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Autor Thema: Welche Geschäftsgeheimnisse eigentlich?  (Gelesen 2560 mal)

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Offline RR-E-ft

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Welche Geschäftsgeheimnisse eigentlich?
« am: 08. Mai 2007, 12:39:15 »
Energieversorgungsunternehmen unterliegen seit langem besonderen gesetzlichen Publizitätspflichten:

§§ 9 und 9a EnWG 1998

§ 10 EnWG und die Regelungen der StromNZV und StromNEV sowie GasNZV und GasNEV sind zu nennen.

Aus § 10 Abs. 5 Satz 4 EnWG am Ende folgt, welche Geschäftsberichte nur als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.

Soweit also gesetzliche Publizitätspflichten bestehen, können sich die Unternehmen nicht zugleich auf Geschäftsgeheimnisse berufen.

Das eine schließt das anderedenknotwendig aus.

Dies gilt etwa auch für die in den Strompreisen enthaltenen Netzentgelte , § 42 Abs. 6 EnWG.

Auf einem liberalisierten Markt, in dem Strom und Erdgas beschafft werden können, müssen Bezugspreise in der einen oder anderen Form marktöffentlich sein. Marktöffentlichkeit hindert es, dass es sich um Betriebsgeheimnisse handeln kann.

Die Verkaufspreise der Unternehmen sind soweiso bekannt.

Die Differenz zwischen Verkaufspreisen, Netzentgelten und Beschaffungskosten auf dem liberalierten Markt können deshalb wohl auch keine Geschäftsgeheimnisse darstellen.  

Ein pauschales Berufen auf Geschäftsgeheimnisse ist unbeachtlich.

Hinzu tritt, dass bei kommunalen Unternehmen fraglich erscheint, ob diese überhaupt grundrechtsfähig sind und sich deshalb auf verfassungsmäßig geschützte Betriebsgeheimnisse berufen können (vgl. BVerfG NJW 2000, 1783 - HEW).

 

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