Energiepreis-Protest > GWG Grevenbroich
Kündigung des derzeit gültigen Gaslieferungsvertrages
Schwalmtaler:
Aufgrund des Verbrauches kann ein Versorger nicht einen Grundversorgungstarif in einen Sondertarif einfach umwandeln. Zum Abschluss und damit einer Gültigkeit kommt ein Sondertarif nur durch eine gemeinsame Willenserklärung = Einigung zu stande.
Innerhalb der Grundversorgung kann es mehrere Preisstufen geben, die der Versorger automatisch aufgrund des Verbrauches abrechnet.
RR-E-ft:
@Cremer
In der Praxis sieht es wohl oft so aus, dass die Tarifgestaltung in der Grundversorgung nicht dem § 2 Abs. 1 EnWG entspricht.
Diese Praxis ist dann gesetzwidrig und deshalb abzustellen.
Erwarte bitte niemand, dass man sich als Verbraucher mit einer solchen Praxis abfindet. Gerade dafür gibt es ja die Kontrollmöglichkeit des § 315 BGB bezüglich einseitig festgelegter Entgeltbestimmungen.
Der Kunde, der Anspruch auf eine möglichst preisgünstige Grundversorgung hat, darf nicht daruf verwiesen werden, erst einen Sondervertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen, um in den Genuss einer möglichst preisgünstigen Versorgung zu gelangen, auf welche er innerhalb der Grundversorgung gem. § 36 EnWG einen gesetzlichen Anspruch hat.
Es ist unzulässig, einen gem. § 36 EnWG grundversorgten Kunden in einen Vertrag außerhalb der Grundversorgung (Sondervertrag gem. § 41 EnWG) einzuordnen.
kamaraba:
@RR-E-ft
--- Zitat ---In der Praxis sieht es wohl oft so aus, dass die Tarifgestaltung in der Grundversorgung nicht dem § 2 Abs. 1 EnWG entspricht.
Diese Praxis ist dann gesetzwidrig und deshalb abzustellen.
--- Ende Zitat ---
Als juristischer Laie frage ich, wer stellt diese Praxis ab und wie :?:
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
www.faire-energiepreise.de
RR-E-ft:
@kamaraba
Feuerwehr, Polizei, Staatsanwalt, der "Absteller" mit Abstellhahn nach vorheriger Androhung? :wink:
Diese Praxis können ersichtlich nur die Grundversorger selbst abstellen.
Wie, liegt auf der Hand.
Gerichte können über die Billigkeitskontrolle mittelbar Druck auf diese ausüben, wenn ein betroffener Verbraucher deshalb klagt oder als Beklagter geltend macht, dass der ihm gegenüber einseitig festgelegte Preis nicht dem Prinzip der Preisgünstigkeit und verursachungsgerechten Kostenzuordnung entspricht:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?p=26452#26452
Wo kein Kläger, da kein Richter (§ 308 ZPO).
Cremer:
@Fricke,
da ich mit der Feuerwehr verbandelt bin :wink:
bitte ich diese aus dem Spiel zu lassen.
Die Feuerwehren werden heutzutage sowieso vielfach misssbraucht für alle möglichen Dinge :evil:
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