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Autor Thema: Neu \"§ 315 BGB: Streit um Versorgerpreise\"  (Gelesen 7402 mal)

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Offline RR-E-ft

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Neu \"§ 315 BGB: Streit um Versorgerpreise\"
« am: 08. März 2007, 16:13:39 »
Was die Kollegen der Energiewirtschaft über die Billigkeitskontrolle von Energiepreisen nach § 315 BGB halten, haben diese in einem neuen Werk zusammengetragen:

http://www.vwew.de/shared/content.cfm?Loginauftrag=1704443&modus=s_x_0_s_897077


Zu der Frage des Verhältnisses zwischen § 315 BGB und § 30 AVBV lag man schon einmal sehr daneben:

www.agfw.de: Verhältnis zwischen § 315 BGB und § 30 AVBV

Nach den Fernwärme- Urteilen des BGH vom 15.02.2006 und 11.10.2006
kann man diesen Aufsatz sofort ins Altpapier tun. Auch die neueste höchstrichterliche Rechtsprechung sieht es nun einmal deutlich anders, um genau zu sein: genau umgekehrt.

Man ging immer immer wieder mit Verweis auf den Bereich der Daseinsvorsorge und und der Monopolstellung des Lieferanten, einer Angewiesenheitslage des Kunden, einem Anschluss- und Benutzungszwang am eigentlichen Kern des Problems vorbei:

1.

Der wirksame Abschluss eines Energielieferungsvertrages setzt - wie auch sonst der Abschluss eines Kaufvertrages - eine Einigung auf einen Preis bei Vertragsabschluss voraus.

2.

Fehlt eine solche wirksame Einigung der Parteien auf einen Preis bei Vertragsabschluss, lässt der Dissens gem. § 154 Abs. 1 BGB nur durch ein vorbehaltenes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Energieversorgungsunternehmens überwinden.

Andernfalls fehlt es schon an einem wirksamen Vertragsabschluss und es erfolgt lediglich eine Abwicklung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen.


3.

Die Ausübung dieses einseitigen Leistungsbestimmungsrechts durch das Energieversorgungsunternehmen unterliegt der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB.

In der Rechtsprechung geklärt ist auch, dass eine zivilrechtliche Billigkeitskontrolle dann stattfindet, wenn das Gesetz einer Vertragspartei das Leistungsbestimmungsrecht zuweist.


4.

Die Prüfung betrifft die Leistungspflicht des Kunden, für den eine unbillige Preisbestimmung des Energieversorgungsunternehmens gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB von Anfang an unverbindlich ist und die nur auf Antrag des Energieversorgungsunternehmens durch ein Gericht gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ersetzt werden kann.

5.

Erst dadurch entsteht eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare fällige Forderung und kann der Kunde in Verzug geraten.

6.

Wo keine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare fällige Forderung des Energieversorgungsunternehmens besteht, kann diesem auch kein vertragliches Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der eigenen Leistungsverpflichtung zustehen.

7.

Der Vorbehalt eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts innerhalb von AGB unterliegt dabei den strengen Anforderungen des Transparenzgebots des § 307 BGB.

Der weite Spielraum der Billigkeit entspricht dabei regelmäßig nicht den Anforderungen, die an einen wirksamen Preisänderungsvorbehalt gem. § 307 BGB zu stellen sind

8.

Wo hingegen kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers gem. § 315 BGB bei Vertragsabschluss vertraglich vereinbart wurde, ist dieses auch nicht berechtigt, im Vertragsverhältnis die Preise einseitig zu bestimmen und festzulegen. Es fehlt dann an einer entsprechenden Befugnis.

9.

Bei der Beurteilung der Billigkeit einer einseitigen Leistungsbetimmung ist regelmäßig eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks erforderlich.

Bei Energielieferungsverträgen besteht der Vertragszweck in  einer möglichst sicheren, effzienten und preisgünstigen Energieversorgung, weshalb der das ganze Energiewirtschaftsrecht beherrschende Grundstz der Preisgünstigkeit Beachtung finden muss.

Die Billigkeitskontrolle erfordert deshalb regelmäßig die Offenlegung der Preiskalkulation.




Gegen diese doch recht  schlichten Erkenntnisse wird immer wieder ein Wust an Argumenten vorgebracht, der am eigentlichen Problem vollkommen vorbeigeht. Diskutiert werden so unsinnige Fragen, ob es den gerechten Preis gäbe, was der billige Preis sei, wobei man sich geneigt zeigt, sich im Philosophischen zu verlieren.

Was sich also  kurz und knapp auf den Punkt bringen ließe, kann dann auch schon einmal einen ganzen Wälzer füllen.

Resümee/Handlungsempfehlung (für Versorger) geben die Herausgeber/Autoren  ab Seite 287 ff.


Ein notwendiges Kontrastprogramm bietet die Habilitationsschrift von Thorsten Franz:

http://www.duessellaw.de/daseinsvorsorge.htm

http://www.fachbuchkritik.de/html/gewinnerzielung_daseinvorsorge.html

Die Billigkeitskontrolle bei einseitiger Leistungsbestimmung wird dabei ab Seite 723 ff. behandelt. Allerdings zieht auch dieser Autor einige Fehlschlüsse, als er die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schon gar nicht ausgewertet zu haben scheint. Insbesondere die Entscheidungen BGH NJW 2003, 1449 zu Stromtarifpreisen und BGH NJW 2003, 3131 zu Wassertarifpreisen fanden keinerlei Berücksichtigung. Statt dessen wird teils auf (von der Rechtsprechung überholte) Aufsätze  aus dem Jahre 1985 verwiesen.

Offline Motz

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Neu \"§ 315 BGB: Streit um Versorgerpreise\"
« Antwort #1 am: 01. April 2007, 21:08:59 »
Aber eigentlich bestätigt doch die neue BGH-REchtsprechung die Leute? Oder habe ich da unrecht? roll

Offline RR-E-ft

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Neu \"§ 315 BGB: Streit um Versorgerpreise\"
« Antwort #2 am: 01. April 2007, 23:39:51 »
@Motz

Was sollte denn in Bezug auf welche konkreten  Auffassungen der geschätzten Kollegen konkret bestätigt worden sein?


Wenn Sie die Beiträge zu dem Urteil aufmerksam gelesen hätten, wüssten Sie wohl, dass sich an der BGH- Rechtsprechung gar nichts geändert hat, da der BGH es bereits 1990 (!) abgelehnt hatte, einen Preis zu überprüfen, auf den sich ein Kunde mit dem Stromverorger konkret geeinigt hatte, auch nicht in analoger Anwendung des § 315 BGB.

Dies stand doch auch noch nie in Frage, vgl. nur Energiedepesche Sonderheft und die Basics hier.

Niemand hat je die Auffassung vertreten, dass alle Strompreise einer Billigkeitskontrolle unterfallen.

Der BGH hat auch jetzt wieder ganz klar gesagt, wann nur eine Billigkeitskontrolle von Strompreisen erfolgen kann, nämlich dann, wenn die Parteien vertraglich vereinbart hatten, dass der Lieferant den vom Kunden zu zahlenden Strompreis einseitig festlegt und der Stromlieferant dieses vertraglich eingeräumte Recht ausgeübt hat, in dem er den vom Kunden zu zahlenden  Strompreis einseitig (neu) festgelegt hat.

Ebenso hat der BGH klar ausgeführt, dass § 30 AVBEltV nicht dazu führt, dass der Kunde nach bestimmten Einwendungen den in Rechnung gestellten Strompreis erst einmal zu zahlen hat und auf einen Rückerstattungsprozess verwiesen werden darf, wenn die Einwendungen die vertragliche Leistungspflicht des Kunden betreffen, welche bereits im Zahlungsprozess des klagnden Versorgers zu klären ist.

Sonst hätte der BGH das Urteil des LG Potsdam bestätigt und nicht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück verwiesen.


Ich möchte Ihnen Ihren Kauf des Buches, an dem Sie an anderer Stelle berichteten, nicht vermiesen. Es ist nur eben eigentlich nicht für Verbraucher gedacht, wie sich allein aus den Handlungsempfehlungen ergibt. 49 EUR sind ja fast ein Monatsabschlag für die private Stromrechnung....

Nun lesen Sie es erst einmal (ggf. mehrmals) vollständig, um die getroffenen Aussagen dann an dem neuen Urteil des BGH vom 28.03.2007 zu messen, wenn dieses im vollständigen Wortlaut vorliegt. :idea:

Offline Fridericus Rex

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Neu \"§ 315 BGB: Streit um Versorgerpreise\"
« Antwort #3 am: 03. April 2007, 22:59:50 »
Zitat von: \"Motz\"
Aber eigentlich bestätigt doch die neue BGH-REchtsprechung die Leute? Oder habe ich da unrecht? :roll:


Sehe ich auch so, zumal auf Seite 46 des Buches ausdrücklich steht, dass eine marktbeherrschende Stellung im Strombereich nicht existiert. Genau dies steht doch wohl auch in der Pressemitteilung des BGH.

Kann es sein, das Zenke/Wollschläger auch in anderen Punkten recht haben?

Offline RR-E-ft

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Neu \"§ 315 BGB: Streit um Versorgerpreise\"
« Antwort #4 am: 04. April 2007, 11:16:29 »
@Fridericus Rex


Zitat von: \"Fridericus Rex\"


Sehe ich auch so, zumal auf Seite 46 des Buches ausdrücklich steht, dass eine marktbeherrschende Stellung im Strombereich nicht existiert.


Kann es sein, das Zenke/Wollschläger auch in anderen Punkten recht haben?


Ich enttäusche Sie hoffentlich nicht zu sehr, wenn ich sagen muss, dass die geschätzten Kollegen m. E. schon in diesem Punkt auf einem völlig falschen Dampfer sind.

Es ist eine Binsenweisheit, dass Stromversorger seit 1998 keine Monopolstellung mehr haben. Darüber braucht man kein Buch schreiben.

Die Kollegen verwechseln indes schon eine Monopolstellung mit einer marktbeherrschenden Stellung, setzen diese gleich.

Letztere wird aber bereits ab einem Marktanteil von einem Drittel vermutet.

http://de.wikipedia.org/wiki/Marktbeherrschende_Stellung

Falsch ist es also schon, wenn auf Seite 46 die Behauptung aufgestellt wird, Stromversorger hätten keine marktbeherrschende Stellung mehr. Es handelt sich um eine den Autoren wohl eigentümliche Verkürzung.

Wenn es keine marktbeherrschenden Stellungen gäbe, so trägt auch jede umfassende Erörterung zu den Vorschriften des GWB in diesem Zusammenhang nur dazu bei, dass der Regenwald früher abgeholzt wird.

Den Stromlieferanten mit dem größten Marktanteil bei der Versorgung von Haushaltskunden in einem Netzgebiet (räumlich und sachlich relevanter Markt) erkennt man daran, dass er für die Dauer von drei Jahren zum Grundversorger gekürt wurde.

Einige berühmen sich selbst, bei Haushaltskunden/ Endkunden über einen Marktanteil von etwa 90 Prozent zu verfügen, so etwa Vattenfall in Hamburg und Berlin:

http://www.vattenfall.de/www/vf/vf_de/Gemeinsame_Inhalte/DOCUMENT/154192vatt/Finanzen/P0286692.pdf (vgl. Seite 4)

Ich denke nicht, dass der Vattenfall- Chef auf der Hauptversammlung hinsichtlich der Marktstellung des Unternehmens zu dick aufgetragen hat, um etwa potentielle Kapitalanleger zu täuschen.

Sollten die geschätzten Kollegen demgegenüber davon ausgehen, dass auf den Hauptversammlungen der Stromkonzerne falsche Daten präsentiert werden, mögen sie dies getrost öffentlich kund tun.

Davon ist indes noch nichts bekannt geworden. Eine entsprechende Courage wäre ihnen zu wünschen.

Die Stromkonzerne schätzen ihre Marktstellung also selbst zutreffend ein, ohne dass sie sich dies von zwei Kollegen "wegschreiben" lassen müssten oder auch nur könnten.

Wenn das noch keine marktbeherrschende Stellung sein sollte, dann und nur dann könnte es eine solche tatsächlich nicht geben, wie es die Autoren grob vereinfacht postulieren. Dies ist indes nicht zutreffend, wie etwa die ständige Rechtsprechung des für Energierecht zuständigen Kartellsenats des OLG Düsseldorf zeigt.

Soweit ersichtlich haben von den vielen ehemaligen Monopolisten bei der Stromversorgung nur die Stadtwerke Jena nunmehr keine marktbeherrschende Stellung mehr. Allerdings auch nur, weil sie ihren gesamten Strom- Kundenstamm an E.ON verkauft haben. Wie stark muss man auf dem Markt wohl sein, um seinen gebundenen  Kundenstamm verkaufen zu können? Den Markt beherrscht jetzt E.ON und diktiert den Stadtwerken die Preise in den Block, die diese bei den Stromkunden abkassieren sollen.

Dieses Faktum ist den geschätzten Kollegen wohl auch bekannt, deren Kanzlei den entsprechenden Deal zwischen diesen Stadtwerken und E.ON  sicher gegen kleines Geld mit eingefädelt hatte.  :roll: (nachzulesen etwa bei Theobald/ Theobald, "Grundzüge des Energiewirtschaftsrechts", C.H. Beck, München, 2001, S. 82 f.)

Zu Sicherheit hatten E.ON und die Stadtwerke bis vor kurzem eindeutig überhöhte Netzentgelte, so dass auch keine Wettbewerber Strom güntiger anbieten konnten. Besser lassen sich auch verkaufte Stromkunden kaum binden... Soviel Wahl war ja nie und de facto hatten die Stadtwerke sogar noch höhere Preise im Angebot.



Ebenso ist es eine Binsenweisheit, dass ein vertraglich vereinbarter Preis selbst dann nicht in analoger Anwendung des § 315 BGB kontrolliert werden kann, wenn einer der Vertragspartner eine Monopolstellung hat (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1204).

Auch insoweit erfährt man also nichts Neues, vielmehr alter Wein in neuen Schläuchen....

Des weiteren ist es aber auch eine Binsenweisheit, dass eine Monopolstellung oder auch nur marktbeherrschende Stellung  bei vertraglich vereinbartem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht keine Tatbestandsvoraussetzung für eine direkte Anwendung des § 315 BGB ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 23.01.2007 - VI ZR 67/06 Rn. 14)  und dass ohne vertraglich vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht andererseits  ein bei Vertragsabschluss vertraglich vereinbarter Preis nachträglich nicht einseitig neu festgelegt werden kann und darf.

Ganz alt, gleichwohl aktuell ist nämlich auch der Grundsatz pacta sunt servanda.

Die Regelung des § 315 BGB in ihrem ureigensten Sinne hat also von Anfang an schlicht und ergreifend überhaupt nichts mit einer Monopolstellung oder auch nur marktbeherrschenden Stellung zu tun.

Der Regelungsgehalt des § 315 BGB ist von Anfang an ein vollkommen anderer (vgl. nur Motive und Protokolle zum BGB).

Siehe auch Prof. Säcker (RdE 2006, 65,[68 ff.]):

http://www.agfw.de/typo3conf/ext/naw_securedl/secure.php?u=0&file=fileadmin/dokumente/rec/Aufsatz_Saecker_RdE_2006_65ff.pdf&t=1177078916&hash=066fbc9859bd26f7b67a28b623c6e36c



In diesem Zusammenhang, also bezogen auf den eigentlichen Kern,  ist das Buch leider vollkommen unergiebig.

Schade also um das Geld.

Trost nur für all jene, deren Schreibtisch tüchtig wackelt und wo es dann wieder passt... :wink:

Es sollte mich nicht wundern, wenn  Energieversorger das Buch deshalb etwa massenhaft verschenkt hätten. :D

Offline Fridericus Rex

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Neu \"§ 315 BGB: Streit um Versorgerpreise\"
« Antwort #5 am: 03. April 2009, 19:14:24 »
Habe gerade gesehen, das Werk gibt es auch schon in der 2. Auflage.

Muss sich ja echt gut verkauft haben!

Offline RR-E-ft

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Neu \"§ 315 BGB: Streit um Versorgerpreise\"
« Antwort #6 am: 03. April 2009, 19:25:09 »
@Fridericus Rex

Es gibt jetzt im Forum extra eine Werbeecke.
Wenn es etwas anzupreisen gäbe, kann man es dort tun.

Offline Fridericus Rex

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Neu \"§ 315 BGB: Streit um Versorgerpreise\"
« Antwort #7 am: 03. April 2009, 19:27:20 »
kann ich gern tun, können sie mir den Link schicken.

Offline RR-E-ft

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Neu \"§ 315 BGB: Streit um Versorgerpreise\"
« Antwort #8 am: 03. April 2009, 19:28:41 »
Wenn Sie mir Ihre Postanschrift nennen womöglich gern.

 

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