@Cremer
@Netznutzer
Bei der Frage kommt es ganz entscheidend auf den konkreten Fall an.
Schickt der Versorger ohne den bisherigen Vertrag zu kündigen ein neues Angebot, so kommt durch das Schweigen des Kunden hierauf kein neuer Vertrag zustande, weil Schweigen nicht als Annahme gilt.
Wurde der Altvertrag indes wirksam gekündigt und man nimmt kein neues Angebot zu einem Sondervertrag an, so wird wohl nach Vertragsbeendigung zunächst für drei Monate in die Ersatzbelieferung greifen.
Ob nach der Kündigung eines Sondervertrages durch den Versorger und den weiteren Bezug des Kunden ein neuer Grundversorgungsvertrag zustande kommt, ist fraglich.
Das dürfte jedenfalls dann nicht gelten, wenn die Kündigung darauf abzielt, einen höheren Sondervertragskundenpreis unterhalb des Grundversorgungstarifes abzuschließen.
Es kann sehr viel dagegen sprechen (vgl. nur OLG München, NJW-RR 1999, 421).
Mit dieser Frage befasst sich der BGH aktuell in dem Strompreisverfahren unter dem Aktenzeichen VIII ZR 144/06, in dem eine Entscheidung erwartet wird, wohl Zurückverweisung an das LG Potsdam.
In ganz engen Grenzen ist es vorstellbar, dass im bisherigen Vertrag eine Klausel enthalten ist, dass der Lieferant die Bedingungen ändern kann und das Schweigen des Kunden als Zustimmung zur Änderung gilt, wenn er nicht innerhalb einer Frist widerspricht und er auf die besondere Bedeutung der Frist gesondert hingewiesen wird und ihm zudem ein Sonderkündigungsrecht gewährt wird. Das muss sich indes so schon im bisherigen Vertrag vereinbart finden und selbst dann kann einiges gegen eine solche Klausel sprechen.
Indes könnte ein solches Sonderkündigungsrecht bisher oft noch leer laufen.
Jedenfalls darf ein Monopolist nicht derart agieren, dass er nur einzelnen Kunden den bisherigen Vertrag kündigt, weil dies unter vielerlei Gesichtspunkten gegen das Gleichbehandlungs- und Diskrimnierungsverbot verstoßen kann.
Wer schon einmal verheiratet war, weiß, dass es - jedenfalls hierzulande- möglich ist, auch solch eine Verbindung wieder aufzulösen.
Für Vertragsverhältnisse gilt nur ganz ausnahmesweise etwas anderes, so dass Sonderverträge grundsätzlich form- und fristgerecht gekündigt werden können, wobei derjenige der kündigt den Zugang seiner einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung nachzuweisen hat.