Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Offensichtlich Kurzschluss bei Versorgeranwälten
RR-E-ft:
Selbst gestandene Anwälte haben anscheinend Schwierigkeiten, das Urteil richtig einzuordnen:
http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=47926&pm=1
Wahrscheinlich haben sie die BGH- Rechtsprechung der letzten 30 Jahre insoweit nicht hinlänglich verfolgt. Die Urteile vom 15.02.2006 (WuM 2006, 207 Rn. 28 ff.) und vom 11.10.2006 - VIII ZR 270/05 (Rn. 18 ff.) scheinen sie nicht zur Kenntnis genommen zu haben.
Den Kollegen hätte wohl auffallen sollen, dass der BGH es bereits vor der Liberalisierung abgelehnt hatte, die mit einem Stromversorger vertraglich vereinbarten Preise auf ihre Billigkeit hin zu kontrollieren (BGH NJW-RR 1990, 1204).
Gleichwohl erklärte der BGH aber 13 Jahre später die Billigkeitskontrolle auf Stromtarifpreise für grundsätzlich anwendbar (BGH NJW 2003, 1449).
Zudem haben die Urteile der LG Bremen, Berlin und Dresden hinlänglich gezeigt, dass § 315 BGB auf Erdgas- Sonderverträge tatsächlich keine Anwendung findet, einseitige Gaspreiserhöhungen oftmals infolge unwirksamer Preisänderungsvorbehalte in den AGB unwirksam sind.
Diese Landgerichte wendeten zutreffend für Sondervertragskunden § 315 BGB wegen § 307 BGB auch dann nicht an, als die Gasversorger noch eine Monopolstellung hatten.
Die Gasversorger hätten sich jedoch womöglich eine Anwendung der Billigkeitskontrolle gewünscht, waren sie doch selbst von der Angemessenheit ihrer Preise überzeugt.
An der Anwendung der Billigkeitskontrolle auf echte Tarifpreise wird sich nichts ändern. Diese wurde vom BGH immer wieder bestätigt (vgl. nur BGH NJW 2006, 684 Rn. 10).
Fridericus Rex:
Heißt das aber nicht, dass § 315 BGB auf Strom nicht anwendbar ist, da es keine Monopolsituation mehr gibt?
--- Zitat ---Den Kollegen hätte wohl auffallen sollen, dass der BGH es bereits vor der Liberalisierung abgelehnt hatte, die mit einem Stromversorger vertraglich vereinbarten Preise auf ihre Billigkeit hin zu kontrollieren (BGH NJW-RR 1990, 1204).
--- Ende Zitat ---
Wenn ich das richtig verstehe, sehen Sie das genauso und meinen, nunmehr sei eine Prüfung nach AGB-Recht vorzunehmen.
Wenn der § 315 aber an der Monopolstellung scheitert, dann ist das bei Gas doch auch der Fall, zu E-wie-Einfach kann doch jeder wechseln (und spart immer dabei!). Offensichtlich gibt es auch weitere Angieter.
Damit dürfte § 315 dann gestorben sein, oder bin ich zu voreilig?
RR-E-ft:
@Frediricus Rex
Möglicherweise fehlt Ihnen das grundelegende Verständnis über die Anwendung des § 315 BGB.
Wenn man einen Sondervertrag vereinbart, einigt man sich regelmäßig auf einen konkret zu zahlenden Preis.
Dieser hat die Richtigkeitsgewähr aus der freiwilligen Einigung und bedarf deshalb keiner gerichtlichen Überprüfung. Sonnenklar.
Grundsätzlich kann kein Preis für die Vertragsparteien "richtiger" sein, als der, auf den sie sich bei Vertragsabschluss geeinigt hatten.
Lediglich bei einem Monopolisten könnte sich die Frage stellen, ob der Preis bei Vertragsschluss trotz Einigung nicht etwa faktisch einseitig bestimmt war und deshalb in analoger Anwendung des § 315 BGB zu kontrollieren sei, was der BGH für Hausanschlusskosten und Baukostenzuschuss seinerzeit abgelehnt hatte.
Im laufenden Vertragsverhältnis kann der Lieferant den Preis nur dann einseitig neu bestimmen, wenn er sich eine Preisänderung wirksam vorbehalten hatte.
Wenn ich Kollegen Graf v. Westphalen richtig verstanden habe, hat indes noch kein Mensch einen Preisänderungsvorbehalt in AGB gesehen, welcher dem Transparenzgebot des § 307 BGB entsprechen könnte.
So bleibt es also zumeist beim anfänglich vereinbarten Preis, bis der Vertrag wirksam beendet wird.
Es gibt indes bekanntlich Fälle, wo der Energieleiferungsvertrag ohne Einigung auf einen Preis entgegen § 154 Abs. 1 BGB überhaupt nur durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Energielieferanten zustande kommt.
Ohne ein solches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gäbe es dabei schon überhaupt keinen vertraglichen Zahlungsanspruch.
Dem einseitig bestimmten Preis fehlt dabei von Anfang an die "Richtigkeitsgewähr", die sonst aus der Einigung der Parteien darüber folgt (st. Rspr. des BGH).
Die einseitige Leistungsbestimmung in solchen Konstellationen unterliegt selbstredend als Kehrseite der gleichen Medaille der Billigkeitskontrolle in direkter Anwendung des § 315 BGB (BGH NJW 2006, 684; BGH KZR 8/05; BGH KZR 9/05).
Dies gilt nach der langjährigen Rechtsprechung des BGH auch für Strompreise (vgl. nur BGH NJW-RR 1992, 183).
Bei derart konkludent geschlossenen Verträgen verbleibt es also dabei, dass bereits der Anfangspreis der Billigkeitskontrolle in direkter Anwendung des § 315 BGB unterliegt.
Daneben gibt es Verträge, in denen dem Lieferanten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht von Anfang an vertraglich eingeräumt ist etwa bei echten Tarifkundenverträgen gem. § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 iVm. § 4 AVBEltV.
Ohne ein solches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht wäre der Preis im laufenden Vertragsverhältnis wie aufgezeigt schon nicht durch den Versorger einseitig neu festsetzbar.
Auch darauf kommt selbstverständlich § 315 BGB direkt zur Anwendung, andernfalls verbleibt es beim Preis vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zur Vertragsbeendigung.
Weil solche echten Tarifpreise indes von Zeit zu Zeit vollständig neu kalkuliert und einseitig neu festgelegt werden, ist dabei der Anfangspreis nicht weniger einseitig bestimmt als der Folgepreis, der Preis also jederzeit über § 315 BGB kontrollierbar (BGH NJW 2006, 684).
Ein solches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht wird einem Vertragspartner vom Gesetz nur ganz ausnahmsweise eingeräumt, nämlich in den Fällen, wo ein gesetzlicher Kontrahierungszwang angeordnet ist, eine gesetzliche Leistungspflicht besteht.
Dies gilt vollkommen unabhängig von einer Monopolstellung und betrifft etwa den Grundversorger gem. § 36 EnWG.
Wo dieser gegenüber seinen Kunden zur einseitigen Leistungsbestimmung im laufenden Vertragsverhältnis berechtigt ist, unterliegen die getroffenen einseitigen Bestimmungen der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB, ohne dass es dabei auf eine Monopolstellung ankommen kann.
Es ist vollkommen unzweifelhaft, dass etwa auch die einseitig festgesetzten Honoraforderungen der Architekten, Patentanwälte, Sachverständigen etc. einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegen.
Warum es bei Energielieferanten demgegenüber anders sein sollte, konnte noch niemand nachvollziehbar erklären.
Demgegenüber bestand noch nie eine Rechtsprechung, wonach generell alle Energiepreise einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegen undzwar selbst dann nicht, wenn der Versorger eine Monopolstellung hat (BGH NJW-RR 1990, 1204).
Es kommt eben immer darauf an, wie der konkrete Vertrag zustande gekommen war (mit Einigung auf einen Preis oder Ausnahmsweise ohne eine solche über ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht) und ob im laufenden Vertragsverhältnis der einen Partei etwa ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht wirksam eingeräumt und ausgeübt wurde.
Auf Sonderverträge für Energielieferungen kamen die AVBEltV/ AVBGasV weder direkt noch analog zur Anwendung (BGH NJW 1998, 1640, 1642). Der Vorbehalt eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gem. § 315 BGB verstößt gegen § 307 BGB (vgl. nur BGH KZR 10/03 unter II.6). Eine Bestimmung, die den Kunden bei einseitiger Leistungsbestimmung auf einen Rückforderungsprozess verweist verstößt gegen § 307 BGB, weil mit dem tragenden Rechtsgedanken des § 315 BGB schlicht unvereinbar (vgl. BGH NJW 2005, 2919, 2920).
Und an alldem hat sich nun einmal schlicht und ergreifend überhaupt nichts geändert. Alles bleibt, wie es schon immer war.
Und deshalb führte ich die Rede vom offensichtlichen Kurzschluss.
Dem § 315 BGB ist ersichtlich bereits jetzt ein langes Leben beschieden, weil es sich um eine sehr weise Regelung handelt (näheres vgl. etwa Schwintowski, N&R 2005, 90, 92 ff).
Sterben werden allenfalls einmal die vielen Legenden, die von der Energiewirtschaft um diese Vorschrift gestrickt wurden.
Fridericus Rex:
Ich denke schon, dass ich mir in der letzten Zeit ein grundlegendes Verständnis von § 315 BGB gemacht habe. Erst kürzlich habe ich mir - gerade um das besser zu verstehen - ein Buch diesbezüglich gegönnt (Zenke/Wollschläger, § 315 BGB. Streit um Versorgerpreise). Dies liest sich sehr eingängig und verständlich.
Aber losgelöst davon:
--- Zitat ---Lediglich bei einem Monopolisten könnte sich die Frage stellen, ob der Preis bei Vertragsschluss trotz Einigung nicht etwa faktisch einseitig bestimmt war und deshalb in analoger Anwendung des § 315 BGB zu kontrollieren sei
--- Ende Zitat ---
Das heißt doch aber in der Konsequenz, dass es bei Nichtmonopolisten gerade nicht zu einer analogen Anwendung des § 315 BGB kommt. Hierzu zählt der BGH nach der neuen Entscheidung doch gerade den Strombereich.
--- Zitat ---Es gibt indes bekanntlich Fälle, wo der Energieleiferungsvertrag ohne Einigung auf einen Preis entgegen § 154 Abs. 1 BGB überhaupt nur durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Energielieferanten zustande kommt.
--- Ende Zitat ---
Welche Fälle sind das? Sofern ich den § 154 Abs. 1 BGB richtig verstehe, kommt ohne Einigung gar kein Vertrag zu stande. § 154 Abs. 1 BGB lautet:
--- Zitat ---(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
--- Ende Zitat ---
Ohne Vertrag aber auch gar kein § 315 BGB, da dieser gerade von "Vertragschließenden" spricht und im Recht der Schuldverhältnisse, ABschnitt: Schuldverhältnisse aus Verträgen geregelt ist.
Im Nichtmonopobereich kann es dann aber auch nicht dazu kommen, dass ein Dissenz betreffend des Preises entsteht. Wenn ein Bürger in Kenntnis bspw. des Strompreies des Versorgers Strom entnimmt, schließt er einen faktischen Vertrag (st. Rspr. des BGH). Dieser kommt zu den allgemeinen Bestimmungen zu Stande. Will er dies nicht, so muss er dies ausdrücklich erklären oder eben einen anderen Anbieter wählen, die es im Strom- und Gasbereich auf jeden Fall gibt.
Schließlich kann man doch auch in Sonderverträgen auf die AVBEltV und AVBGasV bezug nehmen. Dies mag dann einer AGB-Kontrolle unterliegen, die aber nur eingeschränkt stattfindet, § 310 BGB
--- Zitat ---(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
--- Ende Zitat ---
Ich halte die Entscheidung des BGH durchaus für eine wichtige Entscheidung, die es uns Verbrauchern schwerer machen wird, gegen die Versorgerpreise vorzugehen. Ich finde es schön, wenn Sie, lieber Herr Fricke, uns Mut machen, gleichwohl denke ich das jedenfalls mit diesem Urteil wir etwas an Boden verloren haben. Mal sehen was die BGH - Entscheidung im Gas bringt.
RR-E-ft:
@Fridericus Rex
Dachte ich mir schon. :wink:
Zenke/ Wollschläger ist schon spannend und zum Einstieg sicher gut geeignet, wenn man das Hinterfragen nicht vergisst.
Welche konkreten Handlungsempfehlungen ab Seite 287 ff.
konnten Sie persönlich aus dem Werk für sich mitnehmen?
Nochmals:
Analoge Anwendung allenfalls im Monopolbereich.
In echten Tarifkundenverträgen war mit § 4 AVBEltV/ AVBGasV ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht von Anfang an vertraglich vereinbart, siehe nur § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AVBV, was die direkte Anwendung des § 315 BGB zur Folge hat.
Alle konkludenten Vertragsabschlüsse sind wegen § 154 I BGB auf ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Lieferanten angewiesen (BGH NJW-RR 1992, 183; BGH NJW 2006, 684; BGH NJW 2006, 1667).
Eine Einigung auf einen konkreten Preis gibt es dabei gerade nicht:
Würde es einer Einigung bedürfen, wäre ein konkludenter Vertragsabschluss schon beim Preiswiderspruch nicht möglich.
Ein solcher ist aber für den Vertragsabschluss als solchen bekanntlich unbeachtlich (BGH NJW 2003, 3131; BGH NJW 2006, 1667).
Der Kunde muss das Angebot (Preisliste) für den konkludenten Vertragsabschluss noch nicht einmal kennen.
Auch dies spricht gegen eine Einigung gem. §§ 145 BGB ff. auf einen konkreten Preis.
Theoretisch kann ein neu Zugereister keine Kenntnis davon haben, dass ab 01.04. neue Strompreise gelten sollen. Am 31.03. gegen 23.30 Uhr betritt er, gerade in der neuen Stadt angekommen, seine neue Mietwohnung und betätigt dort zum ersten mal den Lichtschalter.
Das elektrische Licht geht an und er sieht - wie so oft in solchen Fällen - dass weder neben dem Lichtschalter, noch neben dem Sicherungskasten, noch am Stromzähler oder irgendeiner Steckdose eine Preisliste des örtlichen Versorgers angebracht ist.
Die Nachbarn will er nicht aus dem Schlaf klingeln, um sich zu erkundigen und eigentlich ist es auch vollkommen egal, weil er meint, dass die überall zu hoch sind und er ja sowieso nicht mit denen einverstanden ist.
Welcher Preis sollte denn dabei Gegenstand einer Einigung geworden sein?
Zumal wenn der Grundversorger in der örtlichen Presse Mitte März die neue ab 01.04.2007 gültige Preisliste mit einem ganzen Bündel an verschiedenen Tarifen veröffentlicht hatte....
In dem vom BGH entschiedenen Fall, war klar, dass sich die Parteien bei Vertragsabschluss auf den konkreten Tarif "local plus", einen Sondervertrag, geeinigt hatten.
Im berühmten Lichtschalter-Knips- Vertragsschluss- Fall wären doch aber wohl zumindest alternativ "local plus" und "local classic" in Betracht gekommen, daneben vielleicht noch andere veröffentlichte Preisstellungen: mit/ohne Leistungsmessung, mit/ohne Schwachlastregelung, family/single jeweils mit und ohne Hund....
Dies gilt erst recht, wo eine nachträgliche Bestpreis- Einstufung durch den Versorger erfolgt.
Dabei von einer Einigung auf einen Anfangspreis zu sprechen, der eine halbe Stunde nach Vertragsabschluss schon keine Gültigkeit mehr haben soll, wäre absurd, weshalb der BGH in solchen Fällen Allgemeiner Tarife bei dynamischer Verweisung auf eine jeweilige Preisliste zurecht den Anfangspreis als nicht weniger einseitig bestimmt bezeichnet als den Folgepreis (BGH NJW 2006, 684 Rn. 10).
Möglicherweise wird sich der BGH in dem Thüga- Gaspreisverfahren in der Revison gegen das Gaspreis- Urteil des LG Karlsruhe (allenfalls konkludenter Vertragsabschluss) deutlicher dazu artikulieren.
Es verbleibt dabei, dass es eine ganze Fülle von Fallgestaltungen gibt, in denen ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Energielieferanten besteht, und bei denen deshalb weiter eine gerichtliche Billigkeitskontrolle in direkter Anwendung des § 315 BGB stattfindet.
Einen solchen Fall der direkten Anwendung des § 315 BGB verhandelt etwa das Landgericht Gera.
Bei der direkten Anwendung des § 315 BGB kommt es auf eine Monopolstellung oder Angewiesenheitslage gerade nicht an.
Das Verfahren betrifft die zur Abrechnung gestellten Stromentgelte nach nachträglicher Bestpreis- Einordnung, die nicht Gegenstand einer Einigung der Parteien bei Abschluss eines ganz besonderen Sondervertrages waren. Der Lieferant hatte nach Vertragsabschluss alle möglichen Preismodelle einseitig geändert, bis der Allgemeine Tarif, der auch während der Vertragslaufzeit abgeändert wurde, plötzlich der Bestpreis war und zur Abrechnung gestellt wurde. Aufgrund eines vereinbarten einseitigen Leistungsbestimmungsrechts konnte der Lieferant nach Vertragsabschluss so verfahren, indes mit einer Konsequenz:
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=756&file=dl_mg_1163494755.pdf
Das LG Gera hatte bereits in einem Hinweis- Beschluss aus 2005 erkannt, dass es für die direkte Anwendung des § 315 BGB nicht auf eine Monopolstellung oder Angewiesenheitslage ankommt.
Vollkommen unzweifelhaft ist m. E. die direkte Anwendung des § 315 BGB etwa auf den Tarif der Ersatzversorg gem. § 38 EnWG, auf die der betroffene Stromkunde evident angewiesen ist und wo es ausdrücklich keine Einigung, ja gar keinen Vertragsabschluss gab.
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