Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

BGH lehnt richterliche Kontrolle von Strompreisen ab - VIII ZR 144/06 vom 28. März 2007

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RR-E-ft:
@kamaraba

Bei Mumps (Ziegenpeter) sollen u.a. Halswickel helfen. :wink:

http://www.netdoktor.de/krankheiten/mumps-erwachsene-therapie.htm

kamaraba:
@RR-Eft

Es gibt auch noch andere Mittel. :lol:
http://de.wikipedia.org/wiki/Abf%C3%BChrmittel

Das geht schneller.....

zimpel:
Ich habe im Zusammenhang mit dem o.a. Urteil zwei Fragen:

Wodurch ist eine Einigung der Vertragsparteien auf einen Preis konkret gekennzeichnet (oder im Gegensatz dazu eine einseitige Leistungsbestimmung)?

(Habe auch einen Wärmespeicherstrom-Sondervertrag, da war der Preis in die mir zur Unterschrift vorgelegten Exemplare in das Formular eingetragen. Ich habe den Sondervetrag seinerzeit unterzeichnet, aber ohne jede Verhandlungen. Es wurde auch nie gesagt, dass der Tarif des Sondervertrages zu verhandeln sei.)

Für Wärmespeicherstrom gibt es noch keine überregionalen Anbieter. In der Regel kann man diese Produkte nur vom regionalen Versorger beziehen. Ist dies eine Monopolstellung?

(Mein Versorger sagt, dass ich doch in den Grundtarif gehen kann und dort die Wahl zwischen mehreren Anbietern habe. Dass mir ein günstiger Sondertarif angeboten wurde, könne dem Versorger nicht zum Nachteil gereichen. Außerdem bestünde ein Wettbewerb mit den anderen Energieträgern wie Öl und Gas, weshalb es keine Monopolstellung gäbe.  :twisted: Mich wundert, dass mir noch nicht vorgeschlagen wurde, mein Haus zu verkaufen und mich dort anzusiedeln, wo der Versorger mit dem für mich günstigsten Tarif agiert...)
--
Danke und viele Grüße.

Cremer:
@zimpel,

Wärmespeicherstrom ist nur vom örtlichen Netzanbieter erhältlich.

Damit ist dies eine Monopolstellung, auf welchem der § 315 anwendbar ist.

RR-E-ft:
@Cremer

Unterlassen Sie bitte solche unqulifizierten Schnellschüsse.

§ 315 BGB ist auf keine Monopolstellung anwendbar.


@zimpel

Herr Cremer hat bis heute offen gelassen, welche rechtswissenschaftliche Fakultät er besucht hat....
Wenn es so einfach wäre, bräuchte es keiner Juristen mehr.


Wenn in diesem schriftlichen Sondervertrag ein Preis vereinbart wurde, dann ist dieser nicht einseitig festgelegt, sondern Gegenstand der Vertragsvereinbarung geworden, so wie in dem vom BGH nun entschiedenen Fall.

Eine Überprüfung des vereinbarten Vertragspreises scheidet deshalb aus.

Überprüfbar bleiben aber einseitige Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss im laufenden Vertragsverhältnis.

Solche setzen voraus, dass dem Lieferanten überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht wirksam eingeräumt wurde. Zumist fehlt es an einem solchen wirksam eingeräumten Recht. Preisänderungsklauseln in den AGB von Sonderverträgen unterliegen dem § 307 BGB.

Andernfalls verbleibt es bis zur Vertragsbeendigung bei dem bei Vertragsabschluss einmal vereinbarten Preis.

Wie der BGH bereits in seinem Urteil (NJW-RR 1990, 1204) entscheiden hatte, sind  Preise, welche auf einer Einigung bei Vertragsabschluss beruhen, auch dann nicht überprüfbar, wenn der eine Teil als Stromversorger eine Monopolstellung hat.

Nur einseitig festgelegten Preisen fehlt die "Richtigkeitsgewähr", die sonst aus der Einigung der Parteien darüber folgt.

Gibt es also die "Richtigkeitsgewähr" durch eine Einigung, scheidet eine Billigkeitskontrolle aus.

Besteht indes ein wirksam vereinbartes Leistungsbestimmungrcht des Lieferanten im Vertrag und übt er dieses aus, in dem er die Preise einseitig neu festlegt, so muss der erhöhte Preis der Billigkeit entsprechen, was gerichtlich überprüfbar ist.  

Auch Energiepreise sind nur soweit gerichtlich überprüfbar, wie sie einseitig festgelegt wurden und nicht Teil einer Einigung sind.

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