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BGH, Hinweisbeschluss v. 14.03.2007 - VIII ZR 36/06

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uwes:
Soweit ich das richtig sehe, übt  die Stadt Heilbronn über das ihr zu 100 % gehörende Unternehmen Stadtwerke Heilbronn GmbH durch die Mehrheitsbeteiligung von 74,9 % beherrschenden Einfluss auf das beklagte Unternehmen aus, zumal es offenbar sogar Ergebnisabführungsverträge gibt.

M.E. kann sich die dortige Beklagte vor jenem Hintergrund nicht auf Grundrechtsschutz (Schutz der Betriebsgeheimnisse)  nach Art 12 Abs. 1 GG berufen. (Siehe  Punkt 5 des Beweisbeschlusses des Bundesgerichtshofes)

Eine presserechtlich gleich gelagerte Problematik ergibt sich im Übrigen aus dem für Baden- Württemberg geltenden Pressegesetz. Dort ist geregelt:

§ 4 Informationsrecht der Presse.

(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit

1.                   hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder,

2.                   Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder

3.                   ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder

4.                   ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

(3) Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse allgemein verbieten, sind unzulässig.

(4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.

Einem von der öffentlichen Hand beherrschten Unternehmen kommt kein Grundrechtsschutz zu, und zwar gerade dann nicht, wenn Gegenstand der Tätigkeit auch noch die Erfüllung öffentlicher Aufgaben (hier Daseinsvorsorge) ist. Die Grenzziehung der Rechtsprechung macht die Grundrechtsfähigkeit oder –unfähigkeit daran fest, ob das betreffende Unternehmen von der öffentlichen Hand „beherrscht“ wird oder nicht. Es kommt insofern auf die tatsächliche Macht der Eigentümer an, das Unternehmenshandeln zu kontrollieren. Hier ist der Staat in Form einer Beteiligung zu 74,9 % Eigentümerin der Beklagten. Zur Frage der Grundrechtsfähigkeit hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.02.2005 – Az. III ZR 294/04 – im Rahmen des Niedersächsischen Pressegesetzes bereits entschieden, dass der Auskunftspflicht nach § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Pressegesetzes auch Betriebe der kommunalen Daseinsvorsorge unterliegen, die in Form von Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt werden, aber unter dem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand stehen. Unter Rn. 18 dieser Entscheidung führt der BGH aus:

„Da die Beklagte bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben unter richtungsweisendem Einfluss der öffentlichen Hand steht, ist sie nicht in jeder Hinsicht mit einem Unternehmen (völlig oder überwiegend) in privater Hand zu vergleichen. Deswegen ist es gerechtfertigt, die Beklagte Auskunftspflichten zu unterwerfen, denen ihre privat beherrschten Mitbewerber nicht unterliegen.“

Die dortige Beklagte war eine GmbH, die Aufgaben der kommunalen Energieversorgung wahrnahm.

Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Grundrechtsfähigkeit eines Energieversorgers bei einer Beteiligung der öffentlichen Hand in Höhe von 72 % ebenfalls verneint (NJW 1990, Seite 1783 ff).

Die Konstellation die dieser Entscheidung zugrunde lag, war vergleichbar. Die Beteiligte war die überregional tätige Hamburgische Elektrizitätswerke AG (HEW), an der die Stadt Hamburg ca. 72 % der Anteile hielt und der Rest von privaten Anteilseignern gehalten wurde. Neben dem Umstand der Wahrnehmung von Aufgaben der gesetzlich zugewiesenen Daseinsvorsorge und der starken Bindung durch das NWG a.F. hat das Bundesverfassungsgericht dem Stromversorger, der mit ca. 72 % Beteiligung vorliegenden Möglichkeit der beherrschenden Einflussnahme die Grundrechtsberechtigung versagt.

Ebenso wenig können sich nämlich auch Gemeinden bei ihrer wirtschaftlichen Betätigung wie private Unternehmen auf die Grundrechte, insbesondere auf die Artikel 12 GG und 14 GG, berufen. Es ist auch im Übrigen nicht einzusehen, weshalb die Beklagte, die schon gegenüber der Öffentlichkeit nach den presserechtlichen Bestimmungen zur Auskunft verpflichtet ist, dies in einem zwar öffentlich geführten Gerichtsverfahren, jedoch nicht in einem nicht gerade hohen Anzahl von Personen zugänglichen Verfahren gegenüber den Klägern sein sollte.

Denkbar, dass man diese Problematik einmal beim BGH anbringt?!

kamaraba:
@RR-E-ft
Also ich denke schon, dass ich Ihre Ausführungen gelesen und auch, soweit
es bei den Temperaturen mein Geisteszustand zulässt, auch verstanden habe. Meine Fragen bezogen sich auch nicht auf Ihre Ausführungen zum
Thema, sondern und letztendlich um die Konsequenz, wie auch immer, sich der Beschluss !möglicherweise! auswirken kann. Ich sehe hier eine Richtungsänderung die dieses Fragezeichen produziert hat - Vielleicht habe
ich aber auch nur Hirngespinste.......

RR-E-ft:
@uwes

Siehe meine Stellungnahme unter 5 a).

Insbesondere auf die Rechtsprechung des BVerfG in Sachen Hamburgische Electricitätswerke AG wurde Bezug genommen, wie auch weitere Entscheidungen in dieser Richtung.

Der Sachvortrag lässt sich dazu noch vertiefen.

Übrigends hat der BGH in der bereits zitierten Entscheidung KZR 30/00 - Fernwärme für Börnsen - klargestellt, dass auch die kommunale Nah- und Fernwärmeversorgung, betrieben in der Form einer GmbH (GWB Gas- und Wärmedienst Börnsen GmbH) einen Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge darstellt. Zum Streit der Börnsener GWB mit E.ON vgl. SPIEGEL von heute.

@kamaraba

Die Rechtsprechung des Senats für und wider Billigkeitskontrolle, insbesondere hinsichtlich des Senatsurteils vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 ist bereits in der Stellungnahme enthalten, also keine Richtungsänderung.

Wollte der Senat seine Richtung (gerade erst neu bestätigt durch das Urteil vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06) ändern, müsste er mit Rücksicht auf die einseutige Rechtsprechung des Kartellsenats (Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04) sogar den Großen Senat des BGH einschalten. Entsprechendes ist - soweit ersichtlich- nicht beabsichtigt.

Dafür spricht rein gar nichts. Die Rechtsprechung des Senats ist gekennzeichnet von einer großen Kontinuität.

uwes:

--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Der Sachvortrag lässt sich dazu noch vertiefen.
--- Ende Zitat ---
Das habe ich mit meiner Stellungnahme bezweckt. M.E. kommt es bei der Frage, ob der Versorger Grundrechtsschutz in Anspruch nehmen kann, nicht allein auf die Frage an, ob Leistungen der Daseinsvorsorge erbracht werden, sondern auf die Intensität des staatlichen Einflusses auf den Versorger. Daher ist ja auch gerade die von Ihnen zitierte Habilitationsschrift von Torsten Franz

Neu \"§ 315 BGB: Streit um Versorgerpreise\"

so interessant, da hier konkret die Quersubventionen der staatlich beherrschten Versorgungsunternehmen zugunsten der öffentlichen Dienstleistungen (z.B. Bus und Bahn - Frei- und Hallenbäder) angesprochen werden, deren Finanzierung eben nicht über die Steuereinnahmen sondern über die Gewinne mit dem Energieumsatz erfolgt.

RR-E-ft:
@uwes

Die Überlegung gefällt mir sehr gut.

Ich denke aber, dass man es trotzdem an der öffentlichen Aufgabe der Daseinsvorsorge festmachen sollte, weil diese Aufgabe auch dann eine solche hoheitliche Aufgabe bleibt, wenn sie etwa im Wege eines Konzessionsvertrages gem. § 13 EnWG 1998 auf ein 100%ig privates Konzernunternehmen übertragen wird.

Andernfalls stünde zu besorgen, dass rein private Unternehmen (Konzerne) eine Besserstellung und somit einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Stadtwerken erlangen könnten, den man ihnen gerade nicht zugestehen sollte.

Für den Bürger ist es egal, ob ihm die kommunale Verwaltung direkt, ein Eigenbetrieb, ein Unternehmen des sog. Verwaltungsprivatrechts oder aber ein vollständig privates Versorgungsunternehmen gegenüber tritt, welcheem die öffentliche Versorgungsaufgabe durch die Kommune im Wege eines Konzessionsvertrages privatrechtlich übertragen wurde
(quasi Erfüllungsgehilfe der Kommune zur Erfüllung der öffentlichen Daseinsvorsorgepflicht).

Schon aus § § 2 Abs. 1 EnWG folgt, dass dem rein privaten Unternehmen kein höherer Gewinn zustehen kann als einem kommunalen Unternehmen.

Salopp ausgedrückt:

Die gegen eine spanische Wand gefahrene E.ON- Straßenbahn hieß bisher Endesa, Erfrischung in einem Bad besonderer Art finden allenfalls die Aktionäre bei Ausschüttung einer Sonderdividende.

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