Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
Was ist ein Vertragabschluss / Wie werden Preise akzeptiert?
RR-E-ft:
@elmex
Bitte genau prüfen, wie im Erstsemester, also step by step:
1.
Liegt ein wirksammer Vertragsabschluss vor, also Einigung gem. § 145 ff. BGB über essentialia negotii, also auch über den konkret vom Kunden zu zahlenden Preis?
Fehlt es an einer solchen Einigung über einen vertragswesentlichen Punkt, kommt wegen eines Dissens gem. § 154 Abs. 1 BGB schon kein Vertrag wirksam zustande und es bestehen deshalb nach einem in Gang gesetzten Leistungsaustauschverhältnis nur bereicherungsrechtliche Ansprüche.
2.
Ausnahme von dieser Regel:
Entgegen § 154 Abs. 1 BGB doch ein Vertragsabschluss jedoch nur dann, wenn ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB zugunsten des Lieferanten bezüglich des vom Kunden zu zahlenden Entgelts vertraglich vereinbart wurde.
a)
Ein solches kann ausdrücklich oder konkludent vereinbart werden, etwa durch den vertragsgegenständlichen § 4 AVBEltV/ AVBGasV.
Achtung aufgepasst:
Die Bestimmungen sind oft kraft normativer Einbeziehung Vertragsbestandteil, aber nur wenn ein Vertrag zustande kommt (vgl. etwa § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AVBV).
In diesen Vertragsbestandteilen kann das einseitige Leistungsbestimmungsrecht oft schon enthalten sein, vgl. § 4 AVBV.
Muss man aber erst einmal darauf kommen. :wink:
b)
Hinzu treten Fälle, in denen der BGH zu einer Fiktion gegriffen hat:
Der BGH hat oft betont, dass die Abwicklung des in Gang gesetzten Leistungsaustauschverhältnisses allein nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen nicht den Interessen der Parteien entspricht und deshalb entgegen § 154 Abs. 1 BGB ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Lieferanten angenommen, alo fingiert (vgl. nur etwa BGH, Urt. v. 02.10.1991 - VIII ZR 240/90, BGH, Urt. v. 30.04.2003 - VIII ZR 279/02, BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04, BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 8/05 und KZR 9/05 sowie BGH, Urt. v. 15.02.2006 - VIII ZR 138/05).
Bitte die Entscheidungen mehrmals gründlich und genau lesen!
Wenn man so will, hat der BGH das vertraglich vereinbarte einseitige Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB oft fingiert , um - auch und gerade im Interesse des Versorgers - überhaupt zu einem wirksamen Vertragsabschluss zu kommen, ohne den schon keine vertraglichen Zahlungsansprüche bestehen.
Darauf sollte kein Versorger ernstlich verzichten wollen, wenn er gut beraten ist. (seit 29.03.2007 sog. "FPS- Kurzschluss")
3.
Kehrseite der selben Medaille ist dann aber auch § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, weil dem einseitig festgesetzten Preis von Anfang an die "Richtigkeitsgewähr" fehlt, die sonst aus einer Einigung der Parteien über den zu zahlenden Preis folgt.
Allein daraus folgt dann das Bedürfnis nach einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle in direkter Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB.
Es genügt für die Schutzbedüftigkeit vollkommen, dass der Kunde den von ihm verlangten Preis subjektiv für zu hoch hält (vgl. etwa BGH NJW 2006, 1667, 1670 Rn. 28 ff. m.w.N.).
Den Fall hat man ja oft.
Auf eine Monopolstellung und allen anderen Summs kommt es deshalb in diesen Fällen gar nicht an.
Der BGH hat sich nur oft in der Vergangenheit unpräzise ausgedrückt, weil es bisher nicht so darauf ankam.
Deshalb die (zu) oft gebrauchte Wendung
"Die entsprechende Anwendung des § 315 BGB hat zur Folge...".
an der sich die Kollegen dann gern über 30 Seiten abarbeiten, obschon es darauf gar nicht ankommt. Am Ende stirbt deshalb noch der Regenwald. :roll:
Dramatisch wie bei Shakespeare steht nämlich immer am Anfang der Prüfung zunächst die Frage:
Vertrag oder Nicht- Vertrag?
Soweit die Dogmatik. :wink:
Hat man das einmal verinnerlicht, ist es plötzlich gar nicht mehr schwer.
Andere schreiben Wälzer und dringen nicht zu diesem Kern vor:
Ohne Vertrag schon kein vertraglicher Zahlungsanspruch, um den es aber vor Gericht zumeist geht. Ohne Vertrag aber auch keine normative Einbeziehung der Bestimmungen der AVBEltV/ AVBGasV bzw. StromGVV/ GasGVV, also etwa § 30 AVBV !
Ausnahme:
Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG, wohl ein gesetzliches Schuldverhältnis mit einseitigem Leistungsbestimmungsrecht, ausdrücklich kein Vertragsverhältnis.
RR-E-ft:
Noch einmal ganz deutlich:
Entweder
Man hat sich bei Vertragsabschluss auf einen Preis geeinigt und dieser gilt deshalb wegen pacta sunt servanda bis zur Vertragsbeendigung und kann nicht einseitig abgeändert werden, deshalb keine Billigkeitskontrolle.
Oder
Man hat bereits bei Vertragsabschluss ein jederzeit ausübbares einseitiges Leistungsbestimmungsbestimmungsrecht des Versorgers bezüglich des vom Kunden zu zahlenden Entgelts vereinbart, so dass auch schon der Preis bei Vertragsabschluss einseitig bestimmt war, Preis deshalb jederzeit kontrollierbar.
Daneben gibt es noch automatisch wirkende Preisgleitklauseln, bei denen die Parteien bereits bei Vertragsabschluss vereinbart haben, wie sich die Preise zu bestimmten Zeitpunkten nach einer bestimmten mathematischen Berechnungsvorschrift ohne jedwedes Ermessen neu berechnen. Die aus der jeweilgen Berechnung resultierenden Preise gelten als von der Preisvereinbarunb bei Vertragsabschluss antezipiert, sie unterliegen deshalb keiner Billigkeitskontrolle.
Christian Guhl:
Und dann gibt es noch den Fall, das ich einen Vertrag unterschrieben habe, weil der Preis für das Gas einige zehntel cent unter dem Grundtarif lag.
Eine andere Wahl hatte ich nicht. Weder beim Preis, noch bei der Anpassungsklausel hatte ich irgendeinen Verhandlungsspielraum. Beides wurde einseitig vom Versorger bestimmt. Wenn jetzt die Gerichte behaupten,
ich hätte mich auf einen Preis "geeinigt", ist dies wahrscheinlich juristisch korrekt, geht aber doch sehr weit an der Realität vorbei. Selbst wenn ich den Versorger wechseln würde, wäre es beim Neuen das gleiche Spiel. Auch hier würde Einigung nur bedeuten, auf das vom Versorger einseitig bestimmte Angebot eingehen oder nicht. Da könnte man genausogut behaupten, ich hätte mich mit dem Finanzamt auf die zu zahlende Einkommensteuer geeinigt. Solange kein echter Wettbewerb besteht, werden nun einmal die Preise vom Versorger diktiert, egal ob Sonder- oder Grundtarif.
RR-E-ft:
@Christian Guhl
Keine andere Wahl?
Die andere Wahl hieß womöglich, in der Tarifversorgung mit vertraglich vereinbartem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers zu verbleiben und wo notwendig von der Billigkeitskontrolle Gebrauch zu machen, um seine berechtigten Interessen zu schützen..
Zum Abschluss eines Sondervertrages wurde man sicher nicht gezwungen.
Worin sollte denn der Zwang bestanden haben?
Fraglich also, ob dabei der Anfangspreis nicht etwa Gegenstand einer vertraglichen Einigung wurde, dafür möglicherweise wegen § 307 BGB keine wirksame Preisänderungsklausel besteht, so dass der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis faktisch bis zur Vertragsbeendigung gilt: pacta sunt servanda.
Anders gewendet:
Passiert Ihnen das nicht auch jede Woche im Supermarkt, dass die Ware bereits ausgepreist ist und sich die Kassiererin an der Kasse weigert, über die Preise für die Ware, die Sie auf`s Band gelegt haben, noch individuell zu verhandeln?
Darüber lässt sich diskutieren.
Auch wenn Sie keine Wahl hatten, weil das Auto kaputt, Sie dringend die Eier fürr die Bereitung des Leibgerichts benötigten und ein anderer Markt nicht mehr erreichbar war, so dass Sie sich gezwungen wähnten, die bereits ausgepreisten Eier zu nehmen.
Selbst wenn ein anderer Supermarkt erreichbar wäre, wäre das Spiel dort wohl das selbe. Die Kassiererinnen sind alle strörrisch, wenn es darum geht, Preise bereits ausgepreister Ware individuell zu verhandeln. :roll:
Aber Eier braucht doch jeder und Familienväter mit Kindern sind zumindest zu Osetern darauf angewiesen, weil es sonst den Ärger des Lebens gibt, wenn im Garten umsonst gesucht wird.
Hat also der Konsument überhaupt eine Wahl oder stimmt womöglich etwas an der eigenen Argumentation nicht?
Welche Erfahrungen bestehen denn hinsichtlich individueller Verhandlungen im Supermarkt oder an der Tankstelle?
Also noch einmal in Ruhe überlegen:
--- Zitat ---Was ist ein Vertragabschluss / Wie werden Preise akzeptiert?
--- Ende Zitat ---
Navigation
[0] Themen-Index
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln