Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Abschlagszahlungen falsch in der Jahresrechnung angegeben

<< < (2/3) > >>

Gasolinchen:
Ja, ich muß gestehen, daß ich im Moment etwas verwirrt bin. (grübel)  :roll:

Erst mal vielen Dank für die Antworten. Obwohl Herr Cremer und Herr Fricke genau das Gegenteil voneinander schreiben.  :o

Herr Cremer sagt ich solle mit Hinweis auf § 30... schreiben, Herr Fricke schreibt: alles unnötig!
Hmmm, was nun?

Also, daß die EWE auf andere Zahlen kommt als ich, liegt in der Natur der Sache, weil ich ja einen anderen Tarif zugrunde lege. Darüber hinaus ist aber die Abschlagsberechnung von der EWE auch nach ihren Zahlen anders als meine.

Wenn ich nach EWE Zahlen rechne, dann komme ich trotzdem auf eine andere noch zu zahlende Summe. Die Rechnung ist zu meinen Ungunsten. Und da wäre es evtl. doch sinnvoll zu wissen wie EWE auf diese Zahlen kommt. Ich denke, daß EWE falsch gerechnet hat, könnte ja aber auch sein, daß ich einen Denkfehler in meiner Rechnung habe. Wie gesagt ich kann die Zahlen nicht nachvollziehen.


Wenn ich schreibe, habe ich das richtig verstanden, daß ich wie folgt schreiben könnte:

...

hiermit widerspreche ich Ihrer Jahresrechnung vom..., wegen eines offensichtlichen Fehlers
(§ 30 AVBGasV) . Ich habe nicht 800, -- €, sondern 1300,--€ an Abschlägen bezahlt.
Die noch zu zahlende Summe stimmt nicht. Bitte teilen Sie mir mit, wie Sie auf die Summe von ... kommen!

Ich bitte um eine korrigierte Jahresabrechnung mit der richtigen Angabe, der von mir tatsächlich erbrachten Abschlagszahlungen...!

Mein Widerspruch nach § 315 bleibt hiervon unberührt.

Mit freundlichen Grüßen ...

...


Sonnige Grüße


Gasolinchen

enerveto:
Abschlagszahlungen falsch in der Jahresrechnung angegeben
Abgrenzung Rechnung von Kontokorrentabrechnung

„Eine Rechnung oder auch Faktura ist ein Dokument, das eine detaillierte Aufstellung über eine Geldforderung für eine Warenlieferung oder eine sonstige Leistung enthält. …und … Angaben über die Leistung (Art, Menge, Datum, Preis), die Zahlung (Zahlungsbedingungen, Bankverbindung) und den Aussteller (Firma, Adresse) – [sowie den Empfänger, Name Adresse]. Die steuerliche [insbesondere Umsatzsteuer] Anerkennung von Rechnungen … ist an genaue Bedingungen geknüpft…

„Ein Kontokorrent ist die gegenseitige Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen zweier Partner.
Beim Kontokorrent steht ein Kaufmann mit … einem Nichtkaufmann in ständiger Geschäftsverbindung. Sie verrechnen ihre gegenseitigen Ansprüche … in einer periodischen Abrechnung, mittels laufender Rechnung. Mit dem dadurch errechneten Saldo, der durch Rechtsgeschäft anerkannt werden muss, entsteht eine eigenständige Forderung. … Erforderlich ist  ein zumindest einseitiges Handelsgeschäft, eine ständige Geschäftsverbindung sowie eine Kontokorrentabrede, deren wichtigster Inhalt die Festlegung einer Rechnungsperiode ist. … Die Kontokorrentabrede begründet das Kontokorrent. Ihr Inhalt ist im Kern die Abrede, in bestimmten, regelmäßigen Zeitabschnitten zu verrechnen und den Salo festzustellen. … Das Saldoanerkenntnis ist ein Rechtsgeschäft …“
(Internet Web-Seite „Wikipedia“)

Fraglich ist, ob die eigentliche Rechnung (Abrechnung der Energie) für den Abrechnungszeitraum wegen Einwand gem. § 315 BGB zu berichtigen ist?
Fraglich ist, ob sich der Einwand gem. § 30 AVBV gegen die „Abrechnung der Energielieferung“ und/oder gegen die „Kontokorrentabrechnung der Abschlagszahlungen“ richtet?

Mit freundlichen Grüßen

Gasolinchen:
Hallo,

vielen Dank für die Antworten.

Ich denke, daß das EVU seine Rechnung wegen der Abschläge nicht korrigieren wird, weil es ja seine eigene Meinung dazu hat.
Dennoch bin ich der Meinung, daß der Kunde ein Recht darauf hat, zu erfahren wie der Energieversorger zu den Beträgen kommt. Dann erst kann der Kunde erkennen, ob das EVU auch nach den von dem EVU festgelegten Preisen richtig gerechnet hat.
Wie gesagt, ich komme auch nach EVU-Preisen nicht auf die selben Zahlen!
Daher glaube ich, daß sie falsch gerechnet haben.
Das kann ich aber erst mit Bestimmtheit wissen, wenn ich den Rechenweg des EVU kenne, da ich nicht ausschließen kann, daß sich bei dem inzwischen entstanden Durcheinander meiner und seiner Zahlen ein Rechen– oder Denkfehler eingeschlichen hat.

Also:  habe ich eine Möglichkeit, den Energieversorger dazu zu bringen, mir das genau aufzulisten, wie er zu seiner Abrechnung kommt, oder nicht. Und wenn ja wie?
Mit § 30 AVBGasV oder ohne bzw. mit einem anderen § ?

Vielen Dank  an alle , die mir da weiterhelfen können und wollen.

Mit freundlichen Grüßen


Gasolinchen

superhaase:
@Gasolinchen:
Ich würde - um sicherzugehen -  per Einschreiben mit Rückschein die offensichtlich falsche Abrechnung (Abschlagszahlungen falsch angegeben etc.) monieren und um eine detailierte Aufstellung bzw. korrigierte Abrechnung bitten.
Kopie davon natürlich aufheben.
Wenn das EVU dies nicht tut, dann würde ich die Sache ruhen lassen.

Weitere Anstrengungen wären verschwendete Zeit, wie Fricke schon sagte.
Du kannst das EVU nicht "zwingen", außer durch eine Klage - aber das wäre ja Unsinn....

Im Falle eines späteren Gerichtsverfahrens, falls das EVU Dich jemals auf Zahlung verklagen sollte, hast Du Deinen Schrieb und alle Unterlagen und Kontoauszüge parat.
Was soll dann schiefgehen?

Bis dahin zahlst Du ja nichts, was Du nicht willst......

ciao,
sh

Schwalmtaler:
Die noch verbleibende Differenz zu deinen Lasten könnte durch Mahn- und Bearbeitungsgebühren entstanden sein.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln