Stadtwerke Emsdetten erhöhten im Okt. 2004 den Gaspreis um 0,15 cent und jetzt wieder zum 01.01.05 um 0,41 Cent.
Nachdem ich mit Hinweis auf §315 meine Einzugzermächtigung eingeschränkt habe, erhielt ich von den Stadtwerken Emsdetten u.a. folgende Nachricht:
Mit Ihrem Schreiben haben Sie auf die Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB verwiesen. Wir halten diesen Hinweis nicht für zielrührend, da die BGB-Vorschrift nur individuelle Interessensabwägungen betrifft, die Gasversorgung hingegen spezialgesetzlich im EnWG und in der AVBGasV geregelt ist. In diesen Fällen unterliegt die Preisgestaltung der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht. Wie wir aus der Presse erfahren haben, ermittelt das Kartellamt gegen einige „teure\" Versorgungsuntemehmen, um die Angemessenheit der Preise zu überprüfen. Die Stadtwerke Emsdetten GmbH gehören nicht zu diesem überprüften Kreis, unter anderem auch, weil die Preise der Stadtwerke allenfalls im Durchschnitt liegen und nicht in der für das Kartellamt maßgeblichen Spitze.
Sollten die Feststellungen des Kartellamtes auch verbindliche Auswirkungen auf unsere Gaspreise haben, werden wir dies natürlich bei allen Tarifkunden berücksichtigen, und zwar unabhängig von einem evtl. eingelegten „Widerspruch\". Wir sind auch gerne bereit, Ihre Gaspreiszahlungen als „unter Vorbehalt\" geleistet anzuerkennen. Auch dazu bedarf es keiner weiteren Vereinbarung, weil sich die Stadtwerke Emsdetten selbstverständlich an die allgemeinen Spielregeln halten.
Und folgende Drohung:
Sollten Sie den Zahlbetrag jedoch entgegen den vereinbarten Vertragsbedingungen kürzen, werden wir auf der Basis der AVBGasV handeln. In diesem Fall entstehen Mahnkosten. Letztlich würden wir zur gerichtlichen Klärung im Einzelfall gezwungen sein. Dies möchten wir mit dem Vorbehaltsangebot in beiderseitigem Einvernehmen vermeiden, womit Ihre Rechte uns gegenüber gewahrt sind.
Was sollte man tun?