@harlekin12
Sie sollten zunächst die Frage stellen, ob der Stromlieferant überhaupt berechtigt ist, die Vertragsbedingungen nachträglich einseitig zu ändern, dem Vertrag einen neuen Inhalt zu geben.
Wo gibt es denn so etwas?!
Eigentlich ein Ding der Unmöglichkeit, denn "Vertrag" kommt von vertragen, so dass sich mindestens zwei in Verhandlungen auf den Vertragsinhalt einigen müssen.
Das Gegenteil von Vertrag heißt Diktat, steht jedoch nur Diktatoren zur Verfügung.
Es hört sich so an, als wäre ein Stromsondervertrag betroffen, auf den die Bestimmungen der StromGVV gem. § 1 StromGVV schon nicht direkt anwendbar sind:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stromgvv/gesamt.pdfSo waren auch schon die Bedingungen der AVBEltV auf solche Energielieferungsverträge nach der BGH- Rechtsprechung weder direkt noch analog anwendbar (BGH NJW 1998, 1640, 1642).
Nach § 5 Abs. 2 StromGVV bedarf es gerade einer vorherigen brieflichen Mitteilung sechs Wochen vor der Tarifänderung.
Der Stromlieferant ist nicht berechtigt, die AGB nach Vertragsabschluss einseitig zu ändern. Preisänderungsvorbehalte in AGB müssen dem Transparenzgebot des § 307 BGB entsprechen, wovon bei der genannten Klausel wohl schon keine Rede sein kann.
Wenn ein Versorger eine Klausel solchen Inhalts verwenden wollte, sollte man als Kunde nachfragen, ob der Stromlieferant das dann notwendige Zeitungsabo zur Verfügung stellt, dessen Kosten dann wohl mit dem Strompreis abgegolten sein müssten.