@Jazzen
Gab es ursprünglich zwei Lieferverträge für beide Abnahmestellen, konnte einer dieser Verträge gem. § 32 AVBEltV separat gekündigt werden.
Wurde der einzelne Vertrag ordnungsgemäß gekündigt, besteht auch insoweit kein vertraglicher Zahlungsanspruch mehr.
Ein
vertraglicher Zahlungsanspruch setzt nämlich nicht voraus, dass an der Abnahmestelle ein Zähler vorhanden ist, sondern dass ein wirksamer Stromlieferungs
vertrag besteht.
In 2004 gab es nur selten separate Netzanschluss- und Anschlussnutzungsverträge neben den eigentlichen Stromlieferungsverträgen. Zahlungspflichten waren zumeist nur in den Stromlieferungsverträgen geregelt.
Wenn also der separate Stromlieferungsvertrag gem. § 32 AVBEltV ordnungsgemäß gekündigt wurde und sonst keine vertragliche Zahlungspflicht vereinbart wurde, so besteht kein weitergehender vertraglicher Zahlungsanspruch.
Wegen Streitigkeiten aus einem 2004 beendeten Vertragsverhältnis sollte der Versorger nicht berechtigt sein, ein anderes Vertragsverhältnis zu kündigen, vgl. auch StromGVV.
Der 2004 ausgebaute - im Eigentum des Versorgers stehende Zähler - muss nur zur Abholung bereit gehalten werden. Man muss ihn also nicht mit dem Risiko des zufälligen Untergangs unterwegs zum Versorger schaffen. Dieser kann ihn sich ja abholen.
Dies ergibt sich, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, aus
§ 985 BGB.Es wäre mir jedenfalls völlig unbekannt, dass neben Stromlieferungsverträgen auch Leihverträge über den Zähler abgeschlossen werden und üblich sein sollten. Schließlich benutzt ja auch nicht der Kunde den Zähler, sondern ausschließlich der Versorger als Verkäufer zum Messen der \"Ware\".