Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Widerspruch jedes Jahr neu einreichen?  (Gelesen 5873 mal)

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Offline Salomee

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Widerspruch jedes Jahr neu einreichen?
« am: 05. Mai 2007, 13:20:19 »
Befürchte ich das richtig, daß ich das ganze Rundumpaket jedes Jahr erneut komplett machen muss?

Oder reicht es, wenn ich mich auf den einmal eingereichten Widerspruch  berufe?

und zwar anlässlich der Jahresabrechnung? (Da ich über Termine wo Preise erhöht werden ja nicht extra informiert werde, und diese auch nicht jeden Tag nachprüfe...)

Gibt es Fristen, die man zum Wiederholungswiderspruch verpassen kann?

Gruß
Salomee

Offline Cremer

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Widerspruch jedes Jahr neu einreichen?
« Antwort #1 am: 05. Mai 2007, 20:51:07 »
@Salomee,

ich persönlich halte es für besser, alles bei jeder Preiserhöhung gebetsmühlenhaft zu wiederholen.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Stranz

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Widerspruch jedes Jahr neu einreichen?
« Antwort #2 am: 26. November 2007, 08:32:58 »
Ich möchte meine Frage möglichst klar stellen und hoffe auf eine klare Antwort:

Muss ich meinen Einwand zu den Gaspreisen bei jeder Ankündigung einer Preiserhöhung erneut formulieren, obwohl ich diesen Einwand seit 2004 wiederholt ausgesprochen habe?
Hintergrund:
In dem Ankündigungsschreiben zur Preiserhöhung zum 01.01.2008 wird mir ein 6-wöchiges Widerspruchsrecht eingeräumt.
Widerspreche ich, will mir der Versorger den Vertrag kündigen.
Widerspreche ich nicht, wird mir das dann als (stillschweigende) Zustimmung ausgelegt? Mache ich somit einen (formal) rechtlichen Fehler?

Offline eislud

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Widerspruch jedes Jahr neu einreichen?
« Antwort #3 am: 26. November 2007, 13:08:00 »
@Stranz
Wenn Du Sondervertragskunde bist, also die Preisanpassungsklausel beanstandest, ist meines Erachtens ein Widerspruch gegen jede Preiserhöhung nicht notwendig. Sofern die Preisanpassungsklausel unwirksam ist, gilt sowieso nur der Preis, der anfänglich im Vertrag vereinbart wurde. Ein Schweigen gilt bei Privatpersonen nicht als Zustimmung. Ich wiederspreche den Preiserhöhungen nur einmal im Jahr zusammen mit meiner selbst erstellten Jahresrechnung.

Wenn Du Kunde in der Grundversorgung bist, wovon ich aber nicht ausgehe, könnte das vielleicht anders aussehen. Hier würde ich jeder Preiserhöhung wiedersprechen. Ich bin mir aber hier nicht sicher.

Als Kunde in der Grundversorgung kann man Dir aber schon nicht kündigen.

Gruss eislud

Offline Ready XL

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Widerspruch jedes Jahr neu einreichen?
« Antwort #4 am: 26. November 2007, 16:57:48 »
@eislud,

.. mal ne blöde Frage. Wann ist denn eine Preisanpassungsklausel unwirksam.

Ready XL, immer noch am grübeln

Offline RR-E-ft

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Widerspruch jedes Jahr neu einreichen?
« Antwort #5 am: 26. November 2007, 16:59:45 »
@Ready XL

Eine Preisanpassungsklausel ist dann unwirksam, wenn sie unzulässig ist.

Unzulässig ist sie dann, wenn sie nicht zulässig ist.

Wann eine Klausel nur zulässig ist, hat der BGH entschieden.

Offline Ready XL

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Widerspruch jedes Jahr neu einreichen?
« Antwort #6 am: 27. November 2007, 09:26:03 »
@RR-E-ft

... vielen Dank nach Erfurt!

Ready XL

Offline marten

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Widerspruch jedes Jahr neu einreichen?
« Antwort #7 am: 27. November 2007, 10:21:43 »
Widerspruch jedes Jahr neu einrichen?

Aufgrund der Beiträge hier im Forum habe ich erfahren , das ich wohl Gas Sondervertragskunde bin und beim Strom Grundverversorgungskunde.

Bisher habe ich bei jeder Jahresrechnung immer nur aufgrund § 315 (fehlende Billigkeit) für Gas und Strom widersprochen.

Ich habe den Gas- und Strompreis mit  Stand vom  31.12.2004 angesetzt + 2 % ( Wurde damals so empfohlen vom Bund der Energieverbraucher)
und die berechneten Preise dann dementsprechend gekürzt und dem Versorger dieses auch mitgeteilt.
Wie sollte ich jetzt bei der nächsten Jahresrechnung verfahren?

mfg

marten

Offline eislud

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Widerspruch jedes Jahr neu einreichen?
« Antwort #8 am: 27. November 2007, 12:54:44 »
@marten
Ist man Sondervertragskunde kann man regelmäßig auf den laut Vertrag vereinbarten Anfangspreis kürzen, weil eine Preisanpassungsklausel regelmäßig unwirksam ist (Transparenzgebot § 307 BGB). Gibt es keine Preisanpassungsklausel, gibt es schon überhaupt kein Recht zur Preiserhöhung.

Ist man Haushaltskunde in der Grundversorgung kann man auf jedenfall kürzen bis zum zuletzt akzeptierten, also gezahlten, Preis. Ab dann widerspricht man den Preiserhöhungen und zahlt weiter den zuvor akzeptierten Preis bis die Billigkeit der Preiserhöhung nachgewiesen ist (Billigkeit § 315 BGB). So die BGH Entscheidung vom 13.06.2007.
Die Billigkeit wird weder durch ein vom Versorger in Auftrag gegebenes Gutachten noch durch die Aussage des Versorgers bewiesen. Letztlich kann hier nur ein Gericht Klärung schaffen.

Solltest vielleicht auch noch mal hier, hier und hier nachlesen.

Gruss eislud

Offline marten

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Widerspruch jedes Jahr neu einreichen?
« Antwort #9 am: 27. November 2007, 14:55:39 »
@eislud

Die genannten Beiträge habe ich zwar schon größtenteils gelesen gehabt, aber das Thema ist halt nicht einfach und ich möchte einfach keinen Fehler bei meinem Widerspruch der nächsten Jahresrechnung machen.
Bis vor kurzen habe ich immer noch gedacht, ich wäre sowohl bei Strom als auch bei Gas Grundversorgungskunde, da ich bei Vertragsbeginn in 2002 jeweils dieses sogenannte \"Begrüssungschreiben erhalte habe\".
Das eine unterschiedliche Eingruppierung erfolgt ist, war für mich nicht ersichtlich und durchschaubar.
Transparenz sieht anders aus!
Wie ist die praktische Umsetzung?
Ich müsste im Prinzip zwei Argumentationen aufbauen, einmal als Sondervertragskunde und einmal als Grundversorgungskunde.
Als Sondervertragskunde müsste ich ja auf die fehlende Preisanpassungsklausel bzw. bei einer vorhandenen Preisanpassungsklausel auf die fehlende Transparenz der selben hinweisen.
Was ist z.B. von einer Preisanpassungsklausel zu halten die wie folgt lautet:
Es gilt die jeweils gültige Preisliste.

Wie hat Dein Versorger auf die gekürzte Jahresrechnung auf den Stand von 1998 reagiert?

mfg

marten

Offline eislud

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Widerspruch jedes Jahr neu einreichen?
« Antwort #10 am: 27. November 2007, 15:46:35 »
@marten
Du kannst für Deine Widersprüche beispielsweise ein Musterschreiben des Bundes der Energieverbraucher verwenden. Hier sind beide Aspekte, also Preisanpassungsklausel und Billigkeit, eingearbeitet.

Zitat
Es gilt die jeweils gültige Preisliste.
Das hört sich eher an, wie ein Bezug zu der Preisliste der Grundversorgung.

Zitat
Wie hat Dein Versorger auf die gekürzte Jahresrechnung auf den Stand von 1998 reagiert?
Er hat mich gebeten es sein zu lassen.  

Gruss eislud

Offline Kasimir

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Widerspruch jedes Jahr neu einreichen?
« Antwort #11 am: 15. Juni 2008, 11:24:08 »
Nach Durchforstung einzelner Threats bin ich immer noch ein wenig verwirrt und unschlüssig, ob in meinem Fall ein Widerspruch überhaupt möglich oder zulässig ist.

Ich habe seit November 2005 mit meinem EVU immer einen Sondervertrag abgeschlossen. Zum 01.05.2008 habe ich den bestehenden Sondervertrag in einen Sondervertrag \"online\" umgewandelt um ein paar Euronen zu sparen :(
Wenn ich die hier vorgebrachten Argumente richtig verstehe, könnte ich ja jetzt gegen die am 01.05.2008 gültigen Tarife keinen Widerspruch einlegen, da ist diese ja mit Umwandlung des Vertrages (durch Mouseklick) akzeptiert habe. Oder ist auch im Nachhinein noch ein Widerspruch und eine Kürzung (vielleicht in Form von Nichtzahlung noch ausstehender Forderungen des EVU mit der demnächst kommenden Jahresrechnung) möglich. Sollten die dann vom EVU festgelegten Abschlagszahlungen (vermutlich deutlich erhöht) meinerseits mindestens auf das z.Zt. bestehende Niveau gekürzt werden ?

Für Antworten/Tips an dieser Stelle wäre ich sehr dankbar.

Offline RR-E-ft

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Widerspruch jedes Jahr neu einreichen?
« Antwort #12 am: 15. Juni 2008, 15:19:58 »
@Kasimir

Wenn am 01.05.2008 ein Sondervertrag abgeschlossen und dabei ein gegenüber dem Allgemeinen Tarif günstigerer Sonderpreis vereinbart wurde, so ist dieser Preis kraft Einigung bindend. Er wurde ja nicht einseitig festgesetzt, sondern vereinbart, durch Angebot und Annahme.

 

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