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Autor Thema: Austausch des Gaszählers  (Gelesen 30321 mal)

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Offline BerndA

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Austausch des Gaszählers
« am: 09. Januar 2005, 22:53:05 »
Hallo !

Bei mir wurde am 03.01.05 nun plötzlich der alte Gaszähler ausgetauscht. Angeblich müßte dieser alle 8 Jahre ausgetauscht werden. (Ich hatte ebenfalls Einspruch eingelegt).

Ist das so richtig ? Desweiteren wurde festgestellt, dass der alte Zähler angeblich leicht undicht gewesen sei ??? Dies sei bei einer Messung mit einem Messgerät festgestellt worden !!!

Kann ich jetzt davon ausgegehen, das der Zähler falsche Zahlen geliefert hat ? Kann ich dagegen etwas unternehmen ?

Grüße aus dem Münsterland

B.Ahlers

Offline Cremer

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Austausch des Gaszählers
« Antwort #1 am: 10. Januar 2005, 10:05:23 »
Es ist richtig, dass Zähler, ob Strom- Gas- oder Wasserzähler, tunusmäßig ausgetauscht werden müssen, wenn das Eichdatum abgelaufen ist. Überprüfen kann man das anhand des aufgedruckten Eichdatums, ähnlich wie TÜV-Plakette. Aus eigener Erfahrung weiß weiß ich, dass Gaszähler einen kürzeren Eichzeitraum haben als Strom- oder Wasserzähler. Es könnte auch sein,  das Zähler zum Ende des Eichzeitraumes größere Abweichungen vom Sollwert haben. Beweisen läßt sich da leider als Abnehmer nichts. Nur wenn exorbitante Abweichungen, also sagen wir bei Wasser oder Strom die doppelte Menge oder mehr gemessen wird, liegt der Verdacht sehr nahe, dass da falsch gemessen wurde, unter der Voraussetzung, dass kein abweichendes Verbraucherverhalten in dem Meßzeitraum stattgefunden hat. Bei Gaszähler läßt sich dies sehr schwer feststellen, da der Gasverbrauch für eine Gasheizung abhängig von der Außentemperatur ist.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Hennessy

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Austausch des Gaszählers
« Antwort #2 am: 12. Januar 2005, 21:44:36 »
Die normale Eichfrist ist mit 8 Jahren korrekt angegeben - danach wird der Zähler ausgetauscht. Es gibt auch Möglichkeiten die Eichfrist von Zählern zu verlängern, nähere Infos hierzu gibt es auf dieser Homepage außerhalb des Forums.

Wenn man den Verbrauch anzweifelt, sollte man dies umgehend tun, ehe der Zähler verschrottet oder zur Überholung zum Hersteller geschickt werden kann. Nach den Festlegungen in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen Gas (AVBGasV) kann jeder Kunde die Überprüfung des Zählers in einer zugelassenen Prüfstelle fordern. Wenn der Kunde Recht hat - zahlt der Versorger, hat der Kunde Unrecht - muss er die Prüfung zahlen, da die Korrektheit von einer unabhängigen Stelle bestätigt wurde.

Ein Zusammenhang mit dem Widerspruch sollte nach den 8 Jahren Einsatzdauer nicht vermutet werden. Die Aussage \"leicht undicht\" hat allerdings eher Witzpotential. Der Odorstoff (Geruchsstoff) im Erdgas sorgt für eine so niedrige Wahrnehmungsschwelle, dass jegliche Undichtigkeiten mit der Nase wahrgenommen werden und geringere Undichtigkeiten kann der Monteur mit seinem Schraubenschlüssel auch nicht feststellen.

 

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