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Autor Thema: Versorger nehmen Sperrandrohungen zurück  (Gelesen 15139 mal)

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Offline RR-E-ft

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Versorger nehmen Sperrandrohungen zurück
« am: 08. Juni 2007, 12:34:41 »
Versorger nehmen Sperrandrohungen Strom/ Gas zurück

Die wenigsten Versorger drohen überhaupt noch.

Dass einseitige Preisneufestlegungen im laufenden Vertragsverhältnis der gerichtlichen  Billigkeitskontrolle unterliegen, steht außer Frage.

BGH, Urt. v. 05.07.2005 - X ZR 60/04 unter II 1 b)

Die Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge, daß die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden nur verbindlich sind, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Entspricht die Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, sofern das Versorgungsunternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der richterlichen Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 294 f.). Erst die vom Gericht neu festgesetzten niedrigeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 Rdn. 17; Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 276); erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens.

 

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