Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...
Verständnisfrage zu §315 und Stromversorgung
Maverick1411:
Guten Tag,
mein Versorger hatte mir jetzt die Jahresabrechnung für 2006/2007 geschickt. Seit 2005 ist mein Gas- bzw. auch Stromverbrauch gesunken. Dies liegt teilweise daran, daß ich die Gastherme überprüfen und reparieren ließ und auch meinen Stromverbrauch durch energiebewußtes Denken senken konnte.
Ich habe 2006 angefanngen, die Erhöhung des Gaspreises nach §315 Abs. 3 BGB zu widersprechen - mit Erfolg.
Nun sieht die Sache aber so aus, daß der Strompreis um ca. 16% erhöht wurde. Wenn ich die Themen im Forum richtig verstanden habe, dann kann ich den §315 Abs. 3 BGB auch für meine Stromversorgung anwenden?
Vielen Dank.
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Wie sieht eigentlich die Konstellation aus, wenn ich eine Überzahlung getätigt habe aufgrund der Energieeinsparung?
Ich habe derzeit eine Überzahlung von ca. 89,- € errechnet. Die Stadtwerke haben auf Ihre Rechnung ausgewiesenen Überzahlung den noch ausstehenden Betrag aus meinen Widerspruch draufgeschlagen und natürlich eine Nachzahlung gefordert.
Ich bin mir etwas unsicher ob ich die Überzahlung mit den Abschlägen verrrechnen darf bzw. ob diese nur über den Weg des Rückerstattungsprozesses (per Gericht) zu erwirken ist.
Cremer:
@Maverick1411,
grundsätzlich ist auch gegen den Strompreis Widerspruch nach § 315 möglich.
Überzahlungen werden bei Widerspruch ob Gas oder Strom oder beides, in der Regel nicht erstattet. Da wird das eine (Gas) mit dem anderen (Strom) verrechnet.
Deshalb ist es wichtig, rehtzeitig die Abschläge zu kürzen oder ggf. ganz einzustellen.
Dies ist aber schriftlich dem Versorger anzuzeigen.
Bei dieser geringen Überzahlung würde ich mal verrechnen :wink:
Maverick1411:
Hallo Herr Cremer,
vielen Dank. Wenn ich den §315 auch auf den Strom anwende, dann werde ich sicherlich über 100,- € Überzahlung kommen (schätze so an die 115,- €), da ich den Strompreis erst einmal so wie vom Versorger berechnet übernommen habe.
Ab welcher Höhe sollte man eine Verrechnung nicht mehr vornehmen? Gibt\'s da grobe Erfahrungswerte?
jroettges:
Wie auch immer. Was der Versorger hat, wird er ohne Klage nicht wieder herausrücken. Er wird auf der Grundlage seiner Preise abrechnen und die gezahlten Abschläge dagegen rechnen. Hat man dann wegen geringerem Verbrauch zuviel bezahlt muss der Versorger sofort erstatten bzw. mit den nächsten Abschlägen verrechnen.
Nur wenn eine Nachforderung seitens des Versorgers besteht, kann man diese unter Hinweis auf die Nichtfälligkeit wegen der zuvor erfolgten Unbilligkeitseinrede zurückweisen und nicht bezahlen.
Wenn man kürzt, sollte man also konsequent die Abbuchungen widerrufen und selbst überweisen. Dabei die genaue Zweckbestimmung Strom/Gas festlegen, besser noch getrennt überweisen. Die Überweisungen dürfen nicht zu einer Überzahlung gemessen am tatsächlichen Verbrauch und an den hilfsweise angesetzten eigenen Preisen führen.
Vorbehaltszahlungen und Überzahlungen kann man getrost abschreiben. :oops:
Maverick1411:
Vielen Dank auch für diese Antwort.
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