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Autor Thema: Strompreisanpassung // BGH-Urteil vom 28.03.2007  (Gelesen 4525 mal)

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Offline murphy

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Strompreisanpassung // BGH-Urteil vom 28.03.2007
« am: 31. März 2007, 22:25:56 »
Hallo zusammen,

Hintergrund:
Mit Urteil vom 28.03.2007 (BGH (VIII ZR 144/06) Anwendung von § 315 BGB auf Strompreise ) hat das BGH mit dem Verweis auf den möglichen Anbieterwechsel die Anwendung des § 315 BGB für nicht gegeben festgestellt.
(http://www.mkvdp.de/de/aktuell/BGH-Keine-Anwendung-von-315-BGB-auf-Strompreise.html)

Nun zum konreten Problem:
Mit Abrechnung von letzter Woche hat mein Stromversorger mir mit Wirkung vom 01.01.2007 real erhöhte Strompreise in Rechnung gestellt.
Ich hab mit Verweis auf Unbilligkeit nach $ 315 BGB dem widersprochen (mit beigefügter Aufstellung (Alter Preis 2006/ mehrwertsteuerberichtigt)) und die Restzahlung korrgiert (geringer) angewiesen.

Nun hat mich das BGH-Urteil ereilt.
Wenn ich das richtig verstehe, begründet sich die nicht Anwentbarkeit des $315 BGH für die Stromversorgung auf das mögliche Wahlrecht des Anbieters?

Mein Versorger hat im November lediglich auf die Anpassung der Mehrwertsteuer und
eine "eventuelle" Preisanpassung hingewiesen.
Zugleich hat er im selben Schreiben selbst auf eine ,soweit notwendig, "schriftliche Bekanntgabe" verwiesen, diese ist jedoch nicht erfolgte.

Insofern kann nach meiner Auffasung die BGH- Feststellung jedoch nur zutreffend sein, wenn ich als Verbraucher eine Notwendigkeit für einen mögliche anderen Versorger erkennen kann!
Will sagen durch die Bekanntgabe im Nachhinein kann ich auch erst im Nachhinein eine entsprechende Notwendigkeit erkennen.

Meine Argumentation auf den zu erwartenden Wiederspruch des Versorgers wäre daher,
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zur indirekten Bekanntgabe ( Rechnung ) zuzüglich eines angemessenen Zeitraums für Recherchen und einem marktüblichen Umstellungszeitraumes eines neuen Anbieters ( den ich sicher wählen werde) zu den
Preisen aus 2006 ( mehrwertsteuerberichtigt) zu erstatten.

Die Frage an die Experten wäre daher - ist die Argumentation haltbar bzw.
worauf muss ich achten!

grüße an alle
murphy
den erstens kommt es anders
und zweitens als man denkt
 :?:

Offline RR-E-ft

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Strompreisanpassung // BGH-Urteil vom 28.03.2007
« Antwort #1 am: 01. April 2007, 20:38:41 »
@murphy

Ihr Fall liegt völlig anders als der vom BGH entschiedene Fall:

Dort hatten sich die Parteien auf einen konkreten Preis geeinigt.

Ihr Versorger ist zu einer einseitigen Preiserhöhung im laufenden Vertragsverhältnis überhaupt nur berechtigt, wenn ihm vertraglich ein einseitiges Leistungesbestimmungsrecht wirksam eingeräumt wurde, sonst ist die einseitige Preiserhöhung schon unzulässig, vollkommen unabhängig von der Frage, ob etwa für den Fall der einseitigen Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wurde.

Wurde aber vertraglich ein Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung eingeräumt, dann findet laut BGH auch eine Billigkeitskontrolle statt, wenn der Berechtigte dieses vertraglich eingeräumte Leistungsbestimmungsrecht ausübt.

Offline murphy

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Strompreisanpassung // BGH-Urteil vom 28.03.2007
« Antwort #2 am: 03. April 2007, 21:41:20 »
Danke für die schnelle Antwort RR-E-ft!

Zur "Leistungsbestimmung" lese ich grad noch mals nach.

Jedoch scheint mir die Fragestellung zur nachträglichen Bekanntgabe der Preiserhöhung hiervon nicht beantwortet! oder ?
Und somit nicht die Praktizierbarkeit den alten Preis bis zum 31.12.2007 ( natürlich MwSt-korregiert ) für den Zeitraum
bis zur Bekanntgabe einschließlich einer marktüblichen Zeit zum Wechsel des Versorgers als Abrechnungsgrundlage anzuwenden!

Wäre schön wenn jemand zu diesem Aspekt etwas sagen könnte !

Schon mal vielen Dank für jede Hilfe!

Gruß murphy  :?:

 

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