In einer gerichtlichen Auseinandersetzung nutzt es dem Kunden oft nichts, den Zählerstand und damit den angefallenen Verbrauch zu bestreiten, da dieser nach der Rechtsprechung \"Gegenstand der eigenen Wahrnehmung\" ist.
Man muss also als Kunde darlegen und ggf. beweisen, welche Zählerstände tatsächlich angezeigt wurden und welcher Verbrauch in welchen Zeiträumen daraus resultiert.
Gerade bei unterjährigen Preisanpassungen ist dies wichtig, weil es dann nicht nur auf den Gesamtverbrauch, sondern auf den Verbrauch in den maßgeblichen Zeiträumen ankommt.
Das mit dem \"Gegenstand der eigenen Wahrnehmung\" ist bei Ihnen anders, wenn Sie nachweisen können, dass Sie zu Ihrem Zähler gar keinen Zugang haben.
Den Schlüssel sollten Sie sich gleichwohl schleunigst besorgen, um den Zähler regelmäßig ablesen zu können.
Sie müssen die Möglichkeit haben, z.B. Unregelmäßigkeiten bei der Anzeige festellen zu können.
Dann können Sie z.B. widersprechen, wenn der Versorger Ihren Verbrauch vor einer Preiserhöhung gering und nach einer Preiserhöhung hoch geschätzt hat.
Die tatsächlichen Zählerstände zählen.
Sie könnten zum Beispiel im Winter im Urlaub gewesen sein und deshalb gerade in der Heizperiode - entgegen den Grundannahmen einer sonstigen Schätzung - weniger verbraucht haben.
Sie sollten die Zählerstände deshalb regelmäßig protokollieren und sicherheitshalber von einem Zeugen jeweils gegenzeichnen lassen.
Bei manchem Versorger besteht die Möglichkeit, die zwischenzeitlichen Zählerstände zum Zwecke der Verbrauchsabrechnung ständig mitzuteilen. Eine solche Möglichkeit sollte auch genutzt werden.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwanwalt