Die Besorgnis der Gutachterkosten teile ich nicht, vgl. hierzu unter \"Fragen und Antworten\".
Das Problem der uneinheitlichen Rechtsprechung hätten gerade auch die Versorger zu besorgen. Die kämen dann jeden Tag mit einem neuen Urteil in die Schlagzeilen.
Daran ist wohl auch bei den Unternehmen niemandem gelegen.
Herr Kollege Weeg hat in Paderborn auch schon mehrmals darauf hingewiesen:
Es gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz.
Der Versorger darf sich nicht willkürlich einzelne Kunden raussuchen und diese verklagen. Wenn, muss er gegen alle Verweigerer klagen und dann hätte er das Problem, dass der eine Richter ggf. so und der andere Richter eben anders entscheidet, wenn man ihn läßt.
Ich bin ganz sicher, sobald die Sache nicht gut für einen Versorger steht, wird die Klage zurückgenommen, um keinen \"Präzedenzfall\" zu schaffen.
Dann kann es aber auch schon nicht die Entscheidungen zugunsten der Verbraucher geben, auf die sich dann die Vorbehaltszahler später berufen sollen.
Wenn der Versorger seine Klage zurücknimmt, hat der Richter schon nichts mehr zu entscheiden. Dann gibt es einfach keine Urteile zugunsten der Kunden des einzelnen Versorgers.
Der Kunde hat kaum ein Kostenrisiko, da er ja bei erstmaliger Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen im Prozess immer noch die Möglichkeit hat, \"sofort\" anzuerkennen im Sinne von § 93 ZPO.
Nach alldem wird die Auffassung aus Berlin nicht geteilt.
Die GASAG hatte in dem Zusammenhang auch schon behauptet, über entsprechende WP-Testate zu verfügen, die man vorzeigen könne.
Viele Verbraucher haben nachgefragt und diese bei der GASAG angefordert. Jedoch hat sie bisher noch niemand zu sehen bekommen.
Wohl nicht ohne Grund.
Dabei verhält es sich wohl nicht viel anders wie mit dem WIBERA- Gutachten der E.on Westfalen- Weser.
Alles nur Einschüchterungsversuche, oft ein Gespinst aus Halbwahrheiten wie die Behauptungen zu den Entscheidungen des Bundeskartellamtes.
Unbedarfte Kunden mag man damit ggf. imponieren, aber nicht gut informierten Verbraucher.
Der Mieterverein läßt die Frage völlig offen, wie der Kunde sein Geld ggf. zurückbekommen soll.
Wer wird denn solche Musterprozesse führen und für wen sind diese dann verbindlich?
Der Kunde muss auf Rückzahlung klagen, trägt die Darlegungs- und Beweislast und braucht ggf. selbst ein entsprechendes Gutachten und muss die Kosten eines solchen auch noch selbst vorschießen.
Das ist in meinen Augen keine sachgerechte Lösung.
Der Mieterverein sollte, wenn er eine entsprechende Empfehlung rausgibt, auch zumindest sagen, dass er einen entsprechenden Musterprozess für betroffene Kunden unterstützen und ein dabei ggf. notwendiges Gutachten finanzieren wird.
Allenfalls so könnte betroffenen Kunden geholfen werden, wobei diese Aussage wegen der o. g. fehlenden Bindungswirkung für einzelne Prozesse der Kunden eine entsprechende Einschränkung erfahren muss.
Aus meiner Sicht ist den Kunden wegen des Aufrechnungsverbots in § 31 AVBV und wegen der zwingend notwendigen Rückforderungsklage dieser Weg nicht zuzumuten.
Wer schon nicht den Mut hat, Nervenstärke bei einer Zahlungsverweigerung zu zeigen, wird wohl noch weniger Mut aufbringen können, seinen Versorger - garantiert verbunden mit vorzuschießenden, eigenen Kosten - selbst mit einer Klage zu überziehen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt