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Autor Thema: Billigkeitsprüfung auf Grundlage d e s zuletzt oder d e r  (Gelesen 5053 mal)

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Offline hg.intemann

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Billigkeitsprüfung auf Grundlage d e s  zuletzt oder d e r  zuletzt bezahlten Preise?

Ist es nicht gerechter, die gesamte Preispolitik eines Versorgers bei der Billigkeitsprüfung zu betrachten und zu bewerten, um aufgrund dessen zu einem \"gerechten\" Preis kommen zu können. Damit meine ich die Preisgestaltung, die mindestens in den letzten zehn bis zwanzig Jahren von dem zu überprüfenden Unternehmen praktiziert worden ist.

Dieses könnte allerdings einwenden, dass der Verbraucher infolge der Bezahlung der gesamten Rechnungen alle bisherigen Preiserhöhungen anerkannt hat, wenn auch stillschweigend oder in Unkenntnis seiner Abwehrrechte.

Ist diese Frage richterlich irgendwo entschieden? Notfalls in einem anderen Zusammenhang? Ich halte es jedenfalls für recht dünn, wenn sich das Gericht nur noch mit dem vom Verbraucher bisher nicht \"anerkannten\" Preis beschäftigen würde/dürfte. Vor allem deshalb deshalb, weil es sich hier um ein sehr bedeutendes sozial-marktwirtschaftliches Thema handelt.
H.G.

Offline RR-E-ft

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Billigkeitsprüfung auf Grundlage d e s zuletzt oder d e r
« Antwort #1 am: 08. Januar 2005, 15:39:08 »
Auch die gesamten Strom- und Gastarifpreise, die nicht individuell vertraglich vereinbart wurden, könnten einer Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterzogen werden.

Soweit ersichtlich, hatten aber bisher nur Kunden dabei auf Rückzahlung von Stromentgelten unter dem Geichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung geklagt.

Eine solche Klage zu führen ist weit schwieriger, aber grundsätzlich möglich.

Weitere Einzelheiten unter dem Thread \"EWE- Akteneinsicht..\".


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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