@Cremer
Woher nehmen Sie die Weisheit, dass eine Mahnung die Verjährung unterbricht?
Wenn es sich um einen Fall der Billigkeitskontrolle handelt wird die Forderung im Falle der Unbilligkeit nicht vor gerichtlicher Bestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB fällig, kann mithin auch nicht verjähren (kein Verjährungsbeginn vor Fälligkeit).
Auch Ihre zweite These lässt sich nicht halten:
Wie die LG Bremen, LG Berlin, LG Dresden, LG Essen gezeigt haben, kann es sehr sinnvoll sein, gemeinsam zu klagen, um mit weit geminderten Kostenrisiko eine gerichtliche Klärung (auch für die Zukunft) herbeizuführen.
Typisch deutsch ist ggf. eher, anderen vorschreiben zu wollen, was diese zu tun haben. :wink:
Am Bad Kreuznacher Wesen soll die Welt genesen. Das alles hat mit dem Blutdruck nichts zu tun.