Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: SWB Abschlussrechnung ohne Widerspruchberücksichtigung!?  (Gelesen 7664 mal)

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Offline Rheingold

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Hallo zusammen. Ich habe folgendes Problem mit dem Energieversorger Stadtwerke-Bremerhaven.

Hintergrund:
Die Stadtwerke Bremerhaven verlangten aufgrund des Mehrverbrauchs und der Preiserhöhung ab dem 01.04.2006  eine Nachzahlung von 460 Euro und eine monatliche Abschlagszahlung von 120 Euro von mir. Daraufhin legte ich Widerspruch gegen die unbegründeten und nicht angemessenen Preiserhöhungen ein und korrigierte die Preise auf 2 % Preiserhöhung. Entsprechend rechnete ich eine Nachzahlung von 210 Euro und einen monatlichen Abschlag von 98 Euro aus. Diesen Betrag zahlte ich auch über 12. Monate. Nun bin ich aus der Wohnung ausgezogen unter Berücksichtigung der dreimonatigen Kündigungsfrist. Infolgedessen ist mein Verbrauch (3. Winter-Monate) drastisch zurückgegangen.
Habe die Zählerstände für Strom und Gas abgelesen und diese bei den Stadtwerken eingereicht. Die Abschlussrechnung kam innerhalb weniger Tage, die sehr überraschend für mich war. Die SWB verlangte von mir die Zahlung von 35 Euro, obwohl mein Verbrauch um 30% zurückgegangen war!
Ich rechnete den Verbrauch mit den zugrundegelegten Preisen aus und kam auf ein ganz anderes Ergebnis, d.h. auf eine Rückzahlung seitens der Stadtwerke von 112 Euro.
Ich sah mir die Abschlussrechnung genauer an und stellte fest, dass die SWB das Geld in ihre Abschlussrechnung mit einbezogen hat, dass ich ihnen aufgrund des Widerspruchs noch schulde.
Dürfen die das???
Daraufhin wurde ich persönlich bei Der SWB vorstellig und legte Beschwerde gegen die Forderung ein und verlangte im Gegenzug die Zahlung der 112 Euro, die die SWB mir schuldet.
Gestern kam ein Brief von der SWB mit folgendem Wortlaut:
„Wir halten unsere Preise für angemessen und wirksam. Entsprechend müssen wir auf Zahlung der ermittelten Rechnungsbeträge bestehen.“
Welche Chancen habe ich, dass die SWB mir mein Geld zahlt bzw. ich kein Geld zahlen muss?


Mit freundlichen Grüßen
Rheingold

Offline Cremer

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SWB Abschlussrechnung ohne Widerspruchberücksichtigung!?
« Antwort #1 am: 14. März 2007, 22:56:52 »
@Rheingold.

im Prinzip garnicht.

Sie haben schlicht zuviel gezahlt, sprich überzahlt.

Die Sache ist erledigt, sofern der Versorger nicht klagt.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Schwalmtaler

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SWB Abschlussrechnung ohne Widerspruchberücksichtigung!?
« Antwort #2 am: 15. März 2007, 09:24:00 »
Hallo Rheingold,

leider ist es so, das die Herausgabe der überzahlten Beträge nur über einen Rückforderungsprozess realisierbar ist, wovon wegen der umgedrehten Beweislast abzuraten ist.

Eine Möglichkeit gibt es noch. Haben Sie die Abschläge überwiesen oder wurden diese vom Versorger eingezogen? Falls diese eingezogen wurden, kann man bei der Bank eine Rückbuchung veranlassen. Sie sollten sich kurz mit ihrer Bank in Verbindung setzen und klären, ob und wenn welche (nur die letzte oder auch noch díe vorletzte) Abbuchung zurückzudrehen ist.
Demnach eine eigene Gegenrechnung aufmachen und dem Versorger den noch zu zahlenden Betrag nach altem Preis (die 2% könnten sie auch noch weglassen, da der Versorger ja ihr Angebot nicht angenommen hat!!!) überweisen. Ihre Gegenrechnung und Begründung an den Versorger senden.

Reihenfolge:
1. Rückbuchung
2. Erstellen der Gegenrechnung
3. Mitteilung an Versorger
4. Falls noch Zahlung zu leisten diese überweisen.

Viel Erfolg!

Offline Rheingold

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SWB Abschlussrechnung ohne Widerspruchberücksichtigung!?
« Antwort #3 am: 15. März 2007, 13:24:23 »
Zitat von: \"Schwalmtaler\"
Hallo Rheingold,

leider ist es so, das die Herausgabe der überzahlten Beträge nur über einen Rückforderungsprozess realisierbar ist, wovon wegen der umgedrehten Beweislast abzuraten ist.

Eine Möglichkeit gibt es noch. Haben Sie die Abschläge überwiesen oder wurden diese vom Versorger eingezogen? Falls diese eingezogen wurden, kann man bei der Bank eine Rückbuchung veranlassen. Sie sollten sich kurz mit ihrer Bank in Verbindung setzen und klären, ob und wenn welche (nur die letzte oder auch noch díe vorletzte) Abbuchung zurückzudrehen ist.
Demnach eine eigene Gegenrechnung aufmachen und dem Versorger den noch zu zahlenden Betrag nach altem Preis (die 2% könnten sie auch noch weglassen, da der Versorger ja ihr Angebot nicht angenommen hat!!!) überweisen. Ihre Gegenrechnung und Begründung an den Versorger senden.

Reihenfolge:
1. Rückbuchung
2. Erstellen der Gegenrechnung
3. Mitteilung an Versorger
4. Falls noch Zahlung zu leisten diese überweisen.

Viel Erfolg!



Vielen Dank für die Antworten. @Schwalmtaler: habe die Beträge überwiesen. Sieht daher so aus, dass ich von den 112 Euro, die die SWB mir schuldet wohl keinen Cent mehr sehen werde.
Andererseits hoffe ich natürlich, dass der Energieversorger nicht auf die Zahlung der 35 Euro besteht, die ich der SWB nach ihrer Rechnung noch schulde. Wie schon erwähnt ohne Berücksichtigung meines Widerspruchs. Muss ich die 35 Euro zahlen oder kann man sagen „quitt für quitt“, wobei ich dabei natürlich das schlechtere Geschäft mache?

Offline RR-E-ft

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SWB Abschlussrechnung ohne Widerspruchberücksichtigung!?
« Antwort #4 am: 15. März 2007, 13:40:00 »
@Rheingold

Wenn man Zahlungen an den Versorger überwiesen hat, kann man diese regelmäßig innerhalb einer Frist von sechs Wochen von der Bank zurückbuchen lassen.

Im Übrigen sollte man den Gesamtpreis nochmals als unbillig rügen und dann eben abwarten, ob etwa noch ein gerichtlicher Mahnbescheid folgt. Wie man darauf reagieren sollte, ist umfassend im Forum beschrieben.

Ebenso umfassend ist beschrieben, dass man nicht mehr rückbuchbare Überzahlungen ggf. zurückklagen muss, so erfolgreich geschehen am Landgericht Kassel, wie hier im Forum ebenfalls berichtet.

Zitat
Andererseits hoffe ich natürlich, dass der Energieversorger nicht auf die Zahlung der 35 Euro besteht, die ich der SWB nach ihrer Rechnung noch schulde. Wie schon erwähnt ohne Berücksichtigung meines Widerspruchs. Muss ich die 35 Euro zahlen oder kann man sagen „quitt für quitt“, wobei ich dabei natürlich das schlechtere Geschäft mache?


Bevor Sie hier weitere Fragen stellten, sollten Sie sich tunlichst vertiefter mit der Materie befassen und die Basics lesen.

Wenn Ihnen das Geld die Zeit nicht wert ist, vergessen Sie es einfach.

Offline Schwalmtaler

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SWB Abschlussrechnung ohne Widerspruchberücksichtigung!?
« Antwort #5 am: 15. März 2007, 16:23:37 »
Hallo Herr Fricke,

haben Sie sich hier nicht vertan?

Soviel ich weiß, kann man selbst überwiesene Beträge eben nicht mehr (nach Verarbeitung bei der Bank) zurückbuchen lassen. Dies geht nur bei Einzugsermächtigungen, da die Handlung hierbei vom Geldempfänger ausgeht und ich als "Geldgeber" eine Widerrufsmöglichkeit habe.

Gruß
Schwalmtaler

Offline Cremer

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SWB Abschlussrechnung ohne Widerspruchberücksichtigung!?
« Antwort #6 am: 15. März 2007, 23:39:02 »
@Schwalmtaler,

Fricke hat recht.

Man kann sich ja mal bei Buchungen irren.

& Wochen Rückbuchungsfrist ist korrekt
MFG
Gerd Cremer
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Offline eislud

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SWB Abschlussrechnung ohne Widerspruchberücksichtigung!?
« Antwort #7 am: 16. März 2007, 18:46:31 »
@Cremer
Eine Rückbuchung kann nur dort erfolgen, wo der Kontoinhaber die Buchung nicht explizit angeordnet hat, so wie es @Schwalmtaler bereits richtig dargestellt hat. Bei Überweisungen ist deshalb eine Rückbuchung nicht möglich, so wie es auch beispielsweise bei Lastschriften in der Form eines Abbuchungsauftrages der Fall ist. Das gilt auch dann, wenn man sich bei den Überweisungsdaten gegebenenfalls geirrt hat. In solchen Fällen gibt es nur Geld direkt vom Empfänger zurück.

Eine Rückbuchung einer Lastschrift in der Form einer Einzugsermächtigung ist regelmäßig in einer Frist von 6 Wochen möglich, vielfach aber auch darüber hinaus.

Hier gibt es zum Thema weiterführende Informationen:
http://www.zahlungsverkehrsfragen.de/lastschriftrueck.html

Gruss eislud

Offline zimpel

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SWB Abschlussrechnung ohne Widerspruchberücksichtigung!?
« Antwort #8 am: 20. März 2007, 08:33:56 »
Und hier gibt es auch Infos zur Überweisung respektive Überweisungsrückruf. Das Gesetz sagt demnach aus, dass das Empfängerinstitut verpflichtet ist, den Betrag dem Empfängerkonto gutzuschreiben, wenn dieser auf einem ihrer Konten eingegangen ist (BGB §676g Abs. 1). Ein Überweisungsrückruf (Mitteilung nach BGB § 676d Abs. 2 Satz 1) muss also schneller beim Kreditinstitut des Empfängers sein, als die Gutschrift, damit der Rückruf noch durchgeführt werden kann.
--
MfG.

 

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