@Fridericus Rex
In dem Verfahren wurde wohl die einseitige Festsetzung durch eine neue (billigere) ersetzt. In einem solchen (aber auch dann!) ist die ursprüngliche Forderung billig.
Möglicherweise verstehen
Sie etwas davon.
Ist mir ehrlich gesagt zu hoch. Ich verstehe Ihre Logik nicht. :roll:
Ich habe es mit der Rechtsprechung so verstanden:
Der gegenüber dem Kunden einseitig festgelegte Tarif ist
nur dann verbindlich,
wenn er der Billigkeit entspricht. Entspricht er nicht der Billigkeit, ist er auch nicht verbindlich. Auch nicht teilweise, wie die Kollegen von Clifford Chance bezüglich Erdgastarife zutreffend herausgearbeitet haben. Partielle Billigkeit kommt ebenso wenig vor wie partielle Schwangerschaften.
Die Billigkeit muss der Versorger nachvollziehbar nachweisen.
Bei Streit darüber ist dies im gerichtlichen Verfahren zu klären undzwar im Rahmen einer Zahlungsklage (Leistungsklage) des Versorgers (BGH NJW 2003, 3131).
§ 17 Abs. 1 Satz 3 GVV, stellt klar, dass der Kunde im Zahlungsprozess des Versorgers mit seiner Unbilligkeitseinrede nicht ausgeschlossen und damit auch nicht auf einen Rückerstattungsprozess verwiesen ist.Für diese
unmissverständliche Regelung haben sich sehr viele stark gemacht.
Weist der Versorger in diesem Verfahren nach, dass der einseitig festgelegte Preis der Billigkeit entspricht, war dieser von Anfang an fällig und er ist deshalb mit Verzugszins geschuldet, hinzu treten die Verfahrenskosten.
Der Kunde kann sich auf den Standpunkt stellen, erst den Nachweis zu verlangen.
In engen Grenzen kommt ein
sofortiges Anerkenntnis in Betracht und der Versorger trägt die Verfahrenskosten auch dann, wenn er die Billigkeit im Prozess nachweist, er aber bereits vorprozessual aufgefordert war, die Billigkeit nachzuweisen.
Weist der Versorger die Billigkeit nicht nach, wird die Klage auf Kosten des Versorgers abgewiesen.
Eine Ersatzbestimmung durch das Gericht ist nur möglich, wenn die Unbilligkeit definitiv feststeht und der Versorger diese Ersatzbestimmung beantragt und zudem dem Gericht alle dafür notwendigen Informationen zur Verfügung stehen, um selbst ein der Billigkeit entsprechendes Entgelt festzusetzen. Dafür muss das Gericht also die Kalkulationsgrundlagen kennen. Das Gericht kann die Ersatzbestimmung auch nicht auf einen Dritten delegieren.
Ein solcher Fall der Ersatzbestimmung wäre noch nicht bekannt geworden (vgl. nur BGH, Urt. v. 02.10.1991 - VIII ZR 240/90 = NJW-RR 1992, 183 ff.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.06.2006 = RdE 2006, 356;OLG München NJW-RR 1999, 421).
Kennen Sie einen?
Dazu gibt es aber einen umfassenden Katalog mit Fragen und Antworten.
P.S.:
Der der Billigkeit entsprechende Preis muss nicht landläufig verstanden "billig" sein. Er kann auch ausgesprochen teuer sein.
Billigkeit bedeutet, dass der Preis den rechtlich anerkannten Interessen beider Vertragspartner zugleich gerecht wird und nicht allein den Interessen desjenigen, der die Leistung einseitig bestimmt hat. Auf die Belange des Kunden ist also bei der Preisgestaltung Rücksicht zu nehmen.
Der Versorger muss darlegen, wie er mit seiner Bestimmung auch den Belangen des Kunden gerecht wird, der ein rechtlich anerkanntes Interesse an einer möglichst
preisgünstigen Versorgung hat (vgl. § 2 Abs. 1 EnWG).
Dafür ist es in der Reegel erforderlich, die Preiskalkulation offen zu legen.