Energiepreis-Protest > Gelsenwasser
2. Mahnung mit Sperrungsandrohung !
BerndA:
Hallo aus dem Münsterland !
habe heute, nach dem ich sowohl die alte, als auch nochmals die neue Fassung des Musterschreibens nach § 315 BGB per Einschreiben an meinen EVU gesandt hatte, eine 2. Mahnung mit Sperrungsandrohung vom EVU (Gelsenwasser Ag, Gelsenkirchen) erhalten !
In der ersten Mahnung forderte er bereits den Differenzbetrag zu der im Oktober 2004 verkündigten Preiserhöhung und der damit verbundenen Neufeststellung des Quartalsabschlags bereits für das 4. Quartal 2004 !
Ich hatte am 29.10.04 eine Jahresrechnung für 2004 erhalten, die ein Guthaben aus den alten Abschlagszahlungen enthielt ( 122,13 €) und eine Nachzahlungsaufforderung unter Berücksichtigung des neuen preiserhöhten Abschlages .
Nach Absendung des 1. Musterschreibens gem. § 315 BGB habe ich daher die Forderung des EVU selbst angepasst, und nur noch den um 2% erhöhten alten Abschlag für die Jahresrechnung 2004 zugrundegelegt. und diesen Betrag dann angewiesen.
Gleichzeitig habe ich die Einzugsermächtigung gekündigt, und werde jetzt nur noch den alten Abschlag plus 2% zahlen.
Habe ich jetzt alles richtig gemacht, oder hätte ich die Jahresrechnung 2004, die übrigens den Verbrauch nur bis zum 28.09.2004 ( ! ) berechnete, nicht selbst kürzen dürfen ?
Wenn nein, warum nicht ? Schließlich wurde doch bereits der höhere \"unbillige\" Preis für das 4. Quartal mit eingerechnet !
Oder ist die Rechnung so doch berechtigt und ich sollte die Nachforderung bezahlen ? Mit Mahngebühren ?
Ich bin jetzt doch etwas unsicher geworden, was die genaue Rechtslage angeht ! :roll:
Aber vielleicht könnt ihr mir ja helfen ! Ich möchte vor allem etwas gegen die Sperrungsandrohung unternehmen, also Schutzschrift hinterlegen, dem Versorger Hausverbot erteilen, etc., bevor ich hier evtl. im Kalten sitze !
Aber was schreibt man da genau ? Bei welchem Gericht muss die Schutzschrift hinterlegt werden, beim zuständigen Amtsgericht des Wohnortes oder beim Amtsgericht des Versorgerstandortes ? Wie formuliert man am Besten das Hausverbot ? Wie wendet man sich an die zuständige Energieaufsichtsbehörde ? Welche ist da zuständig, die an meinem Wohnort oder die am Standort des Versorgers ?
Sollte ich dafür einen Rechtsanwalt nehmen ? Welches Rechtsgebiet ? Zahlt das die Rechtsschutzversicherung ? Oder hilft einem der Rechtspfleger beim Amtsgericht ?
Ich weis, ne Menge Fragen auf einmal, aber ich bin hier in der Gegend wohl der Einzige, der bei Gelsenwasser Gas bezieht. :roll:
Oder ist da noch ein Leidensgenosse irgendwo ? :wink:
Wer weis da Rat ? Muss jetzt schnell was unternehmen, denk ich mir, bevor ich da echte Schwierigkeiten bekomme !
Mit freundlichen Grüßen aus dem Münsterland
Bernd Ahlers
RR-E-ft:
Der Fall ist mir von den Tatsachen nicht ganz klar.
Wenn die Rechnung tatsächlich nur den Verbrauch vor der Preiserhöhung betrifft, den Rechnungsrestbetrag nachzahlen unter der Bestimmung: Verrechnung auf die offene Hauptforderung aus der Rechnung vom.....
Mir ist kein Fall bekannt, wo Mahnkosten/ Zinsen gesondert verfolgt worden wären.
Der entsprechende Aufwand wäre schon durch nichts zu rechtfertigen.
Marginale Nebenforderungen werden regelmäßig ausgebucht. Eine Sperrung kann wegen solcher nicht erfolgen.
Im Übrigen brauchen Sie dann wohl nur noch gem. § 33 Abs. 2 AVBV am Ende schnellstmöglich schriftlich einwenden, dass die Versorgungseinstellung vollkommen unverhältnismäßig wäre.
Verlangen Sie deshalb schriftlich die unverzügliche Aufhebung der Sperrandrohung, möglichst per Fax.
Eine Versorgungseinstellung muss zudem 14 Tage vorher angedroht werden. Wenn Ihnen jetzt also nicht schon die Zeit weggerannt ist, braucht es gar nichts weiter.
Ansonsten ist in jedem Falle Eile Geboten. Hausverbot zum Zwecke der Sperrung können Sie per Einschreiben möglicherweise auch Fax erklären.
Wie auch sonst:
\"Hiermit erkläre ich Ihnen, Ihren Mitarbeitern und den von Ihnen beauftragten Dritten den Zutritt zu dem Anwesen.... zum Zwecke der bereits angekündigten Versorgungseinstellung. Freundliche Grüße Ihr zufriedener Kunde\".
Sollte es sehr eilen, ggf. als Mitglied beim Bund der Energieverbraucher melden und Unterlagen per Fax an den Verein übersenden.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
terminator3:
Hi Bernd,
mich würde interessieren, ob der Versorger bereits versucht hat zu sperren oder ob dieser bereits an der Tür war....
@RA: Ich muß doch nicht erst ein Fax senden um ein Hausverbot zu erteilen, das kann ich notfalls auch direkt vor Ort schriftlich überreichen bzw. mündlich mitteilen, oder etwa nicht ??
VG T3 8)
BerndA:
Hallo Herr Fricke,
vielen Dank für die schnelle Antwort und entschuldigen Sie bitte, wenn ich mich wegen der Forderung unklar ausgedrückt haben sollte. :oops:
Die Jahresgasrechnung vom 29.10.04 enthielt sowohl die Abrechnung des zu zahlenden Betrages bis zum 28.09.04, als auch die Berechnung des neuen, aber bereits preiserhöhten Abschlages für das 4. Quartal 2004, erstmals fällig zum 29.11.2004 und jetzt vierteljährlich in 2005.
Darüber hinaus auch noch die Verrechnung des angegebenen Guthabens aus den Abschlagszahlungen für 2004.
Da aber auch die Erhöhung bereits eingearbeitet war, habe ich diese wieder rausgerechnet und den alten Abschlag plus 2 % wieder reingerechnet.
Somit ergab sich die Minderung von jetzt noch 11,90 Euro, die das EVU nun nachfordert. Habe ich alles richtig gemacht ? :roll:
Die Sperrungsandrohung ist von gestern und heute bei mir eingegangen.
Sie lautet wörtlich :
\"Sollte das Geld jedoch innerhalb von 10 Tagen nicht auf unserem Konto eingegangen sein, werden wir gemäß § 33 AVB Wasser bzw. Gas die Versorgung einstellen bzw. einen Mahnbescheid gegen Sie beantragen.\"
Möglicherweise wird auch nur der Mahnbescheid erlassen. Ich werde Ihrem Rat folgend aber dem EVU folgendes Schreiben zufaxen und anschließen noch per Einschreiben zusenden:
\"Hiermit fordere ich Sie zur Vermeidung einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Amtsgericht auf, die 2. Mahnung / Zahlungsaufforderung vom 24.01.2005, insbesondere die Sperrungsandrohung zur Versorgung mit Gas und Wasser gem. § 33 AVB unverzüglich zurückzunehmen!
Ich setze Ihnen hiermit einen Termin bis zum 31. 01. 2005 , bis zu dem die Rücknahme der Androhung der Versorgungssperre bei mir eingegangen ist, andernfalls erfolgt direkt Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft !
Gleichzeitig erteile ich Ihnen, bzw. Ihren Mitarbeitern bis zur Rücknahme der Sperrungsandrohung ein Hausverbot zum Zwecke der Versorgungs-einstellung.
Desweiteren werde ich mich in einem Zeitungsartikel an die örtliche Presse wenden, und darauf hinweisen, dass ich mich durch ihr Vorgehen genötigt und erpresst fühle !
Außerdem weise ich Sie schon jetzt darauf hin, dass direkt ein Kontakt zur zuständigen Ver-braucherzentrale, sowie zur zuständigen Energieaufsichtsbehörde beim Landwirtschafts-ministerium hergestellt wird. Sie stellen mir Mahngebühren in Rechnung, obwohl ich die Abschlagszahlung auf der Basis der bisherigen Preise pünktlich an Sie überwiesen habe.
Da die von Ihnen geltend gemachten höheren Preise erst mit einer gerichtlichen Entscheidung verbindlich werden können (vgl. BGH-Rechtssprechung dazu), dürfen Sie Beträge, die gar nicht fällig sind, auch nicht anmahnen oder gar Mahngebühren oder Gebühren für Rücklastschriften deshalb in Rechnung stellen.
Da Ihnen diese Rechtslage sicher bekannt ist, gehe ich bisher von einem Irrtum Ihrer Buchhaltung aus, auf den ich Sie hiermit letztmalig hinweise.\"
Ist das okay so ?
Bei welchem Amtsgericht muss ich den nun die Schutzschrift beantragen ? Ist Gerichtstand dafür mein Wohnort oder der des EVU ?
Mit freundlichen Grüßen aus dem Münsterland
Bernd Ahlers
BerndA:
Hi terminator3,
nee, der Versorger war noch nicht an der Tür, habe heute erst die Androhung erhalten !
Gruß
Bernd
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