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Autor Thema: Neue Anträge gem. § 2 GasGVV für Bestandskunden ?  (Gelesen 3106 mal)

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Offline Free Energy

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Neue Anträge gem. § 2 GasGVV für Bestandskunden ?
« am: 27. April 2007, 16:55:19 »
Hallo Mitstreiter, hallo lieber Herr Fricke

ein bestimmtes Stadtwerk in unserem Einzugsgebiet hat jetzt seinen Bestandskunden mit der Mitteilung über eine geringfügige Preissenkung beim Erdgas neue "Anträge zur Lieferung von Gas für den Haushaltsbedarf-Grundversorgung" zugesandt, weil angeblich lt. § 2 GasGVV der Gasversorgungsvertrag jetzt in Textform abgeschlossen werden soll.

In diesen Anträgen ist natürlich unter der Rubrik "Lieferung, Abnahme und Preise" der Satz aufgeführt, dass sich der Kunde "bei Unterschrift unter diesen Vertrag zur Zahlung des Entgeltes gemäß der jeweils geltenden Preise für die Grundversorgung verpflichtet".

Das ist doch eine Falle, oder ? Damit sind doch dann bei Unterschrift unter diesen "Antrag" sämtliche bisherigen Widersprüche wohl hinfällig, oder nicht ?

Nach meiner Recherche sagt der § 2 GasGVV eigentlich in Satz 2 ganz was anderes, nämlich das das EVU eigentlich den bestehenden Vertrag (Verträge die auf "andere Weise zustande gekommen sind" ) in Textform zu bestätigen hat !

Ist das wieder so ein hinterhältiger Versuch, die Gaspreisrebellen von Ihren Widersprüchen wegzubekommen ?

Was kann man da tun ?

Gruß

Free Energy

Offline RR-E-ft

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Neue Anträge gem. § 2 GasGVV für Bestandskunden ?
« Antwort #1 am: 27. April 2007, 18:39:59 »
@FreeEnergy

Ich würde da nichts zurück schicken, zumal der Grundversorger den bereits längst bestehenden Vertrag angesichts seiner gesetzlichen Versorgungspflicht gem. § 36 EnWG sowieso nicht kündigen darf.

Man hat schon einen bestehenden Vertrag und nach diesem wird Gas zu vom grundversorgungspflichtigen Unternehmen einseitig festgelegten Preisen geliefert. Punkt. Die einseitig festgelegten Preise sind für den anderen nur verbindlich, wenn sie insgesamt der Billigkeit entsprechen, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Richtig verstanden handelt es sich gar nicht um eine Preissenkung, sondern um die Neufestlegung der Grundversorgungstarife nach einer insgesamten Neukalkulation.

Die alten Preise treten damit insgesamt außer Kraft, man schleppt also gar keinen "Preissockel" aus der Vergangenheit mit.

Die neue Festlegung der Tarife muss insgesamt der Billigkeit entsprechen.

Eine solche Preisfestsetzung ist nur entweder insgesamt billig und verbindlich oder aber insgesamt unbillig und unverbindlich. Dazwischen gibt es nichts. Klassische Schwarz- Weiß- Malerei.

Und natürlich kann die neue Preisfestsetzung auch unbillig sein, obschon Lieschen Müller denkt, es wäre billiger geworden.

Wenn die Kosten stärker gesunken sind als die Preise, ist der neue Preis sogar im Ergebnis noch unbilliger.

Es ist eigentlich gar nicht denkbar, dass ein Teil verbindlich sei (teilweise schwanger, ein bißchen Frieden).

Also Briefmarken sparen und einfach alles weiter laufen lassen.

Wenn man etwas unterschreiben soll, ist immer Misstrauen angesagt. Vom Versorger unterschreibt ja auch kein Geschäftsführer im Original. Sie werden schon wissen, warum.

Offline RR-E-ft

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Neue Anträge gem. § 2 GasGVV für Bestandskunden ?
« Antwort #2 am: 03. Mai 2007, 16:28:24 »
Nach dem Urteil des BGH vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 sollte man tunlichst nichts an den Versorger zurück schicken, sondern alles wie bisher laufen lassen.

 

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