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Autor Thema: Fragen zur Stromgrundversorgungsordnung  (Gelesen 4640 mal)

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Offline harlekin12

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Fragen zur Stromgrundversorgungsordnung
« am: 11. April 2007, 19:29:44 »
Moin moin,

mit einem Schreiben vom 05.04.07 informierte mich mein Engergieversorger - die WEMAG AG - darüber, dass sich bisher die Stromlieferungsbedingungen weitgehend an der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (vom 21.07.79) orientierten.

Am 08.11.06 soll die Stromgrundversorgungsordnung in Kraft getreten sein und die AVBEltV abgelöst haben. Infolge dieser Änderung der gesetzlichen Bedingungen sei man gehalten, die Stromlieferungsbedingungen anzupassen.

Die Änderung um die es mir geht lautet wie folgt:

„Die WEMAG AG ist berechtigt, die Strompreise entsprechend von dem Zeitpunkt ab, in dem die Verteuerung bzw. Verbilligung in Kraft tritt um diese Beträge zu verändern. Die WEMAG AG ist außerdem bei Änderung der Marktverhältnisse zu einer Preisanpassung berechtigt, worüber der Kunde vorher rechtzeitig informiert wird. Die Information kann auch durch Bekanntmachung in der regionalen Presse erfolgen......“

Bei Preiserhöhungen habe ich als Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Dieses kann ich aber nur ausüben, wenn ich auch über die Veränderung informiert werde. Bisher hat die WEMAG AG jede Preiserhöhung schriftlich mitgeteilt. Bereits über eine zum 01.03.07 durchgeführte Preiserhöhung wurde nicht mehr schriftlich informiert. Es soll darüber eine Information in der örtlichen Tagespresse gestanden haben.

Was aber, wenn ich die örtliche Tagespresse überhaupt nicht lese, weil ich z.B. eine überregionale Tageszeitung vorziehe? Mir wird doch als Verbraucher jede Möglichkeit genommen, von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen zu können. Ist die Klausel mit der alleinigen Information in der regionalen Tagespresse überhaupt rechtlich einwandfrei und haltbar? Hebelt das nicht den Verbraucherschutz aus? Gibt es nicht weiterhin die Verpflichtung für den Energieversorger eine Änderung der Vertragsbedingungen dem Kunden persönlich anzuzeigen?

Gruss
harlekin12

Offline RR-E-ft

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Fragen zur Stromgrundversorgungsordnung
« Antwort #1 am: 11. April 2007, 19:41:56 »
@harlekin12

Sie sollten zunächst die Frage stellen, ob der Stromlieferant überhaupt berechtigt ist, die Vertragsbedingungen nachträglich einseitig zu ändern, dem Vertrag einen neuen Inhalt zu geben.

Wo gibt es denn so etwas?!

Eigentlich ein Ding der Unmöglichkeit, denn "Vertrag" kommt von vertragen, so dass sich mindestens zwei in Verhandlungen auf den Vertragsinhalt einigen müssen.

Das Gegenteil von Vertrag heißt Diktat, steht jedoch nur Diktatoren zur Verfügung.

Es hört sich so an, als wäre ein Stromsondervertrag betroffen, auf den die Bestimmungen der StromGVV gem. § 1 StromGVV schon nicht direkt anwendbar sind:

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stromgvv/gesamt.pdf

So waren auch schon die Bedingungen der AVBEltV auf solche Energielieferungsverträge nach der BGH- Rechtsprechung weder direkt noch analog anwendbar (BGH NJW 1998, 1640, 1642).

Nach § 5 Abs. 2 StromGVV bedarf es gerade einer vorherigen brieflichen Mitteilung sechs Wochen vor der Tarifänderung.

Der Stromlieferant ist nicht berechtigt, die AGB nach Vertragsabschluss einseitig zu ändern. Preisänderungsvorbehalte in AGB müssen dem Transparenzgebot des § 307 BGB entsprechen, wovon bei der genannten Klausel wohl schon keine Rede sein kann.

Wenn ein Versorger eine Klausel solchen Inhalts verwenden wollte, sollte man als Kunde nachfragen, ob der Stromlieferant das dann notwendige Zeitungsabo zur Verfügung stellt, dessen Kosten dann wohl mit dem Strompreis abgegolten sein müssten.  :D

Offline Cremer

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Fragen zur Stromgrundversorgungsordnung
« Antwort #2 am: 11. April 2007, 21:26:14 »
@harlekin12,

Mit einer solchen Formulierung

Zitat
Die WEMAG AG ist außerdem bei Änderung der Marktverhältnisse zu einer Preisanpassung berechtigt


ist ein Versorger bereits gerichtlich an einem Landesgericht runtergefallen und hat verloren.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Fragen zur Stromgrundversorgungsordnung
« Antwort #3 am: 11. April 2007, 22:32:36 »
@Cremer



Wenn ein konkretes Urteil eines Landgerichts gemeint sein soll, dann bitte einen Link auf das Urteil/ einen Beitrag zu diesem.

Alles andere ist wenig zielführend.

http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=811&file=dl_mg_1171048392.Urteil LG Itzehoe

http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=750&file=dl_mg_1161882542.pdf

 

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