@Energiesparfuchs
Es gibt nichts Neues zu beachten.
Man braucht dem Versorger überhaupt keine Urteile zu übersenden, um etwas zu zeigen. Man zeigt damit nur, dass man in der Lage ist, Kopien zu fertigen und einzutüten. Man braucht auch nicht mit der Nennung von Gerichtsentscheidungen "glänzen".
Ganz wesentlich scheint, ob man sich bei
Vertragsabschluss auf
einen konkreten Preis in konkreter Höhe geeinigt hat, dieser gilt dann grundsätzlich für beide Seiten bis zur wirksamen Vertragsbeendigung.
Ist man
Tarifkunde und wurden
nach Vertragsabschluss die derzeit geltenden Preise
in Ausübung der Rechte aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBV vom Versorger neu festgesetzt, kann
§ 315 BGB darauf direkt angewendet werden, ohne dass es auf eine Monopolstellung ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 Rn. 16).
Der
Kartellsenat nimmt bei Preisen in Form
Allgemeiner Tarife unter Verweisung auf
jeweils geltende Preisblätter von Anfang an ein vertraglich vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht an, auf welches § 315 BGB direkte Anwednung findet (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04 = NJW 2006, 684 ff. Rn. 9, 10; BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 8/05 = NJW-RR 2006, 915 Rn. 12, BGH, Urt. v 07.02.2006 - KZR 9/05).
Ist man
Sondervertragskunde und hatte sich bei Abschluss des Vertrages auf einen Preis in konkreter Höhe geeinigt und kein wirksames Preisänderungsrecht vereinbart, gilt der Preis, auf den man sich bei Vetragsabschluss geeinigt hatte, weiter.
Preisänderungsbestimmungen in den
AGB müssen dem Bestimmtheits- und Transparenzgebot des
§ 307 BGB entsprechen und sind sonst
unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2006 - VIII ZR 25/06), so dass gar keine Preiserhöhungen darauf gestützt werden können.
Unmöglich ist es, in AGB ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers zu vereinbaren, weil der weite Spielraum der Billigkeit nach der Rechtsprechung des BGH nicht den Anforderungen an das Maß der Konkretisierung gem. § 307 BGB entspricht (vgl. BGH NJW 2000, 652; KZR 10/03 unter II.6).
Hatte man sich bei Vertragsabschluss hingegen auf
keinen konkreten Preis geeinigt und wurde auch
kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers gem. § 315 BGB vereinbart, so ist ein Energielieferungsvertrag
nicht wirksam zustande gekommen. Alles andere verstieße gegen die Denkgesetze (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 24/04 Rn. 35).
Ist doch ganz einfach, oder?Dafür muss man sich doch nicht kiloweise Papier hin und herschicken:
Der Versorger ist darlegungs- und beweisbelastet für die
vertragliche Leistungspflicht des Kunden, also dafür, worauf man sich bei Vertragsabschluss konkret geeinigt hatte, dass ggf. ein einseitiges Leistungsbesteimmungsrecht bei Vertragsabschluss vereinbart wurde - er also die Preise mit bestimmender Wirkung für den Kunden schon bei Vertragsabschluss (oder nach Vertragsabschluss einseitig neu) festsetzen durfte und dass im Falle der Einräumung eines solchen Rechts die von ihm
ausgeübte Leistungsbestimmung der Billigkeit entsprach (BGH, Urt. v. 30.04.2003 - VIII ZR 276/02= NJW 2003, 3131 und BGH, Urt. v. 05.02.2003- VIII ZR 111/02 = NJW 2003, 1449) , wofür der BGH bei einseitig festgelegten Strompreisen die Offenlegung der Preiskalkulation verlangt (BGH, Urt. v. 02.10.1991 - VIII ZR 240/90 = NJW-RR 1992, 183, 184; BGH, Urt. v. 05.02.2003 - VIII ZR 111/02 = NJW 2003, 1449), was auf die Gastarifpreise übertragen werden kann (OLG Karlsruhe, RdE 2006, 356).
Die
vertragliche Leistungspflicht folgt nicht allein daraus, dass der Versorger für Energielieferungen Rechnungen gelegt hat, die unbezahlt blieben (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 Rn. 21).
Im Falle der Unbilligkeit einer einseitigen Leistungsbestimmung wird erst die vom Gericht auf Antrag des Versorgungsunternehmens getroffene Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB mit der Rechtskraft des Urteils für den Kunden wirksam, die Forderung fällig und kann dieser in Verzug geraten (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.2005 - X ZR 60/04 = NJW 2005, 2919 unter II 1 b).
Entscheidungen des BGH kann jedermann unter
www.bundesgerichtshof.de nachlesen.
Man muss sich also keine unnützen Papierschlachten liefern.
Es kommt auch nicht darauf an, den Versorger zu überzeugen.
Mit guten Argumenten überzeugt werden müssen nur Gerichte.
Diese müssen bei Klagen des Versorgers
von diesem überzeugt werden, dass dessen vertraglicher Anspruch überhaupt in der geltendend gemachten Höhe (derzeit) fällig und durchsetzbar besteht.
Also Umwelt schonen, Papier sparen und nicht sinnlos Papierberge verschicken !!!
Bei den meisten Versorgersn sind die Kunden, die sich auf die Unbilligkeit bzw. Unwirksamkeit der Preiserhöhungen berufen haben, in der EDV besonders ausgesteuert, so dass es etwa keine Sperrandrohungen mehr gibt. Daran ändert sich auch nichts, wenn man in einem neuen Schreiben noch ein Urteil anführt oder nicht. Es ist keinesfalls so, dass wirklich jemand Interesse am Inhalt der Schreiben der Kunden hätte. Es wird nur ein Haken in der EDV gemacht und das war es zumeist.
Wer denkt, über den Inhalt seiner Schreiben würden Fachkonferenzen abgehalten, irrt.
Dies gilt vor allem, wenn man zu ungeschickt ist, um die Abschläge und Rechnungsbeträge wirlich zu kürzen, weil man weiterhin zuviel zahlt.
Das wirkt dann nur komisch.
Man sollte sich die Energie sparen für ein Gerichtsverfahren.
MfG an ETE-R