Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Abschlagszahlungen verändern bei EVU, wenn früher $315 BGB
rlc:
Folgende Problematik:
Kunde hat gegenüber EVU §315 BGB geltend gemacht. Abschläge erfolgten nach Verbrauch Vorjahr und alte Preise. Durch milden Winter 2004/05 wird Mitte 2005 absehbar, das Verbauch niedriger liegt, und Jahresabrechnung 2005 voraussichtlich nach neuen Preisen +/- Null, nach alten Preisen aber ein deutliches Guthaben sich ergibt.
Kann der Kunde im Laufe des Jahres 2005 eine Reduzierung der Abschlagszahlungen beim EVU fordern, dieses aber das Begehren abschlagen, da Abrechnung +/- Null zu erwarten ist nach neuen Preisen ? Oder reicht eine einfache Mitteilung mit Begründung ?
Was ist, wenn EVU ablehnt und der Kunde dann trotzdem die Abschläge anpasst und die Überweisungen reduziert mit Verweis auf Überzahlung nach alten Preisen ? Handelt es sich dann um eine rechtlich kritische Abschlagskürzung, oder dennoch um eine Anpassung der Abschlagszahlungen wegen geringerem Verbrauch ? :roll:
Cremer:
@ ric
es handelt sich um eine Anpassung nach weniger Verbrauch.
Hier weise ich auf § 25 der AVBGasV hin:
§25 Abschlagszahlungen
(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann das Gasversorgungsunternehmen für das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Gas Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemißt sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, daß sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
(2) Ändern sich die allgemeinen Tarifpreise, so können die nach der Tarifänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Tarifänderung entsprechend angepaßt werden.
(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, daß zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.
Also besteht gemäß Abs. 1 die Möglichkeit die Abschläge entsprechend \"glaubhaft\" anzupassen. Die verbindliche Rechnung für den Energiebezug ist nur die Jahresrechung. Die dürfte ohne Probleme durchsetzbar sein, wenn man in der Jahresrechnung 2003/2004 ein Guthaben hatte, auch wenn der Versorger Einspruch erhebt. Man soll nicht die Kredite/Verbindlichkeiten des Versorgers vorfinanzieren!!!
Nach § 24 Abs.1 hat der Versorger auch die Möglichkeit, monatliche Abrechnungen zu stellen. (Nach Zählerablesungen)
RR-E-ft:
Der Versorger kann grundsätzlich nicht einzelne Kunden monatlich abrechnen, da dies mit hohen Kosten für die monatliche Ablesung und den monatlichen Rechnungslauf verbunden ist.
Es gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz.
Wenn der Winter mild bleibt, kann man bei seinem Versorger um eine Ermäßigung der Abschlagszahlungen wegen geringeren Verbrauchs nachsuchen. Ein entsprechender Anspruch kann sich aus § 25 AVBV ergeben.
Wegen geänderten Verbrauches darf man jedoch nicht selbst den Abschlag ändern.
Insoweit hat man ggf. nur einen Anspruch gegen den Versorger. Wenn der Versorger den entsprechenden Anspruch jedoch nicht erfüllt, muss man diesen Anspruch grundsätzlich gerichtlich durchsetzen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Cremer:
Hallo Herr Fricke,
Entgegen Ihrer Aussage in dem Artikel \"Jahresrechnung\" sagen Sie, dass man nicht selber den Abschlag herabsetzen kann.
Wenn man aber:
- gemäß §315 die Preissteigerung auf 2% begrenzt hat
- in der künftigen Jahresrechung 2005 Guthaben erwartet,
dann wird es unmöglich sein, seine Forderung (Rückzahlung/Aufrechnung) durchzusetzen als wenn ein Nachschlag zu zahlen wäre. Dann müßte man ggf. ein weiteres Jahr warten :( .
Ich halte es daher für billig, den Abschlag bei Einzugsverfahren des Versorgers mittels Schreiben an den Versorger auf einen maximalen Wert zu beschränken.
RR-E-ft:
@Cremer
Es ist zu unterscheiden, ob der Abschlag wegen des prognostizierten Verbrauchs oder wegen einer Preiserhöhung angehoben wird.
Zu einer Abschlagserhöhung wegen gestiegener Preise ist der Versorger nach dem Einwand der Unbilligkeit schon nicht berechtigt.
Merke:
Der Versorger will dabei den bisherigen Abschlag verändern und bedarf hierzu einer Berechtigung.
Die Höhe der Abschläge hat sich nach § 25 AVBV an dem bisherigen Verbrauch zu den bisherigen Preisen zu orientieren. Die Abschalgszahlungen sollen zu einer ausgeglichenen jahresverbrauchsabrechnung führen und weder den Kunden noch den Versorger begünstigen oder benachteiligen.
Wenn die Abschläge zu hoch bemessen wurden, kann der Kunde eine Veringerung verlangen, diese jedoch grundsätzlich nicht selbst vornehmen.
Der Versorger wird sich redlicherweise hierauf einlassen, wenn der Fall offensichtlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich unter sonst gleichen Bedingungen in jedem Falle bei der Jahresverbrauchsabrechnung eine Überzahlung ergeben wird.
Auch deswegen könnte man sich an die Energieaufsicht beim Landeswirtschaftsministerium wenden.
Wenn der Verbrauch im laufenden Abrechnungjahr zudem gegenüber dem vorherigen Abrechnungszeitraum aufgrund geänderten Verbrauchsverhaltens sinkt, kann der Kunde eine entsprechende Anpassung der Abschläge verlangen.
Den geringeren Verbrauch muss er glaubhaft machen.
Merke:
In dieser Situation will der Kunde den Abschlag, der zunächst vollkommen zutreffend ermittelt wurde, verändert haben.
Er hat einen entsprechenden Anspruch gegen den Versorger, darf aber grundsätzlich nicht eigenmächtig handeln.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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