[ 54-C-283-06 11-04-2007 ]
Das AG Recklinghausen weist in einem Hinweisbeschluss zutreffend  darauf hin, dass das Urteil des BGH vom 28.03.2007 offensichtlich nur die 
analoge Anwendung ds § 315 BGB betrifft, nicht aber die 
direkte Anwendung, wenn die Parteien des Stromlieferungsvertrages bei Vetragsabschluss ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zugunsten des Versorgers vereinbart haben und der Versorger dieses vertraglich vereinbarte Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung durch Festsetzung eines erhöhten Preises  ausübt:
http://www.energienetz.de/files.php?dl_mg_id=850&file=dl_mg_1176815773.pdf