@FreeEnergy
Ich würde da nichts zurück schicken, zumal der Grundversorger den bereits längst bestehenden Vertrag angesichts seiner gesetzlichen Versorgungspflicht gem. § 36 EnWG sowieso nicht kündigen darf.
Man hat schon einen bestehenden Vertrag und nach diesem wird Gas zu vom grundversorgungspflichtigen Unternehmen einseitig festgelegten Preisen geliefert. Punkt. Die einseitig festgelegten Preise sind für den anderen nur verbindlich, wenn sie insgesamt der Billigkeit entsprechen, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Richtig verstanden handelt es sich gar nicht um eine Preissenkung, sondern um die Neufestlegung der Grundversorgungstarife nach einer insgesamten Neukalkulation.
Die alten Preise treten damit insgesamt außer Kraft, man schleppt also gar keinen "Preissockel" aus der Vergangenheit mit.
Die neue Festlegung der Tarife muss insgesamt der Billigkeit entsprechen.
Eine solche Preisfestsetzung ist nur entweder insgesamt billig und verbindlich oder aber insgesamt unbillig und unverbindlich. Dazwischen gibt es nichts. Klassische Schwarz- Weiß- Malerei.
Und natürlich kann die neue Preisfestsetzung auch unbillig sein, obschon Lieschen Müller denkt, es wäre billiger geworden.
Wenn die Kosten stärker gesunken sind als die Preise, ist der neue Preis sogar im Ergebnis noch unbilliger.
Es ist eigentlich gar nicht denkbar, dass ein Teil verbindlich sei (teilweise schwanger, ein bißchen Frieden).
Also Briefmarken sparen und einfach alles weiter laufen lassen.
Wenn man etwas unterschreiben soll, ist immer Misstrauen angesagt. Vom Versorger unterschreibt ja auch kein Geschäftsführer im Original. Sie werden schon wissen, warum.