Hallo zusammen,
Hintergrund:
Mit Urteil vom 28.03.2007 (BGH (VIII ZR 144/06) Anwendung von § 315 BGB auf Strompreise ) hat das BGH mit dem Verweis auf den möglichen Anbieterwechsel die Anwendung des § 315 BGB für nicht gegeben festgestellt.
(
http://www.mkvdp.de/de/aktuell/BGH-Keine-Anwendung-von-315-BGB-auf-Strompreise.html)
Nun zum konreten Problem:
Mit Abrechnung von letzter Woche hat mein Stromversorger mir mit Wirkung vom 01.01.2007 real erhöhte Strompreise in Rechnung gestellt.
Ich hab mit Verweis auf Unbilligkeit nach $ 315 BGB dem widersprochen (mit beigefügter Aufstellung (Alter Preis 2006/ mehrwertsteuerberichtigt)) und die Restzahlung korrgiert (geringer) angewiesen.
Nun hat mich das BGH-Urteil ereilt.
Wenn ich das richtig verstehe, begründet sich die nicht Anwentbarkeit des $315 BGH für die Stromversorgung auf das mögliche Wahlrecht des Anbieters?
Mein Versorger hat im November lediglich auf die Anpassung der Mehrwertsteuer und
eine "eventuelle" Preisanpassung hingewiesen.
Zugleich hat er im selben Schreiben selbst auf eine ,soweit notwendig, "schriftliche Bekanntgabe" verwiesen, diese ist jedoch nicht erfolgte.
Insofern kann nach meiner Auffasung die BGH- Feststellung jedoch nur zutreffend sein, wenn ich als Verbraucher eine Notwendigkeit für einen mögliche anderen Versorger erkennen kann!
Will sagen durch die Bekanntgabe im Nachhinein kann ich auch erst im Nachhinein eine entsprechende Notwendigkeit erkennen.
Meine Argumentation auf den zu erwartenden Wiederspruch des Versorgers wäre daher,
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zur indirekten Bekanntgabe ( Rechnung ) zuzüglich eines angemessenen Zeitraums für Recherchen und einem marktüblichen Umstellungszeitraumes eines neuen Anbieters ( den ich sicher wählen werde) zu den
Preisen aus 2006 ( mehrwertsteuerberichtigt) zu erstatten.
Die Frage an die Experten wäre daher - ist die Argumentation haltbar bzw.
worauf muss ich achten!
grüße an alle
murphy
den erstens kommt es anders
und zweitens als man denkt
:?: