Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Abschlagszahlungen verändern bei EVU, wenn früher $315 BGB
rlc:
Der Versorger wird doch sehr unwahrscheinlich einer Abschlagsanpassung zustimmen, wenn nach erhöhten Preisen sich mehr oder weniger kein Guthaben ergibt, nach alten Preisen jedoch sehr wohl.
Wenn ich richtig verstehe, hat der Kunde keine Handhabe, vor der nächsten Jahresabrechnung dies zu verlangen.
Und so wie ich aus dem Forum heraus verstanden habe, kann ein evtl. entstehendes Guthaben bei der nächsten Jahresabrechnung, nach alten Preisen gerechnet, nicht mit dem 1. Abschlag für die nächste Abrechungsperiode verrechnet werden, oder sehe ich das falsch ? Oder lag das nur an dem fehlenden Widerspruch ?
Beispiel (nur mit Arbeitspreisen, Grundpreis identisch):
09/2003 bis 09/2004 10.000 kwh 0,40 ct = 400 Euro
Abschlag 400 / 12 = 33Euro
Preiserhöhung 0,40 -> 0,45 ct/kwh, Widerspruch §315
09/2004 bis 09/2005 09.000 kwh 0,40 ct = 360 Euro, 0,45 ct = 405 Euro
Gezahlt: 33 * 12 = 396 Euro, d.h. nach altem Preis 0,40 ct = 36 Euro Guthaben, nach neuem Preis 0,45 ct = 9 Euro Nachzahlung.
Der Versorger wird wegen 9 Euro wohl kaum klagen. Kann der Kunde das Guthaben nach alten Preisen beim 1. Abschlag für 10/2005 anrechnen ?
Ferner ist in diesem Beispiel kaum davon auszugehen, das der Versorger einer Abschlagsanpassung für die neue Periode 09/2005 bis 09/2006 zustimmen wird, da er immer mit den neuen Preisen rechnen wird.
rlc:
--- Zitat ---Bei einem Guthaben ist eine Verrechnung durch den Kunden wegen § 31 AVBV ausgeschlossen, es sei denn ihr Versorger willigt ein oder ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB wird auf eine entsprechende Klage von Ihnen rechtskräftig festgestellt.
--- Ende Zitat ---
:( Und damit hat dann der Kunde die Beweislast wegen unbillig erhöhter Preise, gell ? Tolle Erfindung §31AVBV.
RR-E-ft:
Durch die §§ 30,31 AVBV waren die Zahlungsansprüche des Versorgers bisher vollkommen abgesichert, der Kunde fast immer auf einen Rückforderungsprozess mit den entsprechenden Risiken verwiesen.
Wer bei den entsprechenden Gesetzgebungsverfahren mitwirkt, ist ja nun hinlänglich bekannt....
§ 315 BGB durchbricht jedoch nach der Rechtsprechung des BGH gerade den § 30 AVBV.
Das ist die Chance für den Kunden, die er nutzen muss.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
rlc:
--- Zitat ---09/2004 bis 09/2005 09.000 kwh 0,40 ct = 360 Euro, 0,45 ct = 405 Euro
Gezahlt: 33 * 12 = 396 Euro, d.h. nach altem Preis 0,40 ct = 36 Euro Guthaben, nach neuem Preis 0,45 ct = 9 Euro Nachzahlung.
--- Ende Zitat ---
Wenn der Kunde NUR die 12.te Abschlagszahlung sozusagen mit Verweis auf Überzahlung für obiges Beispiel (33 * 11 = 363 Euro) einmalig von sich aus nach unten anpasst, in diesem Beispiel sogar gleich 0 ? Der Jahresverbrauch steht ja schon fest. Worauf könnte sich der Versorger rechtlich berufen ? Bis etwas passiert, dürfte wohl die Jahresabrechnung vom Versorger vorliegen. Aber ob das rechtlich relevant ist ?
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