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Autor Thema: § 315-Fragen und eon.energie (-welt) !!??  (Gelesen 4712 mal)

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Offline hg.intemann

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§ 315-Fragen und eon.energie (-welt) !!??
« am: 21. Januar 2005, 19:15:56 »
Als Einsteiger in diese Materie beginne ich, mich auch mit den grundsätzlichen u. rechtlichen Fragen zu beschäftigen. Gebrauche aber mal Beistand und eine geistige Anleihe (interessiert vielleicht allgemein)
1. Jede der regionalen E.-Versorgerinnen scheint Tochterunternehmen eines Konzerns wie z.B. eon.energie zu sein. Ich unterstelle, dass daraus die volle rechtliche, wirtschaftliche und strategische Abhängigkeit bzw. Verflechtung zu folgern ist.
2. Demzufolge ist die gesamte Situation und das Handeln dieses Konzerns (und falls dieser ebenfalls abhängig sein sollte auch das des Mutterkonzerns) zu durchleuchten, um § 315 gerecht werden zu können.#
Deshalb habe ich mir z.B. den letzten Geschäftsbericht der eon.energie (http//www.eon-energie.com/frameset_german/company/company_facts/company_facts_report/company_facts_report.jsp) angeschaut. Der gibt allerhand Stoff zum Nachdenken und für Fragen an dieser Stelle
3. Kann es aufgrund der engen unternehmerischen Verflechtung sowohl einen \"echten\" Großlieferanten-Preis als auch einen \"echten\" Gestehungspreis geben? Können Töchterunternehmen und deren Mutter-Konzern jeder für sich eine Gewinnmarge bei der 315-Frage in die Waagschale werfen? Dazu weiter folgendes
4. Die Unternehmenskette besitzt ökonom.-faktisch nur einen Topf. Wirtschaftlich wirksam werden also lediglich die Geld- und Werteflüsse, die in einen oder aus einem fremden Kreislauf fließen. Interne Vorgänge, Absprachen, Verrechnungen und sonstige fiktive Posten verfälschen.m.E. den gerichtlich nach § 315 festzusetzenden Endpreis.
5. Die Konzern-Mütter erwerben bzw. handeln mit Unternehmen, Beteiligungen, Aktien u.ä. und gehen ähnliche Geschäftsrisiken im Ausland ein. Diese Geschäfte dürfen m.E. ebenfalls nicht einseitig zu Lasten der Endpreisgestaltung gehen. Oder sollte mir entgangen sein, dass z.B. Börsengewinne des Konzerns bei der Endpreisgestaltung berücksichtigt worden sind?
6. Wenn die (sozialmarkt-)wirtschaftlich fragwürdige Ölpreisbindung des Gaspreises allein zu Lasten des Verbrauchers geht, dann muß man den Verbraucher, wenn man systemgerecht sein wollte, auch an den genannten positiv wirksam werdenden Geschäften partizipieren lassen.

Oder sehe ich das völlig falsch?
Hinter allen hier im Forum gestellten Fragen ist doch letztendlich der fragende Blick auf den Ablauf und Ausgang eines möglichen 315-Prozesses gerichtet. Wird sich bereits der Amtsrichter, der über den ersten Fall entscheiden muß, auch mit sozialmarktwirtschaftlichen Aspekten beschäftigen? Für uns Verbraucher wäre es von Vorteil, wenn diese Themen vorher auf einem größeren öffentlichen und politischen Terrain diskutiert werden würden.
hg.i.

Offline rlc

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§ 315-Fragen und eon.energie (-welt) !!??
« Antwort #1 am: 21. Januar 2005, 22:51:33 »
Meiner Ansicht nach verwechseln sie Kartellrecht und § 315 BGB. Das Kartellamt braucht sehr lange, und es ist keine Interessenvertretung der Verbraucher, sondern soll Wettbewerb fördern und marktbeherrschende Stellungen prüfen und Marktmissbrauch verbieten.

Lesen sie die Beiträge zu § 315 BGB. Je mehr sich darauf berufen und durchhalten, .... es ist Ihr bestes Druckmittel, und natürlich Energie sparen. Nicht auf die Politik warten, warten, warten,.......

Offline hg.intemann

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§ 315-Fragen und eon.energie (-welt) !!??
« Antwort #2 am: 22. Januar 2005, 12:25:13 »
Das Hineinziehen des Kartellrechts wäre zu einfach, um sich diesen Themen zu entledigen.
Ich hätte gern Stellungnahmen speziell zu den Fragen. Oder auch die Begründung, weshalb das Kartellrecht meine Fragerichtung auf 315 angeblich ausblenden sollte!!  !  idea
hg.i.
 (

Offline RR-E-ft

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§ 315-Fragen und eon.energie (-welt) !!??
« Antwort #3 am: 23. Januar 2005, 15:53:38 »
Um so mehr man eine Sache durchdenkt, um so mehr gewinnt man ein eigenes Bild.

Monopolkommission und Bundeskartellamt hatten einer Fusion von E.on und Ruhrgas widersprochen. Dieses Veto konnte nur durch eine Ministererlaubnis ausgehebelt werden. Bundeswirtschaftsminister Müller hielt sich für befangen, Staatsmisnister Tacke zeichnete für diesen die Ministererlaubnis.

Herr Müller ist nun Vorstandsvorsitzender der RAG, die zur E.on World gehört. Herr Tacke ist bei der STEAG, die zur RAG gehört...

Es ist nicht die Aufgabe eines Amtsrichters, die Versäumnisse an anderer Stelle zu bereinigen.

Für den mit der Sache befassten Richter wird nur maßgeblich sein, ob die Preiserhöhung, gegen die der Kunde den Einwand der Unbilligkeit erhoben hat, erforderlich und angemessen war.

Dies ist allein an den nachzuweisenden, gestiegenen Kosten des konkreten Unternehmens und deren gleichmäßige Weiterwälzung auf alle versorgten Kunden zu beurteilen. Erforderlich ist hierfür eine Offenlegung der Preiskalkulation.

Wirtschaftspolitische Diskussionen in diesem Zusammenhang müssen mit den betreffenden Politikern geführt werden. Ein Richter ist hierzu nicht berufen und eingesetzt.

Helfen Sie deshalb mit, die Gasversorger zu zwingen, ihre Kalkulationen offen zu legen. Führen Sie die entsprechenden Diskussionen an den entsprechenden Stellen.

Von einem Gerichtsprozess dürfen Sie sich jedoch in diesem Zusammenhang keine Beantwortung von entsprechenden Fragen erhoffen.

Wenn Sie sich beteiligen, schaffen Sie aber einen Grund dafür, dass die Diskussion überhaupt öffentlich geführt wird, so wie am 21.01.2005 im HNF in Paderborn mit E.on Westfalen- Weser und dem BGW.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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