Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Frist für Widerspruch gemäßt §315 BGB ?
Douny:
Hi,
hab mich ein Weilchen lang nicht mit der Thematik \'Widerspruch gegen Gaspreise\' beschäftigt gehabt, da in letzter Zeit keine Erhöhungen anstanden. Habe bisher 3 mal widersprochen gehabt.
Als ich im Dezember 2006 die Ankündigung \'niedrigere Preise\' von meinem Versorger bekam, dachte ich mir: Muss ich nichts machen, Preise wurden ja nicht erhöht.
Nachdem ich nun in einem anderen Thread gelesen habe, dass es beim Widerspruch gemäßt §315 BGB um einen Widerspruch gegen Preise und nicht gegen Preiserhöhungen handelt, muss ich also feststellen, dass ich hier scheinbar einen Fehler gemacht habe. Jetzt stellt sich mir die Folgefrage (die ich leider auch nach Forums-Suche nicht als beantwortet ansehen kann):
Kann ich jetzt (also 3 Monate später) noch widersprechen oder ist das jetzt zu spät und habe ungewollt die Preise, die seit dem 1.2.07 gelten, akzeptiert ? Dann wären ja alle meine vorherigen Aktivitäten für die Katz gewesen !
Gruß,
Douny
elmex:
Am besten wird sein, Sie holen die Rüge des Gesamtpreises als unbillig im Sinne des § 315 BGB nach. Diese Rüge ist nicht fristgebunden. Dies sollten Sie auch dann tun, wenn eine Preisanpassung nach unten vorgenommen wurde. Von einem Anerkenntnis kann nicht die Rede sein, da die Unbilligkeitsrüge auch erst im Zahlungsprozeß erhoben werden kann.
Wenn man die Beiträge von Herrn Fricke verfolgt, stellt sich sowieso rein dogmatisch die Frage, ob ein Billigkeitseinwand gegen eine Preiserhöhung an sich Sinn macht, oder ob denklogischerweise immer der Gesamtpreis einer Billigkeitskontrolle zu unterziehen ist.
Douny:
Ok, aber wenn der Widerspruch keiner Frist unterliegt, bedeutet das nicht auch, dass man jetzt noch den Preisen bis zum Vertragsabschluß zurück widersprechen könnte ? Ok, dass dies nur Sinn macht bis max. zur letzten bezahlten Jahresabrechnung , da man ansonsten ja bezahltes Geld rückfordern müßte, was ja scheinbar nur schwer möglich, ist mir klar. Aber dann könnte ich mir es sparen, wenn z.B. innerhalb eines Jahres mehrfach der Preis verändert wird, jedes mal zu widersprechen (da ich das per \'Einschreiben mit Rückantwort\' mache, kostest das außer zeit auch noch Geld). Dann könnte ich ja einfach so vorgehen, dass ich ca. 1 Monat vor der nächsten Jahresabrechnung dem Preis (und damit evtl. mehreren Preisänderungsmitteilungen) widerspreche.
Geht das ?
Fidel:
Moin:
@Douny
--- Zitat von: \"Douny\" ---... jedes mal zu widersprechen (da ich das per \'Einschreiben mit Rückantwort\' mache, kostest das außer zeit auch noch Geld).
--- Ende Zitat ---
Kosten fürs Widersprechen? Das muss nicht sein! Jedenfalls dann nicht, wenn man eine Telefon-Flatrate hat. Dann kann kostenfrei per Fax Widerspruch eingelegt werden. Die Bitte um die Zusendung einer Eingangsbestätigung ersetzt dann den Rückschein.
Sollte das EVU als Faxnummer nur eine (entgeltpflichtige) 0180er-Nummer angeben, dann hilft in vielen Fällen
www.0180.info
weiter. Dort können zu vielen 0180er Telefonnummern die Standard-Netznummern abgefragt werden.
Gruß
Fidel
Cremer:
@Fidel,
für eine so wichtige Sache würde ich nicht das Fax benutzen, sondern nur die postalische Zustellung oder persönliche Einlieferung :wink:
Ist wirklich eine persönliche Einstellung wie man verfährt :wink:
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