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Einschüchterung EWE - Akteneinsicht

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energienetz:
Diese Mail bekam ich heute:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Privatkunde bei der EWE und habe widersprochen. Seitdem bekomme
ich Einschüchterungsschreiben allererster Güte zugesandt. Da ich weiß,
daß die Rechtslage für die Verbraucher äußerst günstig scheint, bin ich
jedoch auch überzeugt, daß viele Verbraucher die Nerven nicht haben und
zahlen werden.

 Am gestrigen Abend wurde ich um 19.35 Uhr (!!!) von einem
Mitarbeiter(Herrn XXXXX) von der EWE AG in Delmenhorst angerufen. Es
ging um meinen Widerspruch und des weiteren um die fehlerhafte
Abrechnung, da noch einige andere Punkte darin Mängel aufwiesen.

Er gab mir in 2 Punkten meiner Einwände Recht und man werde dies ändern.
Er kam auf meinen Widerspruch zu sprechen und ich forderte ihn auf, den
Abschlag lediglich hinsichtlich das alten Preises plus einer 2%igen
Erhöhung zu berechnen. Dies sagte er ohne Umschweife zu. Er ergänzte,
daß die EWE bei einer Klage gegen mich dem Gericht die
Kalkulationszahlen vorlegen werde, sie mir und meinem Rechtsanwalt(den
ich noch nicht habe) jedoch verweigere.

Ich kann mir kaum vorstellen, daß man in einer öffentlichen
Zivilverhandlung vor Gericht heimlich hinter vorgehaltener Hand
Beweise(hier die Kalkulationszahlen) vorlegen kann, die die Gegenseite
nicht prüfen darf. Oder gibt es in der Zivilprozeßordnung diese
Möglichkeit? Wie Sie aus dem obigen Email-Kürzel ersehen können, bin ich
Polizeibeamter. Mit Zivilrecht haben wir aber kaum zu tun. Ich hatte bei
gestrigen Telefonat mehr die Vermutung, daß aussondiert werden sollte,
ob ich den Weg einer Klage bis zu Ende gehen werde.

Sollte es so sein, daß die Kalkulationszahlen ohne Einsichtsmöglichkeit
durch meinen Rechtsanwalt vor Gericht vorgelegt werden können, dann
wären die Gasversorgungsunternehmen einem Erfolg vor Gericht einen
erheblichen Schritt weiter, da keine Prüfung erfolgen kann und somit
möglicherweise auch \"geschönte\" Unterlagen vorgewiesen werden könnten.

Und hier meine Antwort:
Natürlich haben Sie das Recht auf Einsicht in alle Akten.

Vorteilhaft an dem Vorgehen der EWE: Wenn Sie aus den
Gerichtsunterlagen erstmalig die Zahlen sehen, können Sie - wenn Sie
das Risiko des Gerichtsverfahrens scheuen - den Anspruch anerkennen,
dann muss EWE alle Gerichts und Anwaltskosten tragen, auch die Ihres
Anwalts. Ich rate Ihnen für den Fall der Klageerhebung zur
Einschaltung eines Anwalts. Allerdings glaube ich nicht, dass EWE
tatsächlich klagen wird, weil denen das obengesagte auch bekannt ist.

RR-E-ft:
Wenn der Versorger klagt und der Kunde zuvor die Unbilligkeit eingewandt hatte, muss der Versorger zugleich mit der Klageschrift die Kalkulation offen legen, da er sonst die Billigkeit der Preiserhöhung nicht nachweisen kann.

Es geht auch nicht vornehmlich darum, das Gericht von der Billigkeit zu überzeugen, sondern den Beklagten, der sein weiteres prozessuales Vorgehen darauf einstellen will. Deshalb muss gerade der Beklagte die Kalkulation sehen. Das Gericht selbst hat erst dann Veranlassung, sich diese überhaupt anzusehen, wenn der Kunde nachdem er diese geprüft hat, den Klageanspruch immer noch nicht anerkennt, sondern Klageabweisung beantragt.

Die Klage mit allen Anlagen muss dem beklagten Kunden vom Gericht zugestellt werden.

Spätestens dann hat er also die Kalkulation in den Händen.

Hiernach hat der Kunde zwei Wochen Zeit, gegenüber dem Gericht anzuzeigen, ob er sich gegen die Klage verteidigen will.

Versäumt er diese Frist, kann gegen ihn Versäumnisurteil ergehen.

Wenn ein Versäumnisurteil zugestellt wird, kann man hiergegen innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen.

Das Verfahren geht dann normal weiter. Man sollte es jedoch nicht erst soweit kommen lassen, da das Versäumnisurteil vorläufig vollstreckbar ist und man zudem die sog. Kosten der Säumnis zu tragen hat.

Hiernach hat der Beklagte nochmals zwei Wochen Zeit, auf die Klage zu erwidern. Diese Frist zur Klageerwiderung kann auf Antrag durch das Gericht verlängert werden.

Wie man sieht, kann man nicht \"überrannt\" werden, sondern hat im Fall der Fälle einige Zeit, Hilfe zu suchen und sich beraten zu lassen.

Viele Versorger werden aber gar nicht klagen, sondern nur einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen.

Viele Verbraucher sind dann entsetzt und denken, das wars schon.

Keinesfalls!

Dieser Mahnbescheid wird vom Gericht zugestellt, ohne dass der Anspruch durch das Gericht überhaupt inhaltlich geprüft wurde.

Gegen einen Mahnbescheid deshalb in jedem Falle innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Widerspruch bei Gericht einlegen.

Der Versorger muss dann in das normale Verfahren übergehen, vgl. oben.

Da mit einem Mahnbescheid schon die Kalkulation nicht offen gelegt wird, ist ein solches Verfahren für solche Fälle überhaupt vollkommen ungeeignet.

Lassen Sie sich also nicht beeindrucken, wenn Ihnen ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt wird, sondern legen Sie gegen einen solchen Widerspruch ein!

Es ist auch keinMakel, einen gerichtlichen Mahnbescheid zu bekommen.

Große Wirtschaftsauskünfte wie etwa die Creditreform wissen von dem Verbraucherprotest und haben hierzu auf ihren Seiten Meldungen veröffentlicht.

Einen Mahnbescheid zu beantragen ist die leichteste Übung und kostet vor allem sehr wenig Geld. Deshalb schicken gerade dubiose 0190er- Nummern Anbieter zum Beispiel immer wieder nur Mahnbescheide. Nach einem Widerspruch hiergegen ist dann zumeist schon Ruhe, weiter geklagt wird oftmals gar nicht.

Diese Hintertür möchte sich vielleicht auch Ihr Versorger offen halten. Mit dem mahnbescheid werden also nur die Nerven des Verbrauchers auf die Probe gestellt.

 
Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Hennessy:
Das bösartigste was ein Versorger machen kann, ist seine Preiskalkulation offenlegen! Dieser Offenlegungsvorgang wird wahrscheinlich dann auch wieder als Verschleierungstaktik interpretiert - warum sage ich das so sarkastisch?

Entgegen meiner eigenen Beschränkung auf das Thema Erdgaspreis möchte ich an der Stelle mal auf  den Energieträger Strom wechseln, da man es hier mit einem realistisch nachvollziehbaren Beispiel verdeutlichen kann:

Annahme: Der Strompreis an der Börse beträgt für eine bestimmte Form der kontinuierlichen Stromlieferung 3,5 Cent pro Kilowattstunde (netto ohne Steuern und Abgaben). Das Versorgungsunternehmen kauft zu diesen Konditionen in 2004 seinen gesamten Jahresbedarf (vereinfachte Betrachtung) für 2005. Im allgemeinen Tarif hat es einen Verkaufspreis von 13,9 Cent pro Kilowattstunde. Gewerbebetriebe bezahlen 11,58 Cent aber einen höheren festen Leistungspreis

Das EVU versorgt vom kleinen Haushaltskunden bis zum großen Automobilzulieferer alle Kundensegmente mit dieser eingekauften Menge. Der Automobilzulieferer hat aber einen Arbeitspreis von nur 8,9 Cent pro Kilowattstunde und einen an der Höchstmenge orientierten Leistungspreis.

Das EVU legt jetzt seine Bezugskonditionen ggü. dem \"Widerspruchskunden\" offen (diese sind durch die Börse eigentlich bereits öffentlich) und beziffert seine Gesamtkosten, wobei sich der Leistungspreis der genutzten Netze erst am Jahresende herausstellt. Jetzt kann natürlich jeder Kunde gemeinsam mit seinem Anwalt sich eine belastbare Meinung darüber bilden, ob die 13,9 oder die 11,58 oder die 8,9 Cent als Preis dem Prinzip der Billigkeit entsprechen!? ... und Knecht Ruprecht ist der Schwiegersohn vom Osterhasen ?

Was soll dabei herauskommen, wenn solche komplexen Preis- und Ergebnisbeitragskalkulationen öffentlich gemacht und sorry: von Laien interpretiert und vor Amtsgerichten diskutiert werden? Im Gas trifft man auf eine noch viel schwierigere Situation und die meisten Unternehmen der Energiewirtschaft sind zusätzlich noch Querverbundsunternehmen mit Strom, Gas, Wasser, Bäderbetrieb und Straßenreinigung - jedes dieser Unternehmen hat andere Kostenstrukturen und Besonderheiten in Größe/Tätigkeiten/kommunalen Aufgaben etc.!

Dann ist alles, was gefordert wurde, öffentlich und immer noch nicht klar ob der Preis angemessen/billig ist oder nicht. :roll:

RR-E-ft:
@Hennessy

Bei den Musterbriefen geht es bisher ersichtlich nicht um die Billigkeit des Preises als solchem, obwohl auch diese Frage interessant wäre. Bisher geht es vielmehr um die Frage der Angemessenheit der aktuellen Preiserhöhungen. Das sind juristisch gesehen zwei Paar Schuhe.

Deshalb kann ein Versorger diesbezüglich seine Kunden auch nicht auf die Preise und Preissteigerungen bei anderen Versorgern verweisen. Es geht konkret um die aktuellen Preiserhöhungen des einzelnen Unternehmens.

Nehmen wir getrost den Strompreis.

Elektrische Energie soll unabhängig von EEG und KWKG für Einspeisungen in das Netz des Netzbetreibers einen marktgerechten Wert zwischen 2,5 und 3,0 Ct/kWh haben.

Der elektrische Strom wird nur zu einem geringen Teil an der Börse gehandelt und der Bezug durch Regionalversorger und Stadtwerke ist zumeist langfristig vertraglich vereinbart (Argument: Versorgungssicherheit).

Bekannt ist, dass der Strompreis im wesentlichen durch den Lastgang beeinflusst wird, weil die jährliche Leistungsspitze eine entscheidende Rolle für den Leistungspreis spielt. Immerhin kann ein größerer Kunde durch innovatives Lastmanagement darauf Einfluss nehmen.

Es gibt sogar gesonderte reine Bandlieferungen zum Beispiel \"POWERbase\" (vgl. etwa unter www.teag.de/stadtwerke/index.php?sid=98  

Diese sind besonders günstig, da die Abnahme über den gesamten Lieferzeitraum kontinuierlich erfolgt, keine Leistungsspitzen abzudecken sind.

Nun erhöhen die Stromversorger ihre Strompreise auf breiter Front.

Entsprechende Tariferhöhungsanträge wurden von vielen Landesministerien genehmigt, teils unter Einschränkungen gegenüber den Anträgen der Versorger.

Der Kunde war an diesen Genehmigungsverfahren nicht beteiligt.

Er hat gegen eine solche Genehmigung noch nicht einmal ein eigenes Klagerecht gem. § 42 VwGO, da er durch die Entscheidung nicht unmittelbar betroffen ist und deshalb auch nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann.

Die Unzulänglichlichkeiten des bisherigen Tarifgenehmigungsverfahrens nach der BTOElt wurden nicht zuletzt von den zuständigen Landeswirtschaftsministerien selbst bereits herausgestellt.

Insoweit muss es Sorge bereiten, wenn Teile der Versorgungswirtschaft unter Verweis auf einen angeblich funktionierenden Wettbewerb auf dem deutschen Elektrizitätsmarkt fordern, diese Genehmigungsverfahren auch noch vollends abzuschaffen.

Bei den genehmigten Tarifpreisen handelt es sich gem. § 12 BTOElt um gesetzliche Höchstpreise.

Die Preisgenehmigung legt im eigentlichen Sinne also nur die Preisobergrenze der Stromtarifpreise des EVU fest, nicht jedoch den Strompreis selbst.

Der Versorger ist nicht daran gehindert, einen Preis unterhalb des genehmigten Tarifs zu verlangen.

Insoweit steht der zu fordernde Strompreis im Ermessen des EVU.

Dieses Ermessen hat gem. § 315 BGB mangels einer anderweitigen vertraglichen Regelung billigem Ermessen zu entsprechen.

Und dieses Ermessen muss sich gerichtlich überprüfen lassen.

Die Stromversorger müssen also darlegen, weshalb und in welchem Umfang ihre Gestehungskosten gestiegen sind.

Wenn etwa der Vorlieferant die Preise um 10 % erhöht, d. h. von 3 Ct/ kWh auf 3,3 Ct/ kWh, kann das EVU seine Preise nicht gleichfalls um 10 % erhöhen, da damit auch der eigene Gewinnanteil am kalkulierten Preis ebenso um 10 % steigen würde.

Nur tatsächliche Kostensteigerungen dürfen auf die Gesamtheit der Verbraucher weitergewälzt werden. Die einzelnen Kundengruppen sind dabei gleichmäßig zu belasten.

Die Preiserhöhungen beim Strom sind bisher vollkommen intransparent und nicht nachvollziehbar:

Gaspreiserhöhungen wirken sich nur auf in Gaskraftwerken erzeugten Strom aus, Braunkohlenstrom und Atomstrom verteuern sich hierdurch nicht. Auch die Einsatzbrennstoffe für die Kraftwerke sind langfristig vertraglich gebunden (Argument: Versorgungssicherheit).

Die Börse kann deshalb die Preisentwicklung der einzelnen Unternehmen überhaupt nicht zutreffend wiedergeben. Zudem ist die Börse wohl  selbst nicht vor Manipulationen der Preise gefeit. Das ist das Merkmal jeder Börse.

Oftmals gehört der Brennstofflieferant zum eigenen Konzern.
Das hatten wir bereits an anderer Stelle \"Es gibt auch andere Argumente und Meinungen\" erörtert.

Zum EEG gibt es entsprechende Statements des BEE.

Ab dem 01.01.2005 entfällt auch die Mineralölsteuer auf in modernen GuD-Kraftwerken verfeuertes Erdgas. Entsprechende Kosteneinsparungen sind an die Kunden weiterzugeben. Diese können nicht nur an Kostensteigerungen beteiligt werden.

Die seit 2000 mit den Strompreisen erhobenen Abschläge für KWK- und EEG- Umlage wurden ersichtlich bisher gegenüber den Verbrauchern nicht \"spitz\" abgerechnet. Nach Aussagen von BEE und VZBV sollen insoweit Überzahlungen von bereits 500 Mio EUR vorliegen.

Nach alldem wird der Verbraucher doch wohl den Nachweis verlangen dürfen, dass die derzeitigen Preiserhöhungen erforderlich und angemessen sind.

Die EVU können selbst für Akzeptanz der Preiserhöhungen sorgen, indem sie statt der Allgemeinen Erklärungen zum Kohlepreis in Indien die aktuellen Kostenentwicklungen der einzelnen Versorger transparent darstellen.

Die behördlichen Tarifpreisgenehmigungen erbringen diesen Nachweis nicht, vgl. nur Braband \"Strompreise zwischen Privatautonomie und staatlicher Kontrolle\", C.H. Beck 2003.

Beim Gas verhält es sich nicht anders.

Zunächst müssen die Versorger sich die Frage gefallen lassen, ob einseitige Preisanpassungen denn mit den Kunden überhaupt wirksam vertraglich vereinbart sind.

Viele Klauseln, sofern überhaupt vorhanden, halten einer AGB- Kontrolle nicht stand.

Das aufgeworfene Problem der Spartenversorger im Querverbund besteht aus meiner Sicht nicht:

Hierzu ist nur auf die Verpflichtung zur getrennten Buchführung in § 9 Energiewirtschaftsgesetz zu verweisen.

Stadtwerke stehen immer in dem Spannungsverhältnis, dass die kommunalen Anteilseigner im Interesse des oftmals angeschlagenen kommunalen Haushalts einen möglichst hohen Gewinn erwarten.

Dies gilt zumindest der einzelnen Energiesparten, die dann über Gewinnabführungsverträge an eine gemeinsame Holding, zu der auch der defizitäre Nahverkehr gehört, abgeführt werden, um über die Holdingstruktur steuerlich optimiert zu werden (aus meiner Sicht vollkommen legitim).

Es muss sich deshalb aber keiner Gedanken machen, dass sich ein Gericht wegen der Billigkeit der Gaspreise etwa auch mit den Gehältern der Straßenbahnfahrer befassen müsste, vgl. oben.    

Natürlich kann man sich die Frage stellen, ob Amtsgerichte in jedem Falle behähigt sind, darüber zu befinden. Aber diese sind nun einmal bisher gegenstandswertabhängig sachlich zuständig. Vielleicht hilft eine Konzentration bei den LG für die Versorger im Gerichtsbezirk weiter, für überregionale Versorger bei einem bestimmten Gericht.

Wenn jedoch die Gerichte nicht darüber bestimmen sollten, wer dann?

Als Alternative stände nur eine sehr strenge Preisaufsicht von Anfang bis Ende durch staatliche Aufsichtsbehörden zur Verfügung, nicht bloße Preismissbrauchskontrolle im Sinne des Kartellrechts.

Den EVU selbst und ihren Verbänden darf es im Sinne des Verbraucherschutzes jedenfalls nicht überlassen bleiben.

Hierzu ist allein auf die Interessenkonflikte innerhalb der Branche hinzuweisen:

Der BGW vertritt nach Eigendarstellung die Interessen der deutschen Gasversorger aller Verteilstufen, also sowohl Importeure, Ferngasgesellschaften, Regionalversorger und Stadtwerke, obschon die Interessen widerstreitend sein müßten:

Schon die jeweiligen Gasversorger müßten die Preiserhöhungen ihrer Vorlieferanten scharf hinterfragen. Das geht aber oft nicht, weil der Vorlieferant am Unternehmen beteiligt ist und bei wesentlichen Entscheidungen wie der, sich gegen Preiserhöhungen zur Wehr zu setzen, über eine Sperrminorität ein Vetorecht hat.

Die WIBERA AG, die oft und gern bemüht wird, berät den VKU und die gesamte Energiewirtschaft hinsichtlich von Strategien, auch zur steuerlichen Optimierung.

Deren Muttergesellschaft PWC prüft und testiert sodann die Abschlüsse der von ihr auf breiter Front geprüften EVU. Da drängt sich ein Interessenkonflikt doch auf.

Jedenfalls kann man WIBERA wegen der starken wirtschaftlichen Abhängigkeit deshalb nicht unbedingt als vollkommen unabhängig anerkennen.

Aber wo findet man schon andere Sachverständige auf dem Gebiet, nachdem jahrelang alles aus einer Hand kam?

Die Verwandtschaftsverhältnisse \"Prominenter\" bedürfen an dieser Stelle keiner weiteren Erörterung.

Zum Erdgaspreis. Der soll in Jena vom leichten Heizölpreis auf der \"Rheinschiene\" abhängen, obwohl mir nicht einleuchten will, was der Preis für leichtes Heizöl in Ludwigshafen mit dem regionalen Heizölmarkt in Thüringen zu tun hat.

Auch kann ich mir nicht vorstellen, dass Förderländer wie etwa Russland die Erdgasimportpreise an die Preise für leichtes Heizöl auf der \"Rheinschiene\" gekoppelt haben sollten.

Mit anderen Worten:

Der Preismechanismus vom Importpreis bis zum Endverbraucherpreis ist jedenfalls mir noch nicht klar. Das sollte sich von einem Sachkundigen aus der Branche leicht aufklären lassen.

Vielen Dank im Voraus.

Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Hennessy:
@RR-E-ft

Sorry, aber das Land NRW macht beispielsweise eine Strompreisgenehmigung des Allgemeinen Tarifes von einer Kostenträger- und Erlösrechnung über 3 Jahre abhängig. Wenn damit nicht die Billigkeit der Obergrenze der Strompreise nachgewiesen ist, womit denn sonst???? Diesem Genehmigungsverfahren stellen sich alle Versorger in NRW und in einigen anderen Bundesländern. Man kann zu den grundsätzlichen Vorgaben des Verfahrens stehen wie man will, allerdings ist klar, dass ohne gestiegene Kosten es hier keine Genehmigung zur Strompreiserhöhung gibt, da die zulässige Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals als Kostenfaktor fast konstant ist.

Der Stromkunde könnte theoretisch die Billigkeit der Strompreise aus der Vergangenheit anzweifeln, die er bereits bezahlt hat. Weiterhin kann er ein Sonderkündigungsrecht beanspruchen und den Versorger wechseln, aber nicht beliebig allem widersprechen, was einem preislich bei seinem aktuellen Versorger nicht gefällt. Bei der Versicherung kann ich auch nicht meine Versicherung auf meine Prämienvorstellungen bzw. den alten Preis zwingen, wenn mir die Prämie nicht passt, dann muss ich eben wechseln und nur wenn ich das nicht kann, ist der §315 relevant - was allerdings durch die zu erwartenden Urteile für den Energiesektor noch abgesichert werden muss.

Ich wiederhole mich: Hier wird der Eindruck erweckt, dass der Widerspruch nach §315 BGB eine Allzweckwaffe gegen alle Preise eines Versorgungsunternehmens ist - wer sich darauf verläßt, sollte sich vorher umfassend informieren und Sorge dafür tragen, dass er nicht der Leidtragende einer falschen Erwartungshaltung wird!

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