bezugskostensenkung nichts.
      Er erhält keine Preissenkung und bezahlt weiterhin 10 Cent/kWh

  • 2011: Die GVS berechnet der ESG einen Bezugspreis von 5 Cent/kWh.

      Ein PwC-Gutachten bescheinigt der ESG eine Bezugskostensteigerung von 5 Cent/kWh.
      Die ESG erhöht ihre Preise angemessen um nur 4 Cent/kWh auf 14 Cent/kWh.
      Der Kunde kann nichts dagegen tun, denn er hat ja 6 Cent/kWh nicht beanstandet
      und die Erhöhungen um jeweils 4 Cent/kWh waren ja angemessen.

  • 2012: Die GVS berechnet der ESG einen Bezugspreis von 0 Cent/kWh.

      Der Kunde der ESG erfährt von dieser Bezugskostensenkung nichts.
      Er erhält keine Preissenkung und bezahlt weiterhin 14 Cent/kWh

  • 2013: Die GVS berechnet der ESG einen Bezugspreis von 7 Cent/kWh.

      Ein PwC-Gutachten bescheinigt der ESG eine Bezugskostensteigerung von 7 Cent/kWh.
      Laut einem zusätzlichen Vertrag, der weder der PwC noch sonst jemandem vorgelegt wird,
      erhält die ESG von der GVS für jede verkaufte kWh eine \"Provision\" von 2 Cent.
      Die ESG erhöht ihre Preise angemessen um nur 6 Cent/kWh auf 20 Cent/kWh.
      Der Kunde kann nichts dagegen tun, denn er hat ja 6 Cent/kWh nicht beanstandet
      und die Erhöhungen um jeweils 4 bzw. 6 Cent/kWh waren ja angemessen.

  • ... etc. ...

Aus diesen Überlegungen folgt meines Erachtens, dass selbst dann, wenn die Auffassung des Zivilsenats des BGH zur anfänglichen Preisvereinbarung Bestand haben sollte, ein anfänglich oder nachträglich vereinbarter Preis höchstens bis zur darauf folgenden Preisanpassung verbindlich sein kann.

Danach kann auf jeden Fall eine Überprüfung des Gesamtpreises verlangt werden - da können sich die GVU winden wie sie wollen. Tarifkunden könnten sogar ausbleibende Preissenkungen als unbillig rügen, wenn sie vermuten, dass Kostensenkungen verheimlicht werden. Nur so kann eine missbräuchliche Preistreiberei, wie oben skizziert, verhindert werden.

Aus diesem Grund wiederum kann man das soweit in dem zitierten Leitsatz nicht so interpretieren, dass damit bestenfalls Preiserhöhungen abgewendet werden, Preissenkungen jedoch nicht verlangt werden könnten; der (vermeintlich) vereinbarte Preis also zu einem Mindestpreis wird.

Daher könnte folgendes Zitat regelrecht als Leitsatz für uns Kunden dienen:

Zitat
RR-E-Ft:
Weiter hat der BGH klargestellt, dass man bei der Billigkeitskontrolle einer einzelnen Preiserhöhung nicht allein auf Bezugskostensteigerungen abstellen kann, weil gestiegene Bezugskosten durch Kostensenkungen an anderer Stelle ganz oder teilweise ausgeglichen werden können.

Es bleibt also jedem anderen betroffenen Gastarifkunden, der sich gegen einseitige Tariferhöhungen zur Wehr setzt, überlassen, besser zu bestreiten, so dass eine umfassendere gerichtliche Prüfung der tatsächlichen Kostenänderungen, auf denen eine einseitige Tariferhöhung beruhen soll, erfolgen muss.
[/b]

Gruss,
ESG-Rebell

Offline nomos

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Zitat
Original von RR-E-ft
Die Urteilsbegründung ist da.  ;)
    Hier der Link zur BGH-Veröffentlichung[/list]

    Offline Zeus

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    @nomos
    Verstehe nicht ganz wo der Link mich da hinführt.

    Offline Zeus

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    @ nomos
    Jetzt funktioniert es. Bin zunächst mit dem Link in einem Anderen Urteil des BGH gelandet.

    Offline okieh

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    und prompt habe ich heute n Infobrief im Kasten:

    Zitat
    vor einigen Wochen ist das Urteil des BGH zur gerichtlichen Überprüfung von Erdgaspreiserhöhungen ergangen. Der BGH hat doort entschieden, dass bei einer Prüfung der Angemessenheit von Erdgaspreisanpassungen nur der Erhöhungsbetrag zu prüfen ist. Eine Erhöhung sei dann billig, wenn der Energieversorger nur die Bezugsnebenkostensteigerungen weitergegeben habe.

    Wirtschaftsprüfer haben bereits bestätigt, dass EWE nur die Bezugskostenerhöhungen an die Kunden weitergegeben hat und das nicht einmal in vollem Umfang.

    Das wurde auch gerichtlich bestätigt: In den vergangenen Monaten haben mehrere Gerichte zu den EWE Erdgaspreisen Stellung bezogen. In den Fällen, in denen bisher ein Urteil gesprochen wurde, wurden die Klagen stets zurückgewiesen und die Verfahren damit zugunsten von EWE entschieden. Die Gerichte erkannten dabei an, dass EWE seine nachweislich gestiegenen Bezugskosten nicht in vollem Umfang an die Kunden weitergegeben hat.

    Vor diesem Hintergrund möchten wir SIe bitten, Ihren Standpunkt noochmals zu überdenken und die offenen Beträge zu begleichen.

    meiner Meinung nach ein geschickt formulierter Brief.

    1) \"Klagen wurden abgewiesen, Verfahren zugunsten der EWE entschieden\" -> *ich* habe gar nicht die Absicht, hier in irgendeiner Hinsicht aktiv zu werden und die EWE zu verklagen. Demnach kann hier doch auch nix abgewiesen werden.

    2) Mag ja sein, dass (von EWE bezahlte) Wirtschaftsprüfer genau das bestätigen, was die hören wollen, aber obliegt diese Prüfung/Entscheidung nicht immer noch den Gerichten?

    Gibts hierzu mal wieder irgendwelche Anregungen, wie man sich nun verhalten sollte?

    Besten Dank im voraus!

    Offline angeljustus

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    Moin,

    habe auch diesen \"Drohbrief\" erhalten.

    Diese Nummer ist wieder lachhaft.  :D
    Einfach ignorieren. So will EWE die Preisrebellen nur einschüchtern und zum Zahlen bewegen.

    Gruß
    angeljustus

    Offline RR-E-ft

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    @angeljustus

    Man kann darauf verweisen, dass Bescheinigungen von Wirtschaftsprüfern schon gar keine Beweismittel im Sinne der Zivilprozessordnung sind, es sich allenfalls um unbeachtliche Parteigutachten handeln kann, deren Inhalt in jedem Falle bestritten wird und denen deshalb keinerlei Beweiswert zukommt.

    Zudem geht es womöglich nicht um § 315 BGB, sondern um §§ 305 Abs. 2, § 307 BGB.

    Offline Solaria

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    Wie weiter nach dem Gaspreisurteil - BGH, Urteil v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
    « Antwort #40 am: 02. September 2007, 17:11:15 »
    Hallo,

    ich habe auch den Brief von der EWE erhalten und frage mich, was denn nun besser ist:

    Nicht reagieren?     (Was passiert dann?)

    Oder den Musterbrief absenden?

    (Der von Herrn Fricke mal kritisiert wurde. Ist er so abgeändert worden, daß die Kritikpunkte behoben wurden und man ihn nun ruhigen Gewissens so absenden kann? Und dieser Musterbrief bezieht sich nur auf Gas. Was ist mit dem Widerspruch gegen die Strompreiserhöhung in diesem Zusammenhang?)

    Ist hier eine Frist einzuhalten?

    Ist die Lage, denn jetzt so, daß die EVU jetzt eher bereit sind, ihren Standpunkt gerichtlich durchzusetzen?



    Bin übrigens S I Kunde und ungefragt ab 1.4.2007 in EWE Erdgas classic  und Strom calssic M gestuft worden. Habe keinen Widerspruch erhoben, da laut Aussagen hier im Forum nicht nötig und sinnvoll.

    Habe vor über 20 Jahren ein Haus gekauft und bin halt automatisch mit Energie versorgt worden.
    Verträge habe ich keine geschlossen und es liegen auch keine vor. Möglicherweise beim Vorgänger, der im selben Ort noch wohnt, die er aber sicher schon weggeworfen hat.

    Ist da irgend etwas zu beachten, insbesondere auf die u. g. Paragraphen?

    Was bedeutet der Satz von Herrn Fricke?:

    Zudem geht es womöglich nicht um § 315 BGB, sondern um §§ 305 Abs. 2, § 307 BGB.


    Für Antworten vielen Dank im voraus!


    Mit freundlichen Grüßen


    Solaria

    Offline Cremer

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    Wie weiter nach dem Gaspreisurteil - BGH, Urteil v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
    « Antwort #41 am: 02. September 2007, 18:16:45 »
    @Solaria,

    Zitat
    Bin übrigens S I Kunde und ungefragt ab 1.4.2007 in EWE Erdgas classic und Strom calssic M gestuft worden. Habe keinen Widerspruch erhoben, da laut Aussagen hier im Forum nicht nötig und sinnvoll.

    sofern Sie keinen Widerspruch gemäß § 315 erhoben haben,
    sollten Sie in dem Brief des Versorgers akzeptieren was der Versorger Ihnen schreibt.

    Wenn Sie sich entschlossen haben, Widerspruch einzulegen,  danach Abschläge zu kürzen und eigene Jahresrechnungen zu erstellen, dann schauen Sie zunächst einmal hier:

    http://www.energiepreise-runter.de/

    Schauen Sie sich den bisherigen Vertrag genau an. Sofern nicht vorhanden, ist es ratsam sich zunächst die bestehenden Vertragsbestimmungen und Verträge als Kopie besorgen.
    MFG
    Gerd Cremer
    BIFEP e.V.

    info@bifep-kh.de
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    Offline Solaria

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    Wie weiter nach dem Gaspreisurteil - BGH, Urteil v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
    « Antwort #42 am: 02. September 2007, 22:21:54 »
    @ Cremer,

    Vielen Dank für die Antwort!

    Widerspruch besteht seit 2005!

    Zitat
    Schauen Sie sich den bisherigen Vertrag genau an. Sofern nicht vorhanden, ist es ratsam sich zunächst die bestehenden Vertragsbestimmungen und Verträge als Kopie besorgen.


    Meinen Sie mit: \"bestehende Vertragsbedingungen\" die aktuellen von der EWE?

    Wo soll ich die Verträge (über 20 Jahre her)  in Kopie herbekommen? Vom Vorgänger? Der hat die alten wahrscheinlich gar nicht mehr. Von der EWE? Die werden wohl keine rausrücken, nehme ich an.

    Mfg

    Solaria

    Offline Cremer

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    Wie weiter nach dem Gaspreisurteil - BGH, Urteil v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
    « Antwort #43 am: 02. September 2007, 22:53:00 »
    @Solaria,

    Richtig, die Vertragsbedingungen der EWE

    Wenn keine Unterlagen mehr vorhanden sind, dann die EWE anfragen und Kopie zuschicken lassen.
    MFG
    Gerd Cremer
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    Offline RR-E-ft

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    Wie weiter nach dem Gaspreisurteil - BGH, Urteil v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
    « Antwort #44 am: 03. September 2007, 13:43:19 »
    @Solaria

    Ganz sicher haben Sie einen Vertrag mit EWE.

    Sonst bräuchten Sie schon keine Rechnungen zu bezahlen, EWE aber auch kein Erdgas liefern. Sie haben ggf. bloß keinen schriftlichen Vertrag.

    In mehreren Verfahren wird derzeit vor Landgerichten geklärt, ob der EWE in Sonderabkommen überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB zusteht.

    EWE beruft sich dabei auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil die AVBGasV für solche Verträge per se als Verordnung nicht gilt.

    Der BGH hat mehrmals entschieden, dass der weite Spielraum der Billigkeit nicht den Anforderungen an die Konkretisierung eines Preisänderungsvorbehalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. § 307 BGB genügt.

    Sind die entsprechenden AGB, auf welche sich EWE dabei beruft also unwirksam, ist das Unternehmen zu gar keinen einseitigen Preiserhöhungen berechtigt.

    Die nächste Verhandlung soll mit EWE am 06.09.2007 vor dem Landgericht Frankfurt/ Oder stattfinden.

     

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